Nachträgliche Herabsetzung der Riester-Rente durch Versicherung nicht zulässig
Ein Versicherer hatte bei Kunden, die eine fondsgebundene Riester-Rente bei ihm abgeschlossen hatten, mehrmals den sog. Rentenfaktor herabgesetzt, der bestimmt, wie hoch die ausgezahlte Rente ab Rentenbeginn ist. Der Rentenfaktor ist die zentrale Größe in derartigen Verträgen. Er basiert auf dem vom Versicherer zugrunde gelegten Rechnungszins und der von ihm angenommenen Lebenserwartung der Versicherten. Auf Basis dieses Rentenfaktors wird die Höhe der monatlichen Rente ermittelt, die für je 10.000 EUR Policenwert gezahlt wird.
Versicherungsbedingungen ermöglichten einseitiges Kürzen der Rentenzahlung
Der Versicherer hatte in seinen zwischen Juni und November 2006 verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen unter anderem folgende Klausel stehen, mit der er die Kürzungen rechtfertigte: „Wenn aufgrund von Umständen, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, die Lebenserwartung der Versicherten sich so starke erhöht oder die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend so stark sinken sollte, dass die in Satz 1 genannten Rechnungsgrundlagen voraussichtlich nicht mehr ausreichen, um unsere Rentenzahlungen auf Dauer zu sichern, sind wir berechtigt, die monatliche Rente für je 10.000 EUR Policenwert so weit herabzusetzen, dass wir die Rentenzahlungen bis zu Ihrem Tode garantieren können.“
Die klagende Verbraucherverband hielt die Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmer für unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies bestätigt. Die Klausel verstoße gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Satz 1 BGB.
Grundsätzlich sind Kürzungen der Rentenzahlungen durch den Versicherer nicht ausgeschlossen
Der BGH sah zwar durchaus, dass Versicherer bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund der Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge nach Vertragsabschluss auftretende Störungen im Verhältnis von Versicherungsleistung zu den Kapitalerträgen nicht vermeiden können und eventuell Anpassungen vornehmen müssten.
Versicherer müssen sich aber auch verpflichten, bei besserer Lage die Rentenzahlungen zu erhöhen
Allerdings sei dieses Anpassungsrecht unzumutbar, wenn der Versicherer nur zu einer Herabsetzung der versprochenen Leistung berechtigt sei, und nicht im Falle einer nachträglichen Verbesserung der Umstände ebenso verpflichtet sei, die Leistungen wieder heraufzusetzen. Das Symmetriegebot werde mit einer derartigen Regelung nicht gewahrt. Es verpflichte den Versicherer, der den Rentenfaktor aufgrund von Verschlechterungen der Umstände herabgesetzt hat, spätere Verbesserungen in gleicher Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
Die Interessen der Versicherten würden auch nicht auf eine andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass ein Recht auf Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors in den Versicherungsbedingungen entbehrlich sei.
Verweis auf Überschussbeteiligungen reicht nicht
Damit bezog sich der BGH insbesondere auf die Überschussbeteiligungen. Eine positive Entwicklung der Kapitalanlagen führe zwar zu Überschüssen beim Versicherer, an denen die Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen beteiligt würden. Es stehe aber nicht fest, dass die Überschussbeteiligung einen ausreichenden Umfang erreiche. Schließlich hingen die Überschüsse von Unternehmenskennzahlen des beklagten Versicherers ab, und dürften erst nach Abzug eines auf ihn entfallenden Anteils an die Versicherungsnehmer verteilt werden.
(BGH, Urteil v. 10.12.2025, IV ZR 34/25)
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