
Es gibt viele Gründe weshalb Beschäftigte ihre Arbeitszeit reduzieren und Teilzeit arbeiten wollen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz regelt hier die Voraussetzungen. Das neue Nachweisgesetz fordert zudem vom Arbeitgeber eine genaue Dokumentation. Welche Pflichten sind neu? Wann muss der Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeittätigkeit genehmigen?
Ob Kinder, pflegebedürftige Angehörige oder eine Weiterbildung: Viele Beschäftigte würden gerne beruflich kürzertreten und ihre Arbeitszeiten an die aktuelle Lebensphase anpassen. Nicht immer ist das Teilzeitbegehren im Sinne des Arbeitgebers. Eine Ablehnung muss jedoch sehr gut begründet sein.
Aufpassen müssen Arbeitgeber auch bei der Dokumentation einer Teilzeitbeschäftigung. Insbesondere der Umfang der Teilzeit muss den Teilzeitbeschäftigten spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung dokumentiert vorliegen.
Recht auf Teilzeit: Allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit
In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Mitarbeitenden die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 1. Januar 2019 wurde zudem der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Damit ist bei der Reduzierung der Arbeitszeit nun zwischen dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit (gemäß § 8 TzBfg) und dem Anspruch auf befristete Teilzeit (gemäß § 9a TzBfG) zu unterscheiden.
Arbeitgeberpflicht: Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet. Die Teilzeitbeschäftigung muss im Rahmen der konkreten betrieblichen Möglichkeiten bestehen.
Wann müssen Arbeitgeber Teilzeit gewähren?
§ 8 TzBfG sieht vor, dass für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit zu verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Das Unternehmen muss zudem mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen. Beschäftigte müssen ihren Wunsch, die Wochenarbeitszeit zu verringern, den gewünschten Umfang sowie die Verteilung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Das muss in Textform erfolgen und kann auch per SMS, E-Mail oder Whatsapp gegenüber dem Arbeitgeber kommuniziert werden.
Pflicht zur Erörterung und Information über freie Arbeitsplätze
Der Arbeitgeber hat mit den Beschäftigten deren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Zudem muss er die Arbeitnehmenden über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen.
Teilzeitwunsch fordert begründete Antwort in Textform
Bislang war der Arbeitgeber gesetzlich nur dazu verpflichtet, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit den Arbeitnehmenden zu erörtern und bei fehlender Einigung spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn die Arbeitszeitverringerung abzulehnen. Neben den neuen Nachweispflichten gibt es für Arbeitgeber jetzt auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz Neuerungen: Nunmehr müssen Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eines Teilzeitwunsches eine begründete Antwort in Textform liefern. Auch hier reicht also eine E-Mail aus. Eine mündliche Erörterung reicht dagegen nur noch, wenn der Wunsch in den davorliegenden zwölf Monaten unter den genannten Bedingungen bereits erörtert wurde.
Teilzeitverlangen: Ablehnung nur bei besonderen Gründen
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und diese entsprechend den Wünschen der Beschäftigten festlegen - soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden. Sie können tarifvertraglich festgelegt werden.
Befristete Teilzeit: Einmal Arbeitszeit reduzieren und zurück
Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber Arbeitnehmenden auch außerhalb der spezialgesetzlichen Bestimmungen zu Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Gemäß § 9a TzBfG kann er vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Dies setzt voraus, dass im Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmende beschäftigt sind. Mehr zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hier: Wie ist die Brückenteilzeit rechtlich geregelt?
Das könnte Sie auch interessieren:
Teilzeittätigkeit kann betriebliche Altersversorgung kürzen
Planung der Elternzeit-Vertretung: Teilzeitwunsch beachten
BAG befragt EuGH zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
So sehr ich die individuellen Wünsche und Interessen verstehe, die für eine Teilzeit sprechen, und so sehr ich auch daran glaube, dass die Arbeitseffizienz steigt, so sehr bleibt bei allen Überlegungen meines Erachtens zu häufig unberücksichtigt, welche Anstrengungen an anderer Stelle entstehen.
1. Den Vermieter des Büros (und somit des Arbeitsplatzes interessiert NICHT, ob der Platz nur 3 oder 4 Tage / Woche besetzt ist oder nicht.
2. Eine Arbeitsplatzflexibilisierung kostet neben Einmalinvestitionen (für Ausstattung) regelmäßigen Koordinationsaufwand, z.B. bei Mitarbeiteraus- und Eintritten oder auch im Arbeitsalltag bei den Mitarbeitern (Suche nach Kollegen, Organisation mit Arbeitsmaterial, ...)
3. Der Koordinationsaufwand für die Aufgabenverteilung und für Absprachen in Projekten ist unmessbar höher. Rücksicht nehmen letztendlich die Vollzeit-Mitarbeiter auf die Teilzeit-Mitarbeiter, und nur wenige Teilzeit-Mitarbeiter erkennen dies an und zeigen Dankbarkeit dafür.
Ansprüche für Individuen führen letztendlich zu den egoistischen Ausprägungen unserer Gesellschaft. Sie unterstützen definitiv keine Gemeinschaft!