Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
Im September 2022 hatte Amazon den Jahresbeitrag für Prime-Kunden, die den Streamingdienst von Amazon in Anspruch nehmen, erhöht. Die Preiserhöhung war gestützt auf eine in den „Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen“ enthaltene Klausel, wonach Amazon-Prime berechtigt ist, „die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen …. , um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken“.
Verbraucherschutzverband verklagte Amazon
Der „Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V“. Hatte gegen die in den „Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen“, enthaltene Klausel, wonach Amazon die Mitgliedsgebühr einseitig anpassen kann, erstinstanzlich erfolgreich vor dem LG Düsseldorf geklagt. Das OLG hat nun die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und die hiergegen gerichtete Berufung von Amazon als unbegründet zurückgewiesen.
Preisanpassung wegen Inflation und Kostenänderungen
Amazon begründete die Preiserhöhung im Jahr 2022 seinerzeit mit den generell eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund der hohen Inflation. Der Beitrag für monatlich zahlende Prime-Kunden erhöhte sich von 7.99 EUR auf 8,99 EUR, für jährlich zahlende Kunden von 69 EUR auf 89,90 EUR. Letzteres entspricht einer Erhöhung von 30 %.
Preisanpassungsklausel unterliegt Inhaltskontrolle der AGB
Das LG stellte in seiner Entscheidung klar, dass bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Anpassung der zu zahlenden Entgelte bei geänderten Kosten grundsätzlich gerechtfertigt sein kann. Dies gelte insbesondere, wenn der Verwender sich gegen bei Vertragsschluss nicht zu überschauende Kostensteigerungen absichern wolle (BGH, Urteil v. 15.11.2017, III ZR 247/06). Eine solche einseitige Preisanpassungsklausel unterliege aber der Inhaltskontrolle für AGB gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Bedingungen für Preiserhöhung zu intransparent
Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB setze eine durch schützenswerte Interessen des Verwenders gerechtfertigte Preisanpassungsklausel voraus, dass die Klausel für den Verbraucher transparent ist (BGH, Urteil v. 31.7.2013, VIII ZR 162/09). Hierzu gehöre, dass der Kunde die Voraussetzungen und Bedingungen für eine Änderung des zu zahlenden Entgelts einschätzen und vorhersehen kann (BGH Urteil v. 9.5.2012, XII ZR 79/10). Diesen Anforderungen genügte die von Amazon verwendete Preisanpassungsklausel nach Einschätzung des LG nicht.
Zu wenig Kontrollmöglichkeiten durch Verbraucher
Nach der Bewertung des LG sind im Hinblick auf die gewählten Formulierungen die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Mitgliedspreises für einen Durchschnittsverbraucher nur schwer zu durchschauen. Die Klausel eröffne Amazon einen Ermessensspielraum für Preisänderungen nach allgemeinen Billigkeitserwägungen, ohne konkret zu definieren, wann und in welcher Höhe mit Preisänderungen zu rechnen sei. Der Verweis auf generelle und wesentliche Kostenänderungen infolge von Inflation sei zu unbestimmt und generiere für Amazon einen vom Verbraucher nicht zu kontrollierenden Freiraum. Wegen dieses weiten Spielraums von Amazon sei nicht auszuschließen, dass Amazon-Prime die Klausel dazu missbrauchen könne, im Nachhinein das bei Vertragsschluss bestehende Preis-Leistungs-Verhältnis einseitig zum Nachteil der Kunden zu verschieben.
Zu einseitige Begünstigung von Amazon
Dieser Einschätzung schloss sich das OLG in seiner Berufungsentscheidung an. Das OLG rügte darüber hinaus, dass die Formulierung des Preisanpassungsrechts einseitig Amazon-Prime begünstige. Nach der von Amazon-Prime gewählten Formulierung der AGB werde die Anpassung des Mitgliedsbeitrags seitens Amazon „vorgenommen“ und der Kunde davon „in Kenntnis“ gesetzt. Diese Formulierungen seien zu einseitig. Dem Kunden bleibe nur die Möglichkeit, der Preisanpassung durch Kündigung des Vertrages auszuweichen.
Preisanpassungsklausel im Ergebnis unwirksam
Dies bewirkt nach der Einschätzung des OLG für den Kunden im Ergebnis eine unangemessene Benachteiligung. Die Klausel sei daher unwirksam.
Amazon kann noch Rechtsmittel einlegen
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 30.10.2025, I-20 U 19/25)
Hintergrund:
Das Urteil des OLG Düsseldorf korrespondiert mit einer Entscheidung des LG Köln, das eine in den AGB des Streaminganbieters Netflix enthaltene Klausel zur einseitigen Anpassung des Preises für ein Premium-Abo ebenfalls für unzulässig erklärt hat (LG Köln, Urteil v. 15.5.2025, 6 S 114/23).
Verbraucherzentrale plant Sammelklage
Die Verbraucherzentrale will Verbraucher dabei unterstützen, Amazon zur Rückzahlung der infolge der Preiserhöhung im Jahr 2022 überzahlten Beträge aufzufordern. Hierzu will sie eine Sammelklage initiieren, der sich Verbraucher dann durch einfache Eintragung ins Klageregister anschließen können.
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
1.2202
-
Wie kann die Verjährung verhindert werden?
854
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
684
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
674
-
Diese Compliance-Regelungen gelten für Geschenke und Einladungen
574
-
Überbau und Konsequenzen – wenn die Grenze zum Nachbargrundstück ignoriert wurde
544
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
475
-
Brief- und Fernmelde-/ Kommunikationsgeheimnis: Was ist erlaubt, was strafbar?
437
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
434
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
426
-
Anwaltsregress: Haftungsverteilung bei Fehlern von Erst- und Folgeanwalt
18.12.2025
-
Nachträgliche Herabsetzung der Riester-Rente durch Versicherung nicht zulässig
16.12.2025
-
Wucherähnliches Sale-and-rent-back-Geschäft
17.11.2025
-
Einseitige Preisanpassung von Amazon Prime ist rechtswidrig
06.11.2025
-
Sind die Bonus-Apps der Discounter kostenlos?
29.10.2025
-
Mann tritt beim Aussteigen in Schlagloch: Keine Amtshaftung
27.10.2025
-
Supermarkt haftet nicht für Ausrutscher auf Salatblatt
08.10.2025
-
Kündigung einer Reise wegen eines nicht renovierten Hotelzimmers
18.09.2025
-
Kein Auskunftsanspruch gegen E-Mail-Hosting-Dienst
17.09.2025
-
BGH erleichtert Schadensersatz bei Glättesturz
11.09.2025