Werkvertrag

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. In der Praxis spielt er im Personalwesen, aber auch in Bereichen wie zum Beispiel der Baubranche eine Rolle. Ein Überblick zum rechtlichen Hintergrund und den Besonderheiten des Werkvertrags. 

Der Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, den zwei Parteien über das Erbringen einer gegenseitigen Leistung schließen. In der Praxis nutzen Unternehmen den Werkvertrag, um einzelne Aufgaben oder ganze Aufgabenbereiche an andere Firmen oder selbstständige Einzelpersonen zu vergeben. Die Vorteile für den Auftraggeber sind dabei zum Beispiel geringere Kosten und eine höheren Flexibilität beim Personaleinsatz. So ist der Werkvertrag etwa für den Einsatz freier Mitarbeiter, sogenannter Freelancer, relevant.  


News 14.12.2023 Saarländisches OLG: Werkvertragsrecht

Werkvertrag Beispiel

Die Anwendungsbereiche des Werksvertrags sind allerdings sehr vielfältig und so gibt verschiedene Einsatzmöglichkeiten in sehr unterschiedlichen Branchen, etwa im Handwerk oder der Immobilienwirtschaft. Zum Beispiel liegt oft ein Werkvertrag vor, wenn ein Malerbetrieb beauftragt wird, ein Bürogebäude zu streichen. Ein Werkvertrag kann jedoch auch mit einem Bauunternehmer über das Erbringen einer zuvor definierten Bauleistung abgeschlossen werden. In diesem Fall wird oft auch von einem Bauvertrag gesprochen, der ab 1.1.2018 als eigenständiger Vertragstyp in den §§ 650a ff. BGB gesetzlich normiert ist. Ein weiteres Beispiel für einen Werkvertrag besteht – etwa im IT-Bereich – darin, dass Unternehmen ein Werk bei einem Dienstleister bestellen, der wiederum zur Vertragserfüllung per Werkvertrag an Subunternehmer beauftragt – zum Beispiel an selbstständige IT-Spezialisten.

Werkvertrag BGB

Der Werkvertrag ist ein klassischer Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dessen Vorläufer sich bis ins römische Recht zurückverfolgen lassen. In der Wirtschaft ist der Werkvertrag seit Langem fest etabliert. Das BGB regelt den Werkvertrag bereits seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1900 in den §§ 631 ff.

Werkvertrag Definition: Was ist ein Werkvertrag?

Beim Werkvertrag handelt es sich gemäß den §§ 631 ff. BGB um einen gegenseitigen Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei (Werkunternehmer oder Auftragnehmer) verpflichtet, gegen Entrichtung einer Vergütung durch den anderen Vertragsteil (Besteller oder Auftraggeber) ein vereinbartes Werk herzustellen. Die Vergütung, auch Werklohn genannt, kann als Stundenlohn oder Stücklohn vereinbart werden. Vertragstypisch ist der geschuldete Arbeitserfolg, das heißt die tatsächliche und mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werks.

Werk Definition: Was ist ein Werk? 

Nach § 631 Abs. 2. BGB kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand eines Werkvertrags sein. Beispiele für ein Werk im Sinne des BGB sind etwa das Anlegen einer Website (Herstellung), eine Reparatur (Veränderung) oder auch das Ausfertigen eines Gutachtens (durch Arbeit herbeigeführter Erfolg). Der Werkvertrag bleibt dabei unabhängig von der Art des herzustellenden Werks erfolgsbezogen – der Werkunternehmer muss also tatsächlich das Werk bereitstellen, das mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart war. Hier liegt der Unterschied zwischen dem Werkvertrag und dem Dienstvertrag.

