OLG München

Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua


Sturz einer Schwangeren infolge Flucht vor Chihuahua

Wer vor einem auf ihn zurennenden Hund wegläuft und dabei stürzt, hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Ein Mitverschulden des Geschädigten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Hund sehr klein ist.

Das OLG München hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Tierhalter für den Sturz einer Person auch dann haftet, wenn diese in einer Art Fluchtreflex vor einem heranlaufenden kleineren Hund flüchtet und hierbei stürzt. Das Gericht hat die Frage eindeutig bejaht.

Panikartiger Fluchtreflex vor herannahendem Chihuahua

Die hochschwangere Klägerin ging im Hofgarten im bayerischen Ansbach spazieren, als der - trotz bestehender Anleinpflicht - nicht angeleinte Chihuahua des Beklagten (Widerristhöhe 15-23 cm) auf sie zurannte. Die verängstigte Klägerin wich nach den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts 2 - 6 m zurück, geriet auf eine Rasenfläche und stürzte dort. Sie erlitt diverse Prellungen sowie eine leichte Schulterfraktur. Nach ihren Darlegungen hatte sie aufgrund des sturzbedingten Risikos von Blutungen in der Bauchgegend die Geburt ihres Kindes vorzeitig künstlich einleiten lassen.

Erstinstanzlich ledig lediglich 300 EUR Schmerzensgeld zugesprochen

Die Geschädigte forderte Ersatz der ihr entstandenen Behandlungskosten (Zuzahlungen für Physiotherapiebehandlung) sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR. Das erstinstanzlich zuständige LG sah zwar eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach als gegeben an, bewertete aber die aus Sicht des Gerichts panikartige Fluchtreaktion der Klägerin vor dem doch eher kleinen Hund als völlig überzogen. Das LG befand ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR für angemessen, kürzte dieses wegen erheblichen Mitverschuldens der Klägerin aber um stattliche 80 %, sodass es im Ergebnis die Klage betragsmäßig überwiegend abwies.

Anleinpflicht in Parks dient dem Schutz des Publikums

Das OLG bewertete den Vorgang insgesamt anders. Es bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, wonach der Beklagte der Klägerin grundsätzlich aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB sowie wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB haftet. Indem der Beklagte die im Hofgarten in Ansbach angeordnete Leinenpflicht für Hunde missachtete, habe der Kläger gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoßen. Die Anleinpflicht in einer öffentlichen Parkanlage habe den Zweck, in der Parkanlage befindlichen Personen einen entspannten und angenehmen Aufenthalt zu sichern und diese vor unangeleinten Hunden und den davon ausgehenden Gefahren zu schützen (OLG Koblenz, Beschluss v. 18.10.2018, 1 U 599/18).

Zurechnungszusammenhang durch Fluchtreaktion nicht unterbrochen

Das Gericht hatte auch keine Zweifel, dass das Verhalten des Hundes, als dieser auf die Klägerin zurannte, für den anschließenden Sturz der Klägerin kausal war. Hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Der Umstand, dass der Schaden nicht unmittelbar durch den Hund - beispielsweise durch einen Biss - herbeigeführt wurde, sondern durch das Fluchtverhalten der Geschädigten, unterbrach die Kausalität nach der Bewertung des Senats nicht. Der Ausweichversuch vor einem nicht angeleinten, herannahenden Hund sei eine sozialadäquate Verhaltensweise, die den Zurechnungszusammenhang zur Tiergefahr nicht beseitigt.

Betroffene müssen Hundeverhalten nicht analysieren

Das Gericht stellte klar, dass es in einem solchen Fall nicht Aufgabe des Betroffenen ist, eine sachgerechte Einschätzung des Verhaltens des Hundes vorzunehmen. Er müsse nicht beurteilen, ob es sich nur um ein freundliches Zulaufen handelt und ob der Hund lediglich spielen wolle. Ein ängstliches Zurückweichen - auch wenn es objektiv nicht erforderlich gewesen wäre - könne einem Geschädigten nicht zum Vorwurf gemacht werden, es sei denn, sein Verhalten liege völlig außerhalb jeder angemessenen sozialadäquaten Reaktion. Dies sei hier aber nicht der Fall.

1.500 EUR Schmerzensgeld sind angemessen

Mit diesen Erwägungen lehnte der Senat im konkreten Fall ein Mitverschulden der Beklagten an den eingetretenen Verletzungsfolgen ab. Allerdings sah auch das OLG den von der Vorinstanz insgesamt für angemessen gehalten Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500 EUR als hinreichend an. Die Behandlung der Schulterfraktur sei komplikationslos verlaufen, der Bruch sei innerhalb weniger Wochen verheilt. Die vorzeitig eingeleitete Geburt ihres Kindes sei nicht auf den Sturz zurückzuführen, sondern Folge eines bei der Klägerin diagnostizierten Oligohydramnions (zu geringe Fruchtwassermenge).

Tierhalter muss auch für mögliche Spätschäden aufkommen

Neben dem Anspruch auf Ersatz der von der Klägerin aufgewendeten Zuzahlungen für die Physiotherapiebehandlung und einem Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR gab das OLG auch dem Antrag der Klägerin auf Feststellung statt, dass der Beklagte verpflichtet ist, für infolge der Schulterfraktur möglicherweise noch auftretende Spätschäden aufzukommen.


(OLG Nürnberg, Urteil v. 13.2.2026,13 U 1961/24


Schlagworte zum Thema:  Recht , Schmerzensgeld
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