Wann Arbeitgeber Teilzeit gewähren müssen

Das BAG hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem eine Arbeitnehmerin ihre Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit aufstocken wollte. Viele Vollzeitbeschäftigte wünschen sich dagegen, ihre Arbeitszeit zu verringern und Teilzeit zu arbeiten. Doch wann muss der Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeittätigkeit genehmigen?

Wer Teilzeit arbeitet, hat oftmals den Wunsch, die Stundenanzahl zu erhöhen. § 9 TzBG begründet hier eine Rechtsanspruch, den eine Arbeitnehmerin kürzlich mit Erfolg gerichtlich geltend machte. Das BAG sprach ihr ein entsprechend höheres Gehalt und eine höhere Zulage zu. 

Wer einen Vollzeitjob ausübt, möchte dagegen häufig seine Arbeitszeit  reduzieren. Im Jahr 2021 wollten 49 Prozent der Frauen und 58 Prozent der Männer ihre Arbeitszeit verringern, ergab eine 2023 veröffentlichte Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB).

Nicht immer ist das Teilzeitbegehren auch im Sinne des Arbeitgebers. Eine Ablehnung muss jedoch sehr gut begründet sein.

Recht auf Teilzeit: Allgemeiner Anspruch auf Teilzeitarbeit

In Deutschland ist das Recht auf Teilzeitarbeit bereits seit 2001 gesetzlich verankert. Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ihren Mitarbeitenden die Reduzierung der Arbeitszeit ermöglichen müssen. Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 1. Januar 2019 wurde zudem der Anspruch auf Brückenteilzeit geschaffen. Damit ist bei der Reduzierung der Arbeitszeit nun zwischen dem Anspruch auf unbefristete Teilzeit (gemäß § 8 TzBfg) und dem Anspruch auf befristete Teilzeit (gemäß § 9a TzBfG) zu unterscheiden.

Arbeitgeberpflicht: Ausschreibung von Teilzeitarbeitsplätzen

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, sofern dieser sich für eine Teilzeitbesetzung eignet. Die Teilzeitbeschäftigung muss im Rahmen der konkreten betrieblichen Möglichkeiten bestehen.

Wann müssen Arbeitgeber Teilzeit gewähren?

§ 8 TzBfG sieht vor, dass für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin die Möglichkeit besteht, die Arbeitszeit zu verringern. Voraussetzung hierfür ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit sechs Monaten besteht. Das Unternehmen muss zudem mehr als 15 Mitarbeitende beschäftigen. Beschäftigte müssen ihren Wunsch, die Wochenarbeitszeit zu verringern, den gewünschten Umfang sowie die Verteilung spätestens drei Monate vor Beginn geltend machen. Das muss in Textform erfolgen und kann auch per SMS, E-Mail oder Whatsapp gegenüber dem Arbeitgeber kommuniziert werden.

Pflicht zur Erörterung und Information über freie Arbeitsplätze

Der Arbeitgeber hat mit den Beschäftigten deren Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Zudem muss er die Arbeitnehmenden über entsprechende Arbeitsplätze informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. 

Teilzeitwunsch fordert begründete Antwort in Textform

Bislang war der Arbeitgeber gesetzlich nur dazu verpflichtet, die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit den Arbeitnehmenden zu erörtern und bei fehlender Einigung spätestens einen Monat vor gewünschtem Beginn die Arbeitszeitverringerung abzulehnen. Neben den neuen Nachweispflichten gibt es für Arbeitgeber jetzt auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz Neuerungen: Nunmehr müssen Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eines Teilzeitwunsches eine begründete Antwort in Textform liefern. Auch hier reicht also eine E-Mail aus. Eine mündliche Erörterung reicht dagegen nur noch, wenn der Wunsch in den davorliegenden zwölf Monaten unter den genannten Bedingungen bereits erörtert wurde.

Teilzeitverlangen: Ablehnung nur bei besonderen Gründen

Der Arbeitgeber muss grundsätzlich der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen und diese entsprechend den Wünschen der Beschäftigten festlegen - soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn die Reduzierung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Die Ablehnungsgründe sind nicht abschließend und müssen im Einzelfall geprüft werden. Sie können tarifvertraglich festgelegt werden.

Befristete Teilzeit: Einmal Arbeitszeit reduzieren und zurück 

Mit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber Arbeitnehmenden auch außerhalb der spezialgesetzlichen Bestimmungen zu Elternzeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und anschließend zum vorherigen Arbeitszeitniveau zurückzukehren. Gemäß § 9a TzBfG ist es möglich, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Dies setzt voraus, dass im Unternehmen mehr als 45 Arbeitnehmende beschäftigt sind. Mehr zu den weiteren Voraussetzungen lesen Sie hier: Wie ist die Brückenteilzeit rechtlich geregelt?


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