Werkvertrag vs. Dienstvertrag

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag besteht darin, dass beim Werkvertrag nicht der Arbeitseinsatz, sondern der Arbeitserfolg maßgeblich ist. Während beim Dienstvertrag das Bemühen um den Erfolg geschuldet wird, verpflichtet sich ein Unternehmen bei Abschluss eines Werkvertrags zur vertragsgemäßen Herstellung des vereinbarten Werks und somit zum Arbeitserfolg. Kurzum: Bei einem Dienstvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer dazu, eine Leistung schlicht zu erbringen, während beim Werkvertrag ein konkret vereinbartes Ergebnis erreicht werden muss – ohne wesentliche Mängel. Nach § 640 BGB ist der Auftraggeber durch den Werkvertrag wiederum verpflichtet, das vertragsgemäße Werk abzunehmen, sofern die Abnahme nicht nach Beschaffenheit des Werks ausgeschlossen ist.

Rücktritt Werkvertrag

Gemäß § 634 BGB hat der Besteller bei wesentlichen Mängeln ein Recht auf Rücktritt vom Werkvertrag. Das Rücktrittsrecht steht dem Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. So ist ein Rücktritt von einem Werkvertrag möglich, wenn der Wert oder die Tauglichkeit des Werks durch einen Mangel erheblich gemindert ist. Ausgeschlossen ist der Rücktritt von einem Werkvertrag gemäß § 323 BGB, wenn der Werkunternehmer die Leistung zwar nicht vertragsgemäß bewirkt hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist.

Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, kann der Werkunternehmer die Rückgabe des Materials oder gegebenenfalls Wertersatz einfordern. Außerdem kann es aufgrund der allgemeinen Formulierung in § 323 BGB leicht zum Streit darüber kommen, ob die Pflichtverletzung wesentlich ist oder nicht. Als Alternative kann es daher sinnvoll sein, bei Mängeln am Werk den Anspruch auf Minderung der Werkvergütung gemäß § 638 BGB geltend zu machen. Da sich das Rücktritts- und Minderungsrecht jedoch ausschließen, ist der Rücktritt von einem Werkvertrag nach Minderung der Werkvergütung nicht länger möglich.

Werkvertrag Kündigung

Neben dem Recht auf Rücktritt hat der Auftraggeber nach § 649 BGB die Möglichkeit, einen Werkvertrag bis zur Fertigstellung des Werkes jederzeit zu kündigen. Dieses freie Kündigungsrecht gilt für alle Werkverträge, so auch für den Bauvertrag. Im Zuge einer Reform der Vorschriften im BGB, die ab dem 1.1.2018 greift, hat der Gesetzgeber im BGB-Werkvertragsrecht nun auch spezielle Regelungen für den Bauvertrag eingeführt. Handlungsbedarf sah der Gesetzgeber unter anderem bei der Kündigung von Werkverträgen aus wichtigem Grund, die nun gesetzlich normiert ist.

Nach dem neuen § 648a BGB, der für alle Werkverträge gilt, können beide Vertragsparteien den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund kündigen. Gemäß der Generalklausel liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werkes fortzusetzen. Nach einer Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund kann der Werkunternehmer nur die Vergütung verlangen, die auf den bis dahin erbrachten Teil der Werkleistung entfällt. Insoweit besteht ein wesentlicher Unterschied zur freien Kündigung, bei der der Unternehmer die vereinbarte Vergütung verlangen kann, sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

Scheinwerkvertrag

Ein Scheinwerkvertrag liegt insbesondere dann vor, wenn zwar ein Werkvertrag vereinbart ist, die Vertragsgestaltung oder die Durchführung in der Praxis tatsächlich jedoch einer Arbeitnehmerüberlassung entspricht. Dann sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 631 ff. BGB nicht erfüllt und es handelt sich um eine sogenannte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Die Folgen für den vermeintlichen Werkbesteller und tatsächlichen Entleiher können schwerwiegend sein: Nach den strengeren neuen Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gilt dies auch dann, wenn der Dienstleister eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorweisen kann. Daher sollten Unternehmen Sorgfalt walten lassen und vorsichtig vorgehen. Andernfalls drohen bei einem Scheinwerkvertrag ein Arbeitsverhältnis mit dem tatsächlichen Leiharbeitnehmer sowie eventuell Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen. 


Hinweis:  Eine interaktive Übersicht zu den Voraussetzungen für einen rechtssicheren Einsatz von externen Kräften finden Sie hier.

