Stolperfalle Kopfsteinpflaster: Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt?
Eine Frau stürzt auf dem Weg in die historische Altstadt ihres Wohnortes auf einem Kopfsteinpflaster. Nach eigenen Angaben geriet sie mit einem Schuh in eine mehrere Zentimeter große Lücke der Bepflasterung. Sie stürzte und zog sich einen mehrfachen Schulterbruch zu. Von der Beklagten Stadt forderte sie 4.000 EUR Schmerzensgeld. Nach Ansicht der Frau hätte die Stadt die Stelle, an der sie gestürzt war, in einen verkehrssicheren Zustand versetzen und auch halten müssen. Größere Lücken im Bodenbelag, auch in einem Kopfsteinpflaster seien nicht hinzunehmen.
Stadt: Sturz selbstverschuldet
Die beklagte Stadt vertrat dagegen die Auffassung, Fußgänger müssten bei einem Kopfsteinpflaster generell besonders aufmerksam sein. Der Sturz der Frau sei selbstverschuldet gewesen. Da sie ortskundig war, sollten die Unebenheiten des Kopfsteinpflasters für sie auch nicht überraschend gewesen sein, so die Argumentation.
Das Landgericht Koblenz hat einen Schmerzensgeldanspruch der Frau verneint. Die Verkehrssicherungspflicht der Stadt erstrecke sich zwar grundsätzlich auf die Instandhaltung öffentlicher Wege, also des Belages oder des Pflasters. Allerdings müssten sich die Benutzer den gegebenen Verhältnissen anpassen.
Keine generellen Vorgaben zur Zulässigkeit von Löchern im Boden
Welche Höhenunterschiede beziehungsweise Vertiefungen für Fußgänger akzeptabel seien, hänge nicht von einer absoluten Höhendifferenz ab. Entscheidend sei die Art der Vertiefung und die besonderen Umstände der jeweiligen Örtlichkeit.
Fußgänger müssen in einer Altstadt mit Unebenheiten rechnen
Im vorliegenden Fall habe es sich um einen üblichen historischen Belag mit groben Pflastersteinen gehandelt. Der Weg habe auf der gesamten Fläche Unebenheiten aufgewiesen. Solche Unebenheiten und auch kleinere Lücken von zwei bis drei Zentimetern zwischen den Pflastersteinen stellten einen typischen Bodenbelag dar. Sie entsprächen auch der gewünschten Bauweise einer Altstadt. Aufgrund des Gesamteindrucks der Verkehrsfläche könnten Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass diese lückenlos und eben verlaufe.
Grundsätzlich sei ein Verkehrsraum nur von solchen Gefahren freizuhalten, die für einen sorgfältigen Verkehrsteilnehmer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einrichten könne. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Koblenz, Urteil v. 9.2.2026, 1 O 9/25)
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