LG München

Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar


Prime Video:  Einseitige Einführung von Werbung unzulässig

Die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video durch einseitige Vertragsänderung per Mail verstößt nach Ansicht des LG München I gegen § 5 Abs. 2 UWG. Amazon muss seinen Abonnenten gegenüber klarstellen, dass abgeschlossene Verträge weiterhin Werbefreiheit beinhalten.

Amazon hatte Anfang Januar 2024 die Abonnenten seines Streamingdienstes Prime Video per Mail über eine bevorstehende Änderung informiert, wonach ab dem 5.2.2024 bei den Programminhalten Werbung eingespielt werde. Das war bisher nur bei Live-Inhalten der Fall gewesen. Wer die Inhalte werbefrei sehen wolle, müsse 2,99 EUR im Monat zusätzlich bezahlen. Seitens der Kunden bestehe ansonsten jedoch kein Handlungsbedarf. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah hierin eine Irreführung der Kunden nach § 5 Abs. 2 UWG und mahnte Amazon deshalb ab. Die E-Mail suggeriere unzutreffend, der Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistungspflicht sei zukünftig nur noch das Angebot von Titeln mit Werbung. Amazon hingehen sah sich zur Einführung von Werbung berechtigt und bestritt, unlauter gehandelt zu haben. Vornehmliches Ziel der E-Mail sei der Kundenservice gewesen, sie sei nicht auf eine Absatzförderung ausgerichtet gewesen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte Amazon daraufhin auf Unterlassung.

Amazon zur einseitigen Vertragsänderung nicht berechtigt  

Das LG gab der Klage der Verbraucherschützer nun statt. Nach Auffassung des Gerichts war die Beklagte weder gesetzlich noch vertraglich zur einseitigen Änderung der vertraglichen Nutzungsbedingungen berechtigt. Amazon hatte eingewandt, zur Einführung von Werbung berechtigt zu sein, da seitens der Kunden kein vertraglicher Anspruch auf Werbefreiheit bestehe. Eine etwaige subjektive Erwartungshaltung der Abonnenten lasse keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Vertragsinhalt zu.

Einführung von Werbung stellt gravierende Änderung des Vertrages dar

Das sah das Gericht jedoch anders. Bei der Einführung der Werbung handele es sich um eine in qualitativer Hinsicht gravierende Änderung des Vertrags, was auch dadurch bestätigt werde, dass Amazon gleichzeitig mit der Einführung einer neuen, teureren werbefreien Option reagiere. Kunden hätten jedoch gerade auch für die Werbefreiheit des Angebots bezahlt, so die Argumentation der 33. Zivilkammer. Dass der Werbefreiheit ein nicht unerheblicher (Geld-)Wert zukomme, zeige sich gerade daran, dass diese nun als Zusatzoption in Höhe von ca. 30 % des Betrags des Standardtarifs erworben werden müsse. Die Werbefreiheit stelle für den Kunden daher einen wesentlichen Wertfaktor dar. Dass auch bisher manche Programmtitel Werbung enthielten, ändere hieran nichts. Das Werbung enthaltende Programm sei klar von dem (weit überwiegenden) werbefreien abgrenzbar gewesen. Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsänderung nach den §§ 327 ff. BGB besteht nach Auffassung des Gerichts nicht.

Streitgegenständliche E-Mail war unlauter und damit unzulässig 

Laut Gericht war die E-Mail darauf gerichtet, dass die Kunden nicht tätig werden (aus der Mail im Wortlaut: „Für dich besteht kein Handlungsbedarf“) und damit entsprechend getäuscht an der weiteren Vertragsdurchführung festhalten. Damit sei auch die Abwehr vertraglicher Rechte der Kunden bezweckt worden, mithin das Zustimmungsbedürfnis zur Vertragsänderung und damit einhergehend ihr außerordentliches Kündigungsrecht. Durch die konkludente Behauptung, Amazon sei zur einseitigen Vertragsänderung berechtigt, sei die E-Mail somit irreführend und damit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 u. 7 UWG unlauter gewesen. Das Verhalten der Beklagten sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da die E-Mail geeignet gewesen sei, Kunden zur Beschäftigung mit dem Angebot zur teureren, werbefreien Option zu verleiten.    

Kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Programmfreiheit 

Entgegen der Auffassung von Amazon sah das Gericht die Beklagte auch nicht in ihrem Recht auf Programmfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Die Programmfreiheit schütze vielmehr den Inhalt des Programms vor staatlicher Einmischung, nicht aber den Programmanbieter dahingehend, einseitig Werbung in sein Programm aufzunehmen. Diese Entscheidung habe Amazon aber autonom getroffen. Der Argumentation der Beklagten, als rundfunkähnliches Telemedium könne Werbung nach der gesetzlichen Regelung Teil des Programms sein, folgte das Münchener Landgericht nicht. 

Amazon teilte mit, man sei mit den Schlussfolgerungen des Gerichts nicht einverstanden und behalte sich weitere rechtliche Schritte vor.  

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


(LG München I, Urteil v. 16.12.2025, 33 O 3266/24) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Werbung , Unlautere Werbung , UWG
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