Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
Zur Begründung führte der BGH aus: Die Bezugnahme sei selbst als AGB-Klausel zu qualifizieren. Daher komme die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Danach sei die kundenfeindlichste Auslegung geboten, wenn deren Ergebnis dann zur Unwirksamkeit der Klausel führe – denn dann sei die vermeintlich kundenfeindlichste Auslegung in Wahrheit die dem Kunden günstigste. Bei Anlegung dieses Maßstabes sei die Klausel als dynamische Verweisung zu verstehen, wonach nicht nur die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter der Internetadresse hinterlegten Vertragsbedingungen der Klauselverwenderin in den Vertrag einbezogen werden sollen, sondern auch alle etwaig geänderten Fassungen, die zukünftig von ihr unter der Adresse in das Internet eingestellt werden. Damit verstoße die Klausel gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot. Danach habe der Verwender von AGB die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und verständlich darzustellen. Der Verwender müsse die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entstehe. Das sei bei einer dynamischen Verweisung aber nicht der Fall. Durch diese Unklarheit werde der Klauselgegner unangemessen benachteiligt, insbesondere, weil er bei Vertragsschluss nicht beurteilen könne, ob der Vertragsschluss für ihn günstig sei oder nicht. Die in dem Antragsformular enthaltene Bezugnahme auf die im Internet hinterlegten Vertragsbedingungen sei damit unwirksam, so der BGH.
Im Ergebnis wurde also keine Fassung der Vertragsbedingungen Vertragsbestandteil.
Dagegen gibt es allerdings ein einfaches Mittel: Die Angabe der maßgeblichen (etwa durch ein Datum spezifizierten) Version im Antragsformular.
OLG: Klausel aufgrund von Medienbruch unwirksam
Je nach Sachlage können sich allerdings auch weitere Probleme stellen: Die Vorinstanz, das OLG Düsseldorf, hatte wegen eines „Medienbruchs“ entschieden, dass die Vertragsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden seien (OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.4.2024 – 20 UKl 1/24). Das Antragsformular war nämlich ein Stück Papier, während die Vertragsbedingungen im Internet zu finden waren. Das OLG Düsseldorf hatte argumentiert, dass dieser Medienbruch die Möglichkeit der Kenntnisnahme unzumutbar erschwere. Wenngleich der Zugang zum Internet gegenüber früher selbstverständlicher geworden sei und der beworbene Tarif auch Internetdienstleistungen umfasse, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die angeschriebenen Verbraucher über ein internetfähiges Gerät verfügten. Der Medienbruch sei auch unnötig, weil die Beklagte den Werbeschreiben ihre AGB ohne Probleme hätte beifügen können. Der BGH beschied in der Revisionsinstanz allerdings, dass es darauf nicht ankomme, was allerdings mit prozessualen Besonderheiten des Verbandsklageverfahrens zu tun hatte, nicht mit der materiellrechtlichen Rechtsfrage. Das ändert aber nichts daran, dass bei B2C-Verträgen das hohe Risiko besteht, dass ein „Medienbruch“ dazu führt, dass die in Bezug genommenen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Anders ist es im B2B-Kontext: Jedenfalls bei nicht grenzüberschreitenden Verträgen genügt dann der Verweis auf die Geltung der eigenen AGB – oder eben der Verweis auf eine Website (BayObLG, Beschluss v. 14.8.2024 – 102 AR 84/24). Dynamische Verweisungen sind aber auch bei Verträgen zwischen zwei Unternehmen unzulässig.
(BGH, Urteil v. 10.7.2025 – III ZR 59/24)
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