Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
In einer aktuellen Entscheidung hat der BGH die bisher umstrittene Rechtsfrage entschieden, ob bei Werkverträgen im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein Abzug „neu für alt“ zu gewähren ist, wenn der Besteller ein Werk ohne Gebrauchsnachteile längere Zeit nutzt und im Rahmen der Gewährleistung später vom Unternehmer ein neues Werk erhält. Für den hierdurch entstandenen Gebrauchsvorteil des Bestellers durch die insgesamt längere Nutzungszeit kann der Unternehmer nach der Entscheidung des BGH vom Besteller keinen Ausgleich verlangen.
Klage auf Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung
Im konkreten Fall hatte ein Landwirt die Herstellung von Fahrsilos in Auftrag gegeben. Diese aus einer Bodenplatte und Seitenwänden bestehende Anlagen dienen der Lagerung von Futtermitteln. Im vom BGH entschiedenen Fall erfolgte die Fertigstellung im September 2010. Im Februar 2013 leitete der Landwirt ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein. Anlass hierfür waren großflächige Rissbildungen und Unebenheiten der Betonoberfläche. Im Juli 2015 verklagte der Landwirt den Unternehmer schließlich auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 120.000 EUR für die Beseitigung der Mängel.
OLG reduzierte Kostenvorschussanspruch wegen Vorteilsausgleichung
Nach einer der Klage in vollem Umfange stattgebenden Entscheidung des LG reduzierte das Berufungsgericht den Kostenvorschuss auf 80.000 EUR. Das OLG legte bei seiner Entscheidung eine übliche Nutzungsdauer eines solchen Fahrsilos von 16 Jahren zu Grunde. Infolge der mehr als 5 Jahre nach Errichtung des Fahrsilos erfolgten Mängelbeseitigung verlängere sich die Nutzungsdauer für den Landwirt erheblich. Unter Anwendung des Prinzips, dass die Gewährleistung nicht zu einer Bereicherung des Berechtigten führen dürfe, müsse der Landwirt sich von seiner Forderung einen Abzug von etwa 1/3 im Rahmen der Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ gefallen lassen.
Vorteilsausgleichung erfordert wertende Betrachtung
Die Begründung des OLG überzeugte den BGH im Revisionsverfahren nicht. Zwar betonte auch der BGH die Geltung des Rechtsgrundsatzes, dass ein Geschädigter infolge eines Schadensersatzanspruches nicht besser stehen dürfe als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Dieser zum Schadensrecht entwickelte Grundsatz gelte entsprechend auch im Gewährleistungsrecht. Jedoch müsse die Anrechnung von Vorteilen für den Inhaber eines Gewährleistungsanspruchs auch zumutbar sein und dürfe auf der anderen Seite den Verpflichteten bei wertender Betrachtung nicht in unangemessener Weise entlasten.
Werkunternehmer darf für zögerliche Pflichterfüllung nicht belohnt werden
Nach Auffassung des BGH wäre es eine unangemessene Entlastung des vertraglich verpflichteten Werkunternehmers, wenn dieser sich im Rahmen der Gewährleistung Vorteile durch einen Abzug „neu für alt“ dadurch verschaffen könnte, dass er seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht nur zögerlich nachkommt. Eine solche Besserstellung des Unternehmers als Folge einer zögerlichen Erfüllung seiner Mängelbeseitigungspflichten wäre laut BGH mit dem Zweck des Mängelrechts nicht zu vereinbaren.
Die Rechtsnatur der Nacherfüllung spricht gegen Vorteilsausgleich
Für dieses Ergebnis spricht nach Auffassung des BGH auch die Rechtslage nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002. Der mit der Reform eingeführte Nacherfüllungsanspruch sei seiner Rechtsnatur nach nichts anderes als eine Fortwirkung des ursprünglichen Herstellungsanspruchs. Der Nacherfüllungsanspruch stehe dadurch in einem unmittelbaren synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Vergütungsanspruch des Unternehmers. Erst wenn das Werk mängelfrei ist, habe der Werkunternehmer seine vertragliche Hauptpflicht erfüllt. Eine erst spät eintretende Erfüllung dieser Pflicht könne ihm nicht zum Vorteil gereichen.
Anders bei übervertraglichen Vorteilen
Der Fall ist laut BGH anders zu beurteilen, wenn der Unternehmer zum Zweck der Herstellung eines mangelfreien Zustandes ein wertvolleres als nach dem ursprünglichen Vertrag geschuldetes Material verbauen muss. In diesem Fall erhalte der Besteller einen echten, über die vertragliche Vereinbarung hinausgehenden Vorteil, während der Unternehmer höhere Kosten aufwenden müsse. Hier bildeten der Vorteil des Bestellers und der Nachteil des Unternehmers eine Rechnungseinheit, die einen Vorteilsausgleich rechtfertige.
Gesetz sieht keine Vorteilsausgleichung bei Nacherfüllung vor
Ergänzend verwies der BGH auf die Vorschrift des § 635 Abs. 1 BGB. Danach hat der Unternehmer das Recht, seiner Nacherfüllungspflicht durch die Herstellung eines neuen Werkes nachzukommen. Dies könne immer dazu führen, dass der Besteller nach mehrjähriger Nutzung eines Werks anschließend ein vollständig neues Werk erhält und damit in den Genuss einer deutlich längeren Nutzung kommt als ursprünglich zu erwarten gewesen sei. Die Rechtsfolgen dieser Konstellation seien in § 635 Abs. 4 BGB geregelt. Hiernach werde dem Unternehmer ein Anspruch auf Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 ff BGB eingeräumt, ohne dass der Gesetzgeber einen Vorteilsausgleich im Sinne eines Abzugs „neu für alt“ normiert habe. Die Gewährung eines Vorteilsausgleichs entspreche damit eindeutig nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Landwirt hat Anspruch auf vollen Kostenvorschuss
Im Ergebnis kann nach der Entscheidung des BGH eine Vorteilsausgleichung durch einen Abzug neu für alt im anhängigen Fall nicht in Betracht. Der Senat hielt den Rechtsstreit für entscheidungsreif und gewährte dem Landwirt den geltend gemachten Kostenvorschuss von 120.000 EUR in voller Höhe.
(BGH, Urteil v. 27.11.2025, VII ZR 112/24)
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