Entgeltfortzahlung bei aufeinanderfolgenden Krankheiten

Der Arbeitgeber muss einem kranken Mitarbeiter das Entgelt nur bis zu sechs Wochen fortzahlen, auch wenn dieser wegen einer weiteren Diagnose erneut arbeitsunfähig wird. Es sei denn, die erste Krankheit war beim Auftreten der zweiten bereits beendet, entschied das BAG.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einem Arbeitnehmer, der wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, bis zu sechs Wochen das Gehalt weiterzuzahlen. Wie sieht es jedoch aus, wenn einer ersten Krankschreibung direkt oder innerhalb kürzester Zeit eine weitere Krankschreibung aufgrund einer neuen Krankheit folgt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zieht in diesem Fall seine Grundsätze zur Einheit des Verhinderungsfalls heran. Der Arbeitgeber ist danach bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer weiteren Krankheit nur zu einer neuen Entgeltfortzahlung verpflichtet, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat. Dies zu beweisen, sei Sache des Arbeitnehmers. (Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag "Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen").

Arbeitsunfähigkeit wegen weiterer Erkrankung

Die Arbeitnehmerin, eine Altenpflegerin, war zunächst wegen einer psychischen Erkrankung von Februar bis Mai 2017, also fast vier Monate, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Im direkten Anschluss an diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihre Frauenärztin als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer gynäkologischen Operation sowie per Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich Ende Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Arbeitnehmerin im Hinblick auf den ihr gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen. Für die Zeit von Mai bis Juni erhielt sie weder eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, noch Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Pflicht zu Entgeltfortzahlung oder einheitlicher Verhinderungsfall?

Die Altenpflegerin forderte von ihrem Arbeitgeber vor Gericht rund 3.400 Euro plus Zinsen. Der Arbeitgeber sei aus ihrer Sicht verpflichtet gewesen, ihr das Gehalt erneut für weitere sechs Wochen zu zahlen, da sie wegen einer neuen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.  Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen. Der Arbeitgeber lehnte eine weitere Gehaltsfortzahlung ab: Da es sich um einen einheitlichen Verhinderungsfall handele, sei er hierzu nicht verpflichtet gewesen.

BAG: Beweislast für Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitnehmer

Der fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts folgte der Auffassung des Arbeitgebers. Er bestätigte das Urteil der Vorinstanz und entschied, dass es der Arbeitnehmerin nicht gelungen sei, zu widerlegen, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. Das Gericht wies in seiner Urteilsbegründung insbesondere auf die Beweislast des Arbeitnehmers hin. Dieser müsse - bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erster und zweiter Arbeitsunfähigkeit - im Streitfall beweisen, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits bei Eintritt der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war. Vorliegend sei dies der Arbeitnehmerin nicht gelungen, da in der umfassenden Beweisaufnahme der Vorinstanz, in der alle Ärzte der Arbeitnehmerin vernommen wurden, nicht festgestellt werden konnte, dass kein einheitlicher Verhinderungsfall vorlag. 

Hinweis: BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az: 5 AZR 505/18; Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2018, Az: 7 Sa 336/18


Das könnte Sie auch interessieren:

Entgeltfortzahlung: Vorerkrankungen richtig anrechnen

Ausschluss der Entgeltfortzahlung: Wann ist die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet?

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: ganz einfach, eigentlich…

Entgeltfortzahlung: Tarifliche Ausschlussfrist gilt nicht für Mindestlohn