Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
Die Gesetzeslage ist eigentlich eindeutig: Gemäß § 312j Abs. 3 BGB hat der Unternehmer bei einem Online-Angebot den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher für den Abschluss des Vertrages einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Zahlungspflichtig bestellen“ anklicken muss. Gemäß § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertragsabschluss nur dann wirksam zustande, wenn der Unternehmer diese Verpflichtung zur eindeutigen Ausgestaltung des Bestellbuttons erfüllt hat.
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht
Das OLG Braunschweig hat trotz dieses eindeutigen Gesetzeswortlauts im Fall des Kaufs eines PKW der Marke Tesla einen Kaufvertrag als rechtsgültig angesehen, obwohl der Bestellbutton lediglich mit der Beschriftung „bestellen“ ohne den Hinweis auf die damit entstehende Zahlungsverpflichtung versehen war.
Käuferin forderte Rückabwicklung des Kaufvertrages
Die Klägerin des vom OLG entschiedenen Rechtsstreits hatte auf der Website der Tesla Germany GmbH ein Neufahrzeug zum Preis von etwas über 45.000 EUR zunächst nach ihren Vorstellungen konfiguriert und dann bestellt. Erst einige Monate nach Erhalt des Fahrzeugs erklärte die Käuferin den Widerruf des Kaufvertrages. Nach ihrer Auffassung war die Widerrufsfrist wegen diverser Fehler in der Widerrufsbelehrung noch nicht abgelaufen. Hilfsweise machte sie die Unwirksamkeit des Kaufvertrages geltend, weil der Bestellbutton keinen Hinweis auf die Zahlungspflicht enthalten hatte.
Kaufvertrag wirksam zustande gekommen
Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung blieb über 2 Instanzen erfolglos. Nach Auffassung der Gerichte hatten die diversen Formmängel bei der Widerrufsbelehrung - wie die fehlende Telefonnummer und unvollständigen Angaben zu den Rückgabemodalitäten - den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist nicht aufgehalten. Der erklärte Widerruf war damit verfristet. Auch der fehlende Hinweis auf dem Bestellbutton zur Zahlungspflicht hatte nach Auffassung der Gerichte das wirksame Zustandekommen des Kaufvertrages nicht verhindert.
Bestellbutton soll Käufer vor voreiligen Abschlüssen schützen
Bei der Bewertung des fehlenden Hinweises auf die Zahlungspflicht auf dem Bestellbutton wich das OLG von dem Wortlaut des § 312j Abs. 3, Abs. 4 BGB ab. Der Senat rechtfertigte dies mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin bestehe, den Verbraucher davor zu schützen, durch voreiliges und unbedachtes Betätigen des Bestellbuttons eine Zahlungspflicht auszulösen, bevor er eine klare Kaufentscheidung getroffen hat. Deshalb schreibe der Gesetzgeber einen ausdrücklichen Hinweis auf die Zahlungspflicht vor, damit dem Verbraucher vor Auslösen der Bestellung unzweideutig seine Entscheidung zu einem zahlungspflichtigen Vertragsabschluss nochmals vor Augen geführt werde.
Jeder weiß, dass ein Auto Geld kostet
Im Fall der Bestellung eines hochpreisigen Fahrzeuges, das der Käufer vorher in einem umfangreichen Prozess auf seine Bedürfnisse und Vorstellungen hin konfiguriert hat, bedarf es nach Auffassung des OLG dieser Warnfunktion nicht mehr. Wer ein Auto kauft wisse, dass er dafür Geld bezahlen muss. In solchen Fällen sei die Vorschrift des § 312j Abs. 4 BGB entsprechend ihrem Sinn und Zweck teleologisch zu reduzieren. Die Klägerin sei hier nicht schutzbedürftig gewesen, so dass die Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Vertrages hier nicht zum Zuge komme.
Keine Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vertrages mangels Schutzbedürftigkeit
Hilfsweise stützte der Senat seine Entscheidung auf den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Klägerin sich mehrere Monate nach Vertragsabschluss auf die Unwirksamkeit des Vertrages wegen fehlenden Hinweises auf die Zahlungspflichtigkeit Ihrer Bestellung berufe, obwohl sie bewusst eine kostenpflichtige Bestellung getätigt habe. Ihr sei daher die Berufung auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages versagt.
Abweichung von BGH-Rechtsprechung?
Mit seiner Entscheidung hat das OLG Braunschweig sich - zumindest auf den ersten Blick - von einem kürzlich ergangenen Urteil des BGH zum Maklerrecht abgesetzt. Der BGH hat in dieser Entscheidung darauf bestanden, dass im Hinblick auf das von der Vorschrift des § 312j BGB bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau ein Online-Bestellbutton zwingend den Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit der Bestellung enthalten muss (BGH, Urteil v. 9.10.2025, I ZR 159/24).
Zahlungspflicht im Maklerrecht ist komplexer als beim Autokauf
Der OLG-Senat ist auf diese Entscheidung des BGH ausdrücklich eingegangen und weist auf einen nach seiner Auffassung entscheidenden Unterschied beider Fallgestaltungen hin. Im Falle des Maklerrechts sei die Rechtslage zur Frage, wer im Falle des Zustandekommens eines Vertrages zur Zahlung der Provision verpflichtet ist, wesentlich komplexer als im Fall eines Autokaufs. Bei Abschluss eines Maklervertrages sei die Frage der Provisionspflicht für Laien nicht immer leicht zu beurteilen. Im Falle der Bestellung eines hochpreisigen Fahrzeugs sei die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises demgegenüber jedem Käufer ohne weiteres einsichtig.
Das letzte Wort hat der BGH
Das OLG hat teilweise die Revision zugelassen, die inzwischen auch eingelegt wurde. Das letzte Wort in dieser Sache wird also der BGH haben.
(OLG Braunschweig, Urteil v. 18.12.2024, 9 U 69/25)
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2762
-
Welche Streu- und Räumpflichten bestehen für Parkplätze?
821
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
689
-
Transparenzregister: Wirtschaftlich Berechtigter nach GWG
501
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
453
-
Patronatserklärungen: Wirkung, Varianten und praktische Bedeutung
444
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
435
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
422
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
412
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
388
-
Bestellbutton ohne Hinweis auf Zahlungspflicht: Kaufvertrag wirksam?
26.02.2026
-
Zahl der Datenschutzbeschwerden steigt deutlich an
02.02.2026
-
Abgelaufener Parkschein – darf der Parkplatzbetreiber abschleppen?
29.01.2026
-
Unbemerkt via Apple Pay 42.000 EUR abgebucht – haftet die Bank?
20.01.2026
-
BMJV veröffentlicht Gesetzesentwurf zur Stärkung von Verbraucherrechten und Nachhaltigkeit
16.01.2026
-
Verweis auf im Internet abrufbare AGB ohne Versionsangabe unwirksam
14.01.2026
-
Einführung von Werbung bei Amazon Prime stellt Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb dar
09.01.2026
-
Werkvertrag: Keine Vorteilsausgleichung bei spät auftauchenden Mängeln
29.12.2025
-
Anwaltsregress: Haftungsverteilung bei Fehlern von Erst- und Folgeanwalt
18.12.2025
-
Nachträgliche Herabsetzung der Riester-Rente durch Versicherung nicht zulässig
16.12.2025