Mann tritt in Schlagloch: keine Amtshaftung

Schlechte Straßen, Schlaglöcher – Alltag in Deutschland. Darauf müssen sich Autofahrer beim Aussteigen einstellen. Zumindest, wenn der schlechte Straßenzustand offensichtlich ist. 

Der Kläger stellte sein Fahrzeug auf einem Parkstreifen ab, um sich an einem Imbissstand einen Döner zu holen. Auf dem Parkstreifen befanden sich mehrere Mulden. Beim Aussteigen – es war dunkel und regnerisch – trat er in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch und knickte um. Er riss sich ein Außenband und war vier Wochen krankgeschrieben. 

Autofahrer sieht Verletzung der Verkehrssicherungspflicht 

Vom zuständigen Amt forderte der Kläger Schadensersatz. Das Amt habe eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, da der Parkstreifen sich in einem verkehrswidrigen und gefahrenträchtigen Zustand befunden habe. Das Wasserloch sei für ihn nicht erkennbar gewesen. 

Die Klage blieb erfolglos. Der Mann hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus Amtshaftung wegen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht, entschied das LG Flensburg. 

Absolute Gefahrlosigkeit kann nicht eingefordert werden 

Die Straßenverkehrssicherungspflicht habe zum Inhalt, dass öffentliche Verkehrsflächen – zu denen auch Seitenstreifen gehören – möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Auch müsse alles im Rahmen des Zumutbaren unternommen werden, um den Gefahren zu begegnen, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Verkehrsflächen drohen. 

Allerdings müsse der betroffene Amtsträger nicht für alle erdenkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts vorsorgen. Eine absolute Gefahrlosigkeit könne nicht eingefordert werden. Somit habe die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. 

  • Die Straßenverkehrssicherungspflicht diene nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen. 
  • Ein offenkundig schlechter Straßenzustand warne in der Regel gleichsam vor sich selbst. 
  • Eine Pflichtverletzung beginne erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. 

Im vorliegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass der Kläger die Gefahrenlage hätte erkennen müssen. Im gesamten Bereich des Seitenstreifens seien Schadstellen mit Vertiefungen gewesen. Für Benutzer des Seitenstreifens sei erkennbar gewesen, dass dessen seitliche Befestigung uneinheitlich und brüchig war. Von einem Verkehrsteilnehmer könne erwartet werden, dass er einen solchen Bereich nur befahren und betreten werde, sofern dies gefahrlos möglich sei. Der Anspruch würde demnach auch an einem weit überwiegenden Mitverschulden des Klägers scheitern. 

Autofahrer können nicht erwarten, an jeder Stelle gefahrlos aussteigen zu können 

Der Autofahrer hätte sich vor dem Aussteigen durch ein Vortasten mit dem Fuß vergewissern müssen, ob er ohne Probleme aussteigen kann. Autofahrer könnten nicht erwarten, dass sie an jeder Stelle einer gemeindlichen Straße  gefahrlos aussteigen könnten, ohne auf den Untergrund zu achten. 


(LG Flensburg, Urteil v. 8.8.2025, 2 O 147/24) 


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