News 08.09.2021 BGH

Ein Grundstück ist nicht allein deshalb mangelhaft, weil beim Bau des darauf stehenden Gebäudes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen wurde.mehr

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News 23.07.2021 LG bezweifelt Logik der BGH-Rechtsprechung

Zunehmend zeichnet sich ein Dissens zwischen den Gerichten über die fiktive Schadensberechnung ab. Laut Grundsatzentscheidung des BGH  vom 12.2.2021 kann der Immobilienkäufer bei Mängeln nach wie vor Schadensersatz für fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangen. Der Werkvertragssenat des BGH ist dagegen von der fiktiven Schadensberechnung abgerückt. Das OLG Frankfurt und das LG Darmstadt wenden sie jetzt auch im Kaufvertragsrecht nicht mehr an.mehr

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News 18.12.2020 Werkverträge in der Fleischindustrie

Im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung darf in Deutschland kein Fremdpersonal mehr in Unternehmen eingesetzt werden. Der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern wird damit künftig verboten. Das sogenannte Arbeitsschutzkontrollgesetz ist am 18. Dezember 2020 nun auch vom Bundesrat verabschiedet worden.mehr

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In einer Grundsatzentscheidung hatte der BGH im Juni 2018 dem Bauherrn - in Abkehr von der bis dahin geltenden Rechtsprechung bei mangelhafter Bauausführung - eine Berechnung des Schadens nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten verwehrt. Damit hatte er die Schadensberechnung im Werkvertragsrecht zu Lasten der Bauherren geändert. Dabei bleibt er, sieht aber das Kaufrecht davon nicht betroffen.mehr

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Serie 30.09.2020 Kolumne Arbeitsrecht

Das geplante und sich bereits im Gesetzgebungsverfahren befindende Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (kurz Arbeitsschutzkontrollgesetz) sieht ein Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit in der Fleischindustrie vor. Die Diskussion, ob ein solches Verbot sinnvoll und rechtlich überhaupt möglich ist, hat unter Experten bereits eingesetzt. Auch unser Kolumnist Alexander R. Zumkeller macht sich seine Gedanken dazu.mehr

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In der Berichterstattung über Corona-Ausbrüche in Betrieben der Fleischindustrie werden Werkvertrag und Leiharbeit ständig synonym verwendet. Selbst in der politischen Diskussion geschieht dies. Philipp Geyer, CEO des Personaldienstleisters Unique, empfiehlt, genauer hinzusehen und zu differenzieren, wo die Probleme herkommen.mehr

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News 21.07.2020 Fremdpersonal

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News 01.10.2019 Fremdfirmen

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News 30.08.2019 Arbeits- oder Zivilgericht?

Die Digitalisierung hat die Arbeitsvariante des Crowdworking hervorgebracht: Auf Internetplattformen werden meist kleinere Jobs an Arbeitswillige vermittelt. Ob diese als Selbständige, Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen tätig werden, ist auch für die  Gerichtszuständigkeiten wichtig und richtet sich u. a. nach dem Grad der Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit.mehr

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News 23.07.2019 Schadensersatz

Ein Auto war zur Wartung in der Kfz-Werkstatt und danach in einem schlechteren Zustand als zuvor. Vermutlich wurde das Fahrzeug während seines Aufenthaltes in der Werkstatt von unbekannten Dritten beschädigt. Der erboste Kunde forderte Schadensersatz und das Gericht hatte zu prüfen, ob die Werkstatt ihre Obhutspflicht verletzt hatte.mehr

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Serie 16.03.2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018

Bisher war der Bauträgervertrag im BGB nur im Kontext von Abschlagszahlungen erwähnt. Ansonsten gab es für diesen Vertragstyp keine speziellen Regelungen vor. Mit der Reform des Bauvertragsrechtes ist eine Legaldefinition des Bauträgervertrages normiert worden. Zwar bewirkt das keine maßgebliche Neuordnung des Bauträgervertragsrechts. Es dient aber der Klarstellung, welche Regelungen für den Bauträgervertrag gelten.  mehr

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Serie 06.03.2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018

