Wie die Brückenteilzeit rechtlich geregelt ist
Die sogenannte Brückenteilzeit ist in § 9a TzBfG gesetzlich verankert. Arbeitgeber müssen grundsätzlich genau zwischen dem Anspruch auf befristete und unbefristete Teilzeit unterscheiden, da sie unterschiedliche Voraussetzungen haben.
Wenn Beschäftigte sich für eine zeitlich begrenzte Verringerung ihrer vereinbarten Arbeitszeit entschieden haben, kann die geringere Stundenzahl nicht einfach dauerhaft weitergeführt werden. Während einer Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG ist ein Antrag auf zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG laut LAG Hessen ausgeschlossen.
Auch für einen Antrag auf Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG gelten einige Besonderheiten.
Brückenteilzeit: Zeitliche Begrenzung auf ein bis fünf Jahre
Beschäftigte können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Rechtsanspruch nach § 9a TzBfG sieht vor, dass Arbeitnehmende, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem, höchstens jedoch für fünf Jahre reduzieren können. Die zeitliche Begrenzung soll für Planungssicherheit sowohl bei Mitarbeitenden als auch bei Arbeitgebern sorgen. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.
Der Anspruch steht Vollzeitbeschäftigten zu, aber auch bereits in Teilzeit Beschäftigten, und ist unabhängig von Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung.
Einschränkungen bei Kleinbetrieben und Zumutbarkeitsgrenzen
Die Regelungen gelten für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die nach dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden. Sie beinhalten zudem eine Einschränkung des Rechtsanspruchs für kleinere Betriebe: Nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmenden dürfen sich auf eine befristete Teilzeitphase berufen.
Für Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Sie können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn im Verhältnis zur Anzahl der Beschäftigten bereits viele Mitarbeitende in einer befristeten Teilzeit arbeiten. Beschäftigt ein Unternehmen 200 Mitarbeitende, kann es Anträge auf Brückenteilzeit ablehnen, wenn bereits mindestens 14 Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen in Brückenteilzeit beschäftigt sind. Für die Quote zählen nur Beschäftigte, die einen Antrag auf Brückenteilzeit gestellt haben (nicht also Arbeitnehmende, die sich aufgrund einer anderen Regelung in Teilzeit befinden).
Der Arbeitgeber kann den Antrag auf befristete Teilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Eine Ablehnung des Antrags darf auch bei einer Fristversäumnis erfolgen.
Voraussetzungen für Brückenteilzeit sind an unbefristete Teilzeit angelehnt
Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung für die befristete Teilzeit gemäß § 9a TzBfG entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit: Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit und den Zeitraum der Reduzierung mindestens drei Monate vorher in Textform stellen.
Hier sieht das BAG bei einem Antrag auf unbefristete Teilzeit einen Spielraum: Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Antrag nicht unwirksam, sondern auf den frühestmöglichen Termin hin auszulegen. Diese Möglichkeit sei bei einem Antrag auf befristete Teilzeit nicht ohne Weiteres gegeben, urteilte das BAG dagegen (lesen Sie dazu: Kein Recht auf Brückenteilzeit bei versäumter Frist). Beschäftigte haben die Möglichkeit, den Betriebsrat hinzuziehen.
Arbeitgeber hat Erörterungspflicht bei Brückenteilzeit
Der Arbeitgeber ist vorab verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin zu erörtern. Ziel soll es dabei sein, zu einer Vereinbarung zu kommen. Diese hat dann auch grundsätzlich Bestand: Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit. Frühestens ein Jahr nach Rückkehr aus der Brückenteilzeit kann der Arbeitnehmende eine erneute Verringerung der Arbeitszeit (Teilzeit oder Brückenteilzeit) verlangen.
Abseits der Brückenteilzeit: Bei Verlängerung ändert sich Beweislast
Auch für bisher unbefristet in Teilzeit beschäftigte Mitarbeitende haben sich durch die Einführung der Brückenteilzeit Änderungen ergeben. Möchte ein "unbefristet" in Teilzeit Beschäftigter seine Arbeitszeit erhöhen, ist der Arbeitgeber vermehrt in der Pflicht. Bereits zuvor musste er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen. Nun erstreckt sich diese Beweislast bei einer Ablehnung jedoch auch darauf, dass ein freier Arbeitsplatz nicht dem bisherigen entspricht, nicht frei ist oder dass der Teilzeitbeschäftigte, der mehr arbeiten will, unzureichend geeignet ist.
Umstrittene Beweislastumkehr bei Teilzeit
Gerade diese sogenannte Beweislastumkehr war bei den Arbeitgebern heftig umstritten. Eine ergänzende Klarstellung erleichtert es dem Arbeitgeber nun zumindest, den Nachweis zu führen, dass im Unternehmen keine Vollzeitstelle zur Verfügung steht. Wann ein freier Arbeitsplatz im Unternehmen vorliegt, ist folgendermaßen geregelt: "Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen." Nach BAG-Rechtsprechung muss anhand einer dreistufigen Prüfung festgestellt werden, ob dem Teilzeitverlangen genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.
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Jens Siebenstein
Wed Nov 07 08:28:52 CET 2018 Wed Nov 07 08:28:52 CET 2018
Sehr geehrte Damen und Herren, gibt es eine Regelung für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Brückenteilzeit gang in Teilzeit verbleiben will? Es geht uns also nicht um eine erneute Brückenteilzeit, sondern den direkten Eintritt in dauerhafte Teilzeit.
MfG Siebenstein