Kündigung einer Reise wegen eines nicht renovierten Hotelzimmers
Das AG München hat einem Reisegast ein Recht zur kostenfreien Kündigung einer gebuchten Reise zugestanden, als dieser bei einer Recherche im Internet feststellte, dass das gebuchte Hotelzimmer nicht die bei Abschluss des Reisevertrages vereinbarte Beschaffenheit hatte.
Reisegast legte Wert auf frisch renoviertes Hotelzimmer
Ein Münchner hatte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Vereinbart war die Unterbringung in einem „All-Inclusive-Hotel“ zu einem Gesamtpreis von knapp 2.000 EUR. Der Reisegast erklärte bei der Buchung der Reise gegenüber dem Mitarbeiter des Reisebüros, er habe in ägyptischen Hotels schon schlechte Erfahrungen gemacht und lege deshalb Wert darauf, dass das von ihm gebuchte Hotelzimmer frisch renoviert ist. Der Mitarbeiter des Reisebüros zeigte dem Reisegast ein als „Wohnbeispiel“ gekennzeichnetes Foto eines Zimmers und erklärte, sämtliche Zimmer des Hotels seien renoviert.
Hotelzimmer war abredewidrig nicht renoviert
Nachdem der Münchner die Reise gebucht hatte recherchierte er im Internet und stellte fest, dass entgegen der Angabe des Mitarbeiters des Reisebüros das Hotel noch nicht vollständig renoviert war. Er erkundigte sich telefonisch bei der Reiseveranstalterin und erhielt die Auskunft, dass das für ihn reservierte Hotelzimmer noch nicht renoviert sei. Ein anderes, renoviertes Zimmer könne ihm auch nicht mehr zum gebuchten Reisetermin zur Verfügung gestellt werden.
Gebuchte Reise kurzerhand storniert
Hierauf stornierte der Reisegast die gebuchte Reise und erhielt von der Reiseveranstalterin unter Bezugnahme auf ihre AGB eine Rechnung über eine Stornogebühr in Höhe von 657 Euro. Als der Reisegast die Zahlung verweigerte, reichte die Reiseveranstalterin eine gerichtliche Klage ein. Diese wies das AG München in vollem Umfang ab.
Reisevertrag wegen Beschaffenheitsmangel wirksam gekündigt
Das AG kam zu dem Ergebnis, dass der Beklagte den von ihm geschlossen Reisevertrag gemäß §§ 651i Abs. 3 Nr. 5 BGB, 651l Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam gekündigt hatte. Die gebuchte Pauschalreise sei durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt gewesen, da sie nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit gehabt habe, § 651i Abs. 2 BGB. Bei Buchung der Reise hätten die Parteien eine eindeutige Vereinbarung dahingehend getroffen, dass das gebuchte Hotelzimmer frisch renoviert sein sollte. Der Beklagte habe unzweideutig darauf hingewiesen, dass diese Beschaffenheit für ihn ein wesentlicher Gesichtspunkt des Vertragsschlusses war. Demgemäß sei der Beklagte gemäß § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen, da die Reiseveranstalterin telefonisch erklärt habe, dass Abhilfe nicht möglich sei.
Zusagen des Reisebüros sind der Reiseveranstalterin zuzurechnen
Das AG stellte klar, dass die Zusagen eines Mitarbeiters eines Reisebüros einem Reiseveranstalter grundsätzlich zuzurechnen sind. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der gesamte Auswahl- und Buchungsprozess über das Reisebüro laufe, wie dies im konkreten Fall geschehen sei. Der Mitarbeiter des Reisebüros habe dem Beklagten bei Buchung der Reise Fotos von Hotelzimmern vorgelegt, die dem Reisebüro von der Reiseveranstalterin zur Verfügung gestellt worden seien. Damit habe die Zusage des Mitarbeiters zum Zustand des Hotelzimmers auch nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin herausgegebenen Leistungsbeschreibung gestanden.
Reiseveranstalterin selbst hatte Anschein renovierter Zimmer erweckt
Schließlich hatte die Klägerin nach Auffassung des AG auch selbst einen zurechenbaren Anschein zum Zustand der Hotelzimmer gesetzt, indem sie dem Reisebüro die Beispielsbilder mit renovierten Zimmern zur Verfügung gestellt habe. Sie habe damit rechnen müssen, dass diese Bilder interessierten Reisegästen bei Buchung einer Reise gezeigt und damit Grundlage einer Reisebuchung würden.
Klage auf Stornierungsgebühr abgewiesen
Das AG stellte fest, dass die wirksame Beschaffenheitsvereinbarung nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien verletzt wurde. In einem solchen Fall entfalle gemäß § 651l Abs. 2 Satz 2 BGB der Anspruch auf den Reisepreis. Eine Stornierungsgebühr könne nicht in Rechnung gestellt werden. Mit dieser Begründung hat das AG die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
(AG München, Urteil v. 8.9.2025, 112 C 7280/25)
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