Mit der Reform des Bauvertragsrechts wurden zum 01.01.2018 dem BGB neue Vertragstypen hinzugefügt. Der Architekten- und Ingenieurvertrag wurde in den §§ 650p ff. BGB in das Werkvertragsrecht "eingebaut". Es gelten für diesen Vertragstyp spezielle Regelungen, die der Interessenlage der Vertragspartner gerecht werden sollen.mehr

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Serie 20.02.2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018

Mit der Reform des Bauvertragsrechts ist zum 01.01.2018 der neue Vertragstypus des Verbraucherbauvertrag in das BGB aufgenommen und in den §§ 650i ff. geregelt worden. Verbraucher sollen beim Abschluss von Bauverträgen - in die private Bauherren oft ein Großteil ihres Vermögens einbringen - nach dem Willen des Gesetzgebers besser geschützt werden. Im Einzelnen geltend folgende Regelungen:mehr

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Serie 06.02.2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018

Im BGB-Werkvertragsrecht wird seit dem 1.1.2018 der Bauvertrag gesondert geregelt. Die wenigen gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht waren für Bauvorhaben nicht mehr ausreichend und bis auf einige Ausnahmen fehlten Verbraucherschutzvorschriften. Gerade hier bestand Handlungsbedarf, weil Verbraucher für ein Bauvorhaben häufig einen wesentlichen Teil ihrer finanziellen Mittel aufwenden.mehr

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Serie 24.01.2018 Das neue Bauvertragsrecht 2018

Durch das zum 1.1.2018 in Kraft getretene neue Bauvertragsrecht werden die Rechte von Werkunternehmern in der Leistungskette gestärkt. Nach bisheriger Rechtslage blieben Werkunternehmer regelmäßig auf Ein- und Ausbaukosten für mangelhafte Teile sitzen und konnten diese Kosten nicht beim Hersteller bzw. Lieferanten geltend machen. Dies hat sich durch die neue Regelung in § 439 Abs. 3 BGB nun geändert.mehr

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News 22.01.2018 Baurechtsreform

Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung soll seit dem 1.1.2018 für mehr Verbraucherschutz und Haftungsgerechtigkeit bei  Bauvorhaben sorgen. Das Tempo der sich oft über Jahre hinziehenden Bauprozesse soll durch spezialisierte Baukammern bei den Landgerichten beschleunigt werden. Was ändert sich im Einzelnen?mehr

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Download 16.08.2017

Mit Hilfe des kostenlosen Downloads können Sie feststellen, ob bei einem freien Mitarbeiter eine selbstständige Tätigkeit oder doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Umgehen Sie die Gefahr der Scheinselbstständigkeit und mögliche Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge.mehr

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Download 14.08.2017

Jedes Unternehmen hat unterschiedliche Möglichkeiten fremdes Personal einzusetzen. Die Übersicht zu behalten, fällt oft schwer. Wir zeigen Ihnen mit dem kostenfreien Download, wie Sie Werkverträge und Zeitarbeit richtig abgrenzenmehr

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News 31.03.2017 Gesetzgebung

Die Reform des Bauvertragsrechts hat nach dem Bundestag auch den Bundesrat passiert. Sie sieht neue Regelungen im Werkvertragsrecht vor. Außerdem enthält das Gesetz eine wichtige Änderung bei der Gewährleistung für mangelhaftes Material. Das neue Bauvertragsrecht gilt ab 2018.mehr

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News 22.03.2017 Arbeitnehmerüberlassung

Das neue AÜG verschärft das Risiko für Arbeitgeber, sich wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung strafbar zu machen. Anhaltspunkte, nach welchen Kriterien zukünftig eine Arbeitnehmerüberlassung erlaubt wird, geben die jetzt veröffentlichten fachlichen Weisungen der Arbeitsagentur.mehr

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News 24.02.2017 Zeitarbeit und Werkverträge

Im vergangenen Oktober hat der Bundestag die AÜG-Reform 2017 verabschiedet. Nach langem Streit gilt nun ab April das Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen mit neuen Regeln zur Höchstüberlassung und zu Equal Pay. Doch das angepasste Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ruft auch Kritik hervor.mehr

