OLG Braunschweig

Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?


Kaufvertrag: Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht

Ein online geschlossener Kaufvertrag erfordert zu seiner Wirksamkeit einen Button mit der Aufschrift „Zahlungspflichtig bestellen“. Laut OLG Braunschweig gilt dies nicht beim Autokauf, weil jeder weiß, dass ein Auto Geld kostet.

Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig: Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Online-Angebot den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher für den Abschluss des Vertrages einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Zahlungspflichtig bestellen“ anklicken muss. Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertragsabschluss nur dann wirksam zustande, wenn der Unternehmer diese Verpflichtung zur eindeutigen Ausgestaltung des Bestellbuttons erfüllt hat.

Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht

Das OLG Braunschweig hat trotz dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts im Fall des Kaufs eines PKW der Marke Tesla einen Kaufvertrag als rechtsgültig angesehen, obwohl der Bestellbutton lediglich mit der Beschriftung „bestellen“ ohne den Hinweis auf die damit entstehende Zahlungsverpflichtung versehen war.

Käuferin forderte Rückabwicklung des Kaufvertrages

Die Klägerin des vom OLG entschiedenen Rechtsstreits hatte auf der Website der Tesla Germany GmbH ein Neufahrzeug zum Preis von etwas über 45.000 EUR zunächst nach ihren Vorstellungen konfiguriert und dann bestellt. Erst einige Monate nach Erhalt des Fahrzeugs erklärte die Käuferin den Widerruf des Kaufvertrages. Nach ihrer Auffassung war die Widerrufsfrist wegen diverser Fehler in der Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen. Hilfsweise machte sie die Unwirksamkeit des Kaufvertrages geltend, weil der Bestellbutton keinen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthalten hatte.

Kaufvertrag wirksam zustande gekommen

Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung blieb über 2 Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Gerichte hatten die diversen Formmängel bei der Widerrufsbelehrung - wie die fehlende Telefonnummer und unvollständigen Angaben zu den Rückgabemodalitäten - den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht aufgehalten. Der erklärte Widerruf war damit verfristet. Auch der fehlende Hinweis auf dem Bestellbutton zur Zahlungspflicht hatte nach Auffassung der Gerichte das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages nicht verhindert.

Bestellbutton soll Käufer vor voreiligen Abschlüssen schützen

Bei der Bewertung des fehlenden Hinweises auf die Zahlungspflicht auf dem Bestellbutton wich das OLG von dem Wortlaut des § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB ab. Der Senat rechtfertigte dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, den Verbraucher davor zu schützen, durch voreiliges und unbedachtes Betätigen des Bestellbuttons eine Zahlungspflicht auszulösen, bevor er eine klare Kaufentscheidung getroffen hat. Deshalb schreibe der Gesetzgeber einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zahlungspflicht vor, damit dem Verbraucher vor Auslösen der Bestellung unzweideutig seine Entscheidung zu einem zahlungspflichtigen Vertragsabschluss nochmals vor Augen geführt werde.

Jeder weiß, dass ein Auto Geld kostet

Im Fall der Bestellung eines hochpreisigen Fahrzeuges, das der Käufer vorher in einem umfangreichen Prozess auf seine Bedürfnisse und Vorstellungen hin konfiguriert hat, bedarf es nach Auffassung des OLG dieser Warnfunktion nicht mehr. Wer ein Auto kauft wisse, dass er dafür Geld bezahlen muss. In solchen Fällen sei die Vorschrift des § 312j Abs. 4 BGB entsprechend ihrem Sinn und Zweck teleologisch zu reduzieren. Die Klägerin sei hier nicht schutzbedürftig gewesen, so dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrages hier nicht zum Zuge komme.

Keine Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages mangels Schutzbedürftigkeit

Hilfsweise stützte der Senat seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin sich mehrere Monate nach Vertragsabschluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen fehlenden Hinweises auf die Zahlungspflichtigkeit Ihrer Bestellung berufe, obwohl sie bewusst eine kostenpflichtige Bestellung getätigt habe. Ihr sei daher die Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages versagt.

Abweichung von BGH-Rechtsprechung?

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Braunschweig sich - zumindest auf den ersten Blick - von einem kürzlich ergangenen Urteil des BGH zum Maklerrecht abgesetzt. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf bestanden, dass im Hinblick auf das von der Vorschrift des § 312j BGB bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau ein Online-Bestellbutton zwingend den Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung enthalten muss (BGH, Urteil v. 9.10.2025, I ZR 159/24).

Zahlungspflicht im Maklerrecht ist komplexer als beim Autokauf

Der OLG-Senat ist auf diese Entscheidung des BGH ausdrücklich eingegangen und weist auf einen nach seiner Auffassung entscheidenden Unterschied beider Fallgestaltungen hin. Im Falle des Maklerrechts sei die Rechtslage zur Frage, wer im Falle des Zustandekommens eines Vertrages zur Zahlung der Provision verpflichtet ist, wesentlich komplexer als im Fall eines Autokaufs. Bei Abschluss eines Maklervertrages sei die Frage der Provisionspflicht für Laien nicht immer leicht zu beurteilen. Im Falle der Bestellung eines hochpreisigen Fahrzeugs sei die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises demgegenüber jedem Käufer ohne weiteres einsichtig.

Das letzte Wort hat der BGH

Das OLG hat teilweise die Revision zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde. Das letzte Wort in dieser Sache wird also der BGH haben.


(OLG Braunschweig, Urteil v. 18.12.2024, 9 U 69/25)


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