Wie Unternehmen fremdes Personal im eigenen Betrieb einsetzen
Der Trend hin zu einer flexiblen Arbeitswelt fördert den Einsatz von Fremdpersonal in Unternehmen. Auch die Bundesregierung hat das Thema auf der Agenda und plant, voraussichtlich im Frühjahr des kommenden Jahres einen Entwurf in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
IAO und Arbeitsrechtsprofessor mit neuem Gutachten
Einen weiteren Beitrag in der aktuellen Diskussion liefert nun auch ein neues Gutachten, das der Personaldienstleister Hays AG in Auftrag gegeben und nun vorgestellt hat. Darin haben das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation (IAO) zur tatsächlichen und der Arbeitsrechtler Gregor Thüsing von der Universität Bonn zur rechtlichen Bedeutung externer Spezialisten Stellung genommen.
Keine pauschale Behandlung, sondern sorgfältige Einzelfallbetrachtung
Der Arbeitsrechtsprofessor fasste in seinem Gutachten nochmals bereits bestehende zentrale Kriterien für die Abgrenzung eines Arbeitnehmers gegenüber selbstständig Beschäftigten zusammen. Für die Definition des Arbeitnehmers handelt sind die Kriterien insbesondere
- die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber,
- die Weisungen des Arbeitgebers an den Beschäftigten (insbesondere bezüglich fachlicher, zeitlicher und örtlicher Vorgaben) sowie
- die Eingliederung des Beschäftigten in die Organisationsstruktur des Arbeitgebers.
Dabei stellt Thüsing klar, dass bei der Bewertung keines der Kriterien zwingend sei und auch keine pauschale Behandlung aller Arbeitsverhältnisse möglich sei. Vielmehr bedürfe es einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung, der Abwägung der einzelnen Kriterien und deren Indizien sowie Subkriterien und nicht zuletzt einer Gesamtbewertung aller Umstände. Erst danach lasse sich im Einzelfall entscheiden, ob im konkreten Fall ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger die Leistung erbracht habe.
Contracting: Sind Subunternehmer tatsächliche selbstständig?
Konkret beantwortet der Arbeitsrechtler die Fragen nach der Zulässigkeit und Gefahr einer Scheinselbstständigkeit beim sogenannten Contracting. Bei dieser Dienstleistung beauftragen Unternehmen einen Personaldienstleister damit, konkrete Projekte durchzuführen. Die Personaldienstleister wiederum engagieren einzelne Spezialisten als Subunternehmer, die die entsprechenden Dienste erbringen. Ob die Subunternehmer beim "Contracting" tatsächlich selbstständig beschäftigt seien, führt Thüsing weiter aus, ergebe sich eben aus einer Gesamtabwägung der konkreten Umstände.
Bei höher qualifizierten oder spezialisierten Tätigkeiten bestehen jedoch meist eine geringe Abhängigkeit und – wegen des Wissensvorsprungs – tatsächlich selten verbindliche Weisungen des (weniger spezialisierten) Auftraggebers. Daher fielen Kriterien wie die Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers oder auch die wirtschaftliche Risikoverteilung – also die Frage, ob der selbstständig Beschäftigte auch wirtschaftlich sein zu verantwortendes Risiko als Unternehmer trägt - regelmäßig eine größere Rolle zu.
"Das Contracting-Modell sollte wie bisher möglichst wenig Weisungsbefugnisse, eine nur geringe Eingliederung in die Arbeitsorganisation und eine typisch unternehmerische Risikoverteilung beinhalten", stellt Thüsing fest. Dann könne eine Gesamtschau die Selbstständigkeit des Subunternehmers ergeben.
Spezialkräfte von Extern: Deutschland zahlenmäßig im Mittelfeld
Keine rechtliche Bewertung nehmen die IAO-Forscher vor. Sie beschäftigen sich mit dem Einsatz und der Bedeutung von externen Spezialisten und stellen in ihrer Bestandsaufnahme fest, dass in Deutschland - verglichen mit dem europäischen Ausland – eine unterdurchschnittliche Zahl externer Spezialisten beschäftigt sind. "Gleichzeitig zeichnet sich die deutsche Situation im Vergleich zur europäischen durch ein vergleichsweise hohes Qualifikationsniveau der externen Spezialisten aus", so das IAO-Gutachten.
Insgesamt – so die Feststellungen der IAO-Gutachter – sei der Bedarf an externen Spezialisten auch eine Reaktion auf wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Wichtigste Motivation, gerade für jüngere Externe, sei jedoch der Wunsch, so zu arbeiten, wie man möchte, und auch inhaltliche Schwerpunkte und Projekte selbst zu bestimmen. Zumal technisch immer besser abbildbare Möglichkeiten zur Integration existieren und so den Einsatz von Externen gerade außerhalb klassischer Unternehmensgrenzen erleichtern.
Allerdings stellten die Forscher vom IAO auch fest, dass für externe Spezialisten "beträchtliche Differenzen im Einkommen zwischen einzelnen Branchenbereichen" bestehen. "Die einkommensseitig starke Spreizung und die teilweise unzureichende Altersvorsorge bleiben kritische Punkte", so das IAO.
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
2.9155
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
2.375
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
1.726
-
Mindesttemperatur am Arbeitsplatz: Wie kalt darf es sein?
1.503
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.098
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
9812
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
823
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
730
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
720
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
673
-
Fehler im Aufhebungsvertrag kann teuer werden
19.01.2026
-
Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel für HR
19.01.2026
-
Wann eine Videoüberwachung zulässig sein kann
16.01.2026
-
Kein Arbeitsverhältnis mit Schiedsrichterassistenten
15.01.2026
-
Ablauf der Betriebsratswahl: Wahlausschreiben und Vorschlagslisten
14.01.2026
-
Wählerliste für die Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Die ersten Schritte nach der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Erste Schritte: Betriebsratswahl vorbereiten, Wahlvorstand bestellen
14.01.2026
-
Wahlanfechtung und Wahlnichtigkeit: (Schwere) Fehler bei der Betriebsratswahl
14.01.2026
-
Verhältniswahl, Mehrheitswahl und Wahlbeeinflussung
14.01.2026