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Download 14.12.2016

Mit der beschlossenen Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes gelten ab April komplexe Vorschriften. Der Praxisratgeber zur AÜG-Reform, den wir zusammen mit unserem Kooperationspartner Unique publizieren, fasst die Änderungen zusammen.mehr

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Serie 05.12.2016 Jahreswechsel 2016-2017

Für den Einsatz von Leiharbeitern in Unternehmen gelten ab April 2017 neue gesetzliche Regeln – nachdem zuletzt der Bundesrat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) gebilligt hat. Was sich bei Überlassungshöchstdauer, Equal Pay, Schwellenwerte oder der Betriebsrats-Beteiligung ändert.mehr

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News 23.06.2016 FG Kommentierung

Ein Gerüstbauvertrag ist auch dann ein einheitlicher Vertrag, wenn das Gerüst über die Grundmietzeit hinaus zur Nutzung überlassen wird. Der Gewinn wird insgesamt erst nach der Abnahme realisiert. Bei fehlender Abnahme erfolgt die Gewinnrealisierung bei vollständiger Leistungserbringung, also nach Abbau des Gerüstes.mehr

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News 03.06.2016 BGH

Wird eine auf dem Dach eines Gebäudes nachträglich errichtete Photovoltaikanlage fest mit dem Gebäude verbunden, handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk. Für Gewährleistungsansprüche gilt dann die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren.mehr

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News 01.03.2016 Leiharbeit und Werkverträge

Entwurf, allgemeine Ablehnung, neuer Vorschlag, wieder Stopp – zuletzt durch die Union: Auf dem Weg zur Reform von Leiharbeit und Werkverträgen geht es hin und her. Was vom aktuellen Entwurf zu halten ist und wie man nachbessern sollte, beschreibt Professor Gregor Thüsing von der Universität Bonn.mehr

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News 05.01.2016 Arbeitnehmerüberlassung

Mit einem massiven Forderungskatalog haben sich die deutschen Arbeitgeberverbände gegen die Gesetzespläne der Bundesregierung zu Zeitarbeit und Werkverträgen gewehrt. Weitere Belastungen und Einschränkungen, so die Arbeitgeber, wollten sie im neuen Jahr auf keinen Fall hinnehmen.mehr

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News 15.12.2015 Arbeitnehmerüberlassung

Nach Kritik am Reformentwurf bei Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge muss Arbeitsministerin Andrea Nahles nun nachbessern. Ein Spitzengespräch soll Details klären. Das Arbeitsministerium hat derweil einen neuen Entwurf für Januar angekündigt. mehr

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News 20.11.2015 Reform der Leiharbeit

Der neu vorgestellte Entwurf zur Reform von Leiharbeit und Werkverträgen von Andrea Nahles (SPD) hat viel Tadel bekommen, von Arbeitgeberseite wie von den Gewerkschaften. Auch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer sieht Kritikpunkte und benennt sie im Interview. mehr

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News 19.11.2015 Gesetzentwurf

Der Gesetzentwurf von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles zur Reform von Leiharbeit und Werkverträgen stößt allerorten auf Kritik. Während die Arbeitgeberverbände Zurückhaltung bei der Regulierung der Leiharbeit anmahnen, geht dem Deutschen Gewerkschaftsbund der Entwurf nicht weit genug.mehr

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News 17.11.2015 Entwurf Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Bundesarbeitsministerium hat den Gesetzesentwurf zur Reform von Leiharbeit und Werkverträgen vorgelegt. Kernstücke sind die Begrenzung der Leiharbeit auf 18 Monate, gleicher Lohn für Leiharbeitnehmer und Stammbelegschaft nach neun Monaten und mehr Transparenz bei Werkverträgen.mehr

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News 10.09.2015 Gesetz zu Werkverträgen

Für den Herbst hat Arbeitsministerin Andrea Nahles einen ersten Gesetzesentwurf zum Missbrauch bei Werkverträgen angekündigt. Weshalb dieser die Praxisprobleme nicht lösen wird und in welchen Bereichen Handlungsbedarf besteht, erklärt der Arbeitsrechtler Professor Martin Henssler.mehr

