BGH

Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?


Abgelaufener Parkschein: Darf Parkplatzbetreiber abschleppen

Macht es einen Unterschied, ob auf einem Privatparkplatz nur die erlaubte und bezahlte Parkzeit überschritten wird oder ob gar kein Ticket gelöst wurde? Der BGH hat sich unlängst mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Eine Autofahrerin löste ein Ticket für einen privaten Parkplatz – Parkdauer bis 10:51 Uhr. Sie ließ das Auto länger stehen und der Grundstückseigentümer ließ das Fahrzeug abschleppen. Die Autofahrerin erhielt ihr Fahrzeug erst zurück, nachdem sie die Abschleppkosten von 587,50 EUR bezahlt hatte. Diesen Betrag wollte sie jetzt von der Inhaberin des Parkplatzes erstattet bekommen. 

Unbefugtes Parken auch dann, wenn zulässige Parkzeit überschritten wird 

Der BGH entschied, dass sie keinen – allenfalls aus ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommenden - Anspruch auf Erstattung hat. Stattdessen stehe der Parkplatzbetreiberin ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu.  

Der BGH bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung zu unbefugtem Parken und stellte gleichzeitig klar, dass diese auch für die Fälle gilt, in denen zuerst berechtigt geparkt, aber dann die zulässige Parkzeit überschritten wurde. Durch das Überziehen der Parkzeit entfalle die Zustimmung zur Besitzverschaffung durch die Parkplatzbetreiberin. 

Indem die Klägerin das Fahrzeug nach Ablauf der bezahlten Parkzeit nicht entfernte, beging sie eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB. 

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz eine solche verbotene Eigenmacht dar. Ein Grundstücksbesitzer kann sich ihrer erwehren, in dem er das Fahrzeug abschleppen lässt. 

Vertragliche Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutz  

Der BGH wies zudem darauf hin, dass die vertraglichen Ansprüche nicht vorrangig gegenüber Besitzschutzansprüchen seien. Allerdings sei zwischen den Parteien ein Mietvertrag über einen Fahrzeugstellplatz zustande gekommen. Innerhalb eines Vertragsverhältnisses stelle nicht jedes vertragswidrige Verhalten gegenüber dem Vertragspartner eine verbotene Eigenmacht dar. Es gelten vielmehr in aller Regel vorrangig die vertraglichen Ansprüche. So verhalte sich der Mieter einer Wohnung, der die vereinbarte Miete nicht zahle, zwar vertragswidrig, er begehe aber keine verbotene Eigenmacht.

Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass dem Vermieter gegen den Mieter, der die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgebe, keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustünden.  

Bei einem Vertrag über die Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes gelte dies jedoch nicht in gleicher Weise. Ein solcher Vertrag unterscheide sich als anonymes Massengeschäft wesentlich von einem individuellen Mietvertrag über Räume. 

Parkbedingungen sind einzuhalten 

Der BGH hatte ebenfalls bereits geklärt, dass das Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrund nicht nur dann unbefugt ist, wenn es überhaupt nicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn es an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Konkret: Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich an die Vertrags- und Einstellbedingungen zu halten, fehlt die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die Besitzausübung (§ 858 BGB). 

Konkrete Beispiele für unbefugtes Parken: 

  • Höchstparkdauer mit Parkscheibe nicht eingehalten, 
  • Nichteinhalten der Einschränkung der Parkberechtigung auf einen bestimmten Personenkreis wie zum Beispiel bei einem Kundenparkplatz, 
  • fehlende Zahlung der Parkgebühr oder fehlender Parkschein. 

Nichts anderes gelte, wenn der Fahrzeugführer beim Abstellen eines Fahrzeuges einen Parkschein löst, aber die bezahlte Parkzeit überschreite. Erteile der Parkplatzbetreiber keine generelle Zustimmung dazu, dass Fahrzeuge geparkt werden, stelle er sowohl die Besitzübergabe als auch die Besitzausübung unter einen Vorbehalt. 

Unbefugt ist laut BGH die Nutzung eines Parkplatzes also nicht nur dann, wenn der Fahrzeugführer sich bereits beim Abstellen des Fahrzeuges nicht an die vom Parkplatzbetreiber aufgestellten Bedingungen hält. Sie ist auch dann unbefugt, wenn er den Parkplatz weiter nutzt, obwohl er die Bedingungen nicht länger erfüllt. Beispielsweise, weil er die kostenfreie Höchstparkzeit für ein Parken mit Parkscheibe überschreite. 

Verbotene Eigenmacht auch, wenn Parkzeit überzogen wird - Besitzer darf direkt abschleppen 

Verbotene Eigenmacht begehe auch derjenige, der nach Ablauf der bezahlten Parkzeit sein auf einem privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug nicht entferne. Nach Ablauf der bezahlten Parkzeit entfalle die Zustimmung des Parkplatzbetreibers für die weitere Nutzung des Parkplatzes. 

Schmerzliche Folge für den Parkenden: Der Grundstücksbesitzer darf das Fahrzeug direkt abschleppen lassen. Es tritt dieselbe Rechtslage ein wie bei einem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug von Anfang an ohne Zahlung der Parkgebühr abgestellt hat. 


(BGH, Urteil v. 19.12.2025, V ZR 44/25) 


Schlagworte zum Thema:  Recht , Vertrag , Kostenerstattung
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