BGH zu Honorar für Studienplatzvermittlung

Weist eine Agentur für die Vermittlung von Studienplätzen einen Studienplatz im Ausland nach, entsteht ein Anspruch auf das Vermittlungshonorar nur, wenn ein Studienplatzvertrag tatsächlich zustande kommt.

In stark limitierten Numerus-Clausus-Fächern wie dem Medizinstudium versuchen Studienplatzbewerber häufig auf einen Studienplatz im weniger limitierten Ausland auszuweichen. Zu diesem Zweck ist die Einschaltung von Vermittlungsagenturen wie StudiMed beliebt, die gegen Honorar Studienplätze im Ausland ausfindig machen und vermitteln. Der BGH hat nun entschieden, dass auf einen solchen Vermittlungsvertrag Maklerrecht anzuwenden ist, d.h. in der Konsequenz, dass ein Honorar für die Vermittlung nur im Erfolgsfalle fällig wird.

Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei Erhalt eines Studienplatzes

Im konkreten Fall hatte die auf die Vermittlung von medizinisch-pharmazeutischen Studiengängen an ausländischen Universitäten spezialisierte Klägerin dem beklagten Studienplatzbewerber einen Medizinstudienplatz an der Universität in Mostar/Bosnien vermittelt. Die von der Klägerin verwandten Vermittlungsbedingungen enthielten folgende Klausel: „Erhält der Studienbewerber einen Studienplatz unter Mitwirkung der Klägerin, zahlt der Studienbewerber an die Klägerin ein Erfolgshonorar (netto) in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Universität…“.

Studienplatz nicht angenommen

Der Beklagte nahm den Studienplatz in Mostar nicht an und erklärte gegenüber der Vermittlungsagentur, Abstand vom Vertrag zu nehmen. Die Vermittlungsagentur war der Auffassung, ihr stehe unabhängig von der Annahme des Studienplatzes das vereinbarte Honorar zu, da die Universität Mostar den Beklagten zum Studium zugelassen habe.

Inhaltskontrolle der Beklagten-AGB

Die Klage der Vermittlungsagentur auf Zahlung des Honorars blieb über 3 Instanzen erfolglos. Der BGH unterwarf die AGB-Klausel der Klägerin der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach ist eine Bestimmung in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Vermittlungserfolg steht im Vordergrund

Der BGH ordnete den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Maklervertrag ein. Die vertraglichen Vereinbarungen enthielten nach der Bewertung des BGH zwar auch eine Reihe dienstvertraglicher Elemente wie die Organisation der Bewerbung und das Angebot eines Vorbereitungskurses. Der Schwerpunkt des geschlossenen Vertrages liege aber im Erfolg der Vermittlung eines Studienplatzes. Die darüber hinaus vereinbarten Serviceleistungen hätten lediglich ergänzende Funktion.

Erfolg erst bei Abschluss eines Studienvertrages

Der Senat stellte klar, dass ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelungen zum Maklervertrag darin besteht, dass der Auftraggeber den Maklerlohn nur beim Zustandekommen des vom Makler nachgewiesenen Vertrages zahlen muss, § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zum Wesen des Maklervertrages gehöre auch, dass der Auftraggeber im Falle des Nachweises der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zum Abschluss nicht verpflichtet ist. Damit sei eine Vergütungsvereinbarung, die eine Verpflichtung zur Zahlung des Maklerhonorars bereits mit der Zusage des Studienplatzes durch die Universität vorsieht, mit den Grundprinzipien des Maklerrechts nicht vereinbar.

Kein sachlicher Grund für eine Risikoabwälzung auf Auftraggeber

Der BGH sah auch keinen sachlichen Grund dafür, im konkreten Fall das Risiko des Nichtzustandekommens eines Studienplatzvertrages zwischen dem Bewerber und der Universität abweichend vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages zu regeln und eine Risikoverschiebung zum Auftraggeber vorzunehmen.

Vermittlungsagentur erhält kein Honorar

Im Ergebnis beinhaltete die verwendete AGB daher eine vom gesetzlichen Leitbild des Maklerrechts abweichende unangemessene Benachteiligung des Beklagten und war unwirksam. Da ein Studienvertrag nicht zustande gekommen und damit ein Erfolg der Vermittlung nicht eingetreten war, lehnte der BGH einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung ab und bestätigte die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.


(BGH, Urteil v. 5.6.2025, I ZR 160/24


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