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News 16.06.2015 BGH

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Schwarzarbeit nichtig, kann der Besteller den Werklohn auch dann nicht zurückfordern, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.mehr

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News 01.12.2014 Werkunternehmer

Erbringt ein Handwerker im Rahmen eines Werkvertrages gegenüber dem Auftraggeber eine Gefälligkeitsleistung, die über den eigentlichen Vertragsinhalt hinausgeht, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.mehr

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News 13.11.2014 Personaldienstleistung

Die Diskussion um eine Regulierung von Zeitarbeit oder von Werkverträgen zeigt: Externe Spezialisten im Unternehmen zu integrieren wird zunehmend Thema der Politik. Die tatsächliche Bedeutung der Externen sowie arbeitsrechtliche Herausforderungen beleuchtet nun ein aktuelles Gutachten.mehr

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News 10.07.2014 Werkstatt-Haftung

Manchmal ist guter Rat teuer, schlechter Rat kann nach einem Urteil des OLG Oldenburg aber noch teurer werden. Eine Kfz-Werkstatt haftet auf Ersatz von Nutzungsausfall, wenn der Kfz-Besitzer sein Fahrzeug infolge einer Falschauskunft nicht nutzt.mehr

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News 11.04.2014 BGH

Bei Schwarzarbeit hat der Unternehmer keinerlei Anspruch auf Bezahlung seiner Leistung. Das gilt selbst dann, wenn nur ein Teil „schwarz“ bezahlt werden soll.mehr

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News 11.04.2014 Werkvertrag

Bei ganz oder teilweise auf Schwarzarbeit basierenden Werkverträgen besteht kein Anspruch darauf, für die Werkleistung bezahlt zu werden. Sie sind ungültig und auch ein Wertersatz an den Beauftragten für den Einsatz seiner Arbeitskraft kommt nach Treu und Glauben für den BGH nach seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr in Betracht.mehr

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News 17.12.2013 Leiharbeit

Das BAG hat aktuell einem dauerhaft beim Entleiher beschäftigten Leiharbeiter den Anspruch auf Festanstellung verwehrt. Der Arbeitsrechtler Dr. Marc Spielberger erläutert die Folgen des Urteils.mehr

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Serie 12.12.2013 Koalitionsvertrag

Der Koalitionsvertrag gibt zu Mindestlohn, Leiharbeit und Teilzeit die Richtung vor. Die Auswirkungen hat der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (BVAU) unter die Lupe genommen. Holger M. Frieges, Präsidiumsmitglied des BVAU, nennt Folgen bei der Leiharbeit für die Praxis.mehr

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News 26.09.2013 Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werkverträgen und Arbeitsverträgen bestätigt. Eine Person, die ihre Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt, ist kein selbstständiger Unternehmer.mehr

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News 02.08.2013 Zeitarbeit

Eine Beschäftigung über scheinbar günstige Werkverträge kann sich schnell zur illegalen Leiharbeit wandeln. Das musste nun auch Daimler erfahren. Zwei vermeintlich externe Mitarbeiter erhalten einen Arbeitsvertrag bei Daimler, entschied das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg.mehr

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News 01.08.2013 BGH

Haben der Unternehmer und der Auftraggeber einer Werkleistung vereinbart, dass diese „schwarz“ erbracht werden soll, kann der Auftraggeber keine Gewährleistung geltend machen, wenn die Leistung mangelhaft ist. Wegen der Schwarzarbeit ist der Vertrag nichtig.mehr

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News 09.07.2013 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wird in der Reinigung das kostbare Brautkleid beschädigt, hatte der Kunde bisher nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reinigungsfirmen nur einen Anspruch auf den Ersatz nach dem Zeitwert. Der BGH hat nun in seiner neuen Entscheidung die Verbraucherrechte gestärkt. mehr

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News 11.04.2013 Gewährleistungsrecht

Der Unternehmer hat bei der Ausführung eines Werkes die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Tut er dies nicht, so liegt i. d. R. ein Mangel vor, unabhängig davon, ob eine Gebrauchsbeeinträchtigung des Werkes festzustellen ist.mehr

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