Antrag auf Elternzeit: Was Arbeitgeber beachten müssen

Beschäftigte dürfen Elternzeit nehmen, um Kinder zu betreuen oder zu erziehen. Was bedeutet das für Arbeitgeber? Abgesehen von einer veränderten Personalplanung, gibt es beim Antrag auf Elternzeit oder dessen Verlängerung einige arbeitsrechtliche Punkte zu beachten.

Die Elternzeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) klar geregelt. 

Es handelt sich grundsätzlich um eine befristete, vollständige und unbezahlte Freistellung von der Arbeit, um ein Kind zu betreuen. Väter und Mütter haben beide einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit. Der Arbeitgeber kann den Antrag grundsätzlich nicht ablehnen. Zudem darf er Arbeitnehmenden nur in Ausnahmefällen während der Elternzeit kündigen. Betriebsbedingt ist eine Kündigung auch in der Elternzeit möglich, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin

Wer kann Elternzeit beantragen?

Elternzeit können Mitarbeitende unter den Voraussetzungen von § 15 BEEG beantragen. Danach sind Väter ebenso wie Mütter grundsätzlich zur Elternzeit berechtigt. In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Elternteil minderjährig ist, dürfen auch Großeltern Elternzeit beantragen.

Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses: Elternzeit steht nicht nur Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu, sondern auch Auszubildenden oder in Heimarbeit Beschäftigten. Auch der Umfang der Arbeit ist unerheblich: Teilzeitbeschäftigte oder geringfügig Beschäftigte haben ebenso einen Anspruch auf Elternzeit, wie Arbeitnehmer, die in Vollzeit arbeiten.

Wer Elternzeit beantragt, muss aber ein familienrechtliches Verhältnis zum Kind haben und mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Elternzeitantrag: Wann muss er gestellt werden?

Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingehen. Gemäß § 16 BEEG muss sich der Arbeitnehmer gleichzeitig für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er die Elternzeit ausgestalten möchte.

Frist für Antrag auf Elternzeit: 13 Wochen für spätere Elternzeit

Zum 1. Januar 2015 sind einige wichtige Änderungen des BEEG in Kraft getreten. Für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder kann daher auch Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. In diesem Fall beträgt die Antragsfrist 13 Wochen. Wird diese Frist versäumt führt dies nur zu einem Verschieben der Elternzeit.

Antrag auf Elternzeit: Schriftform wahren

Der Antrag auf Elternzeit muss vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber gestellt werden. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben, daher reicht ein Telefax oder eine E-Mail nicht. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist die abgegebene Erklärung nichtig.  

Bestätigung der Elternzeit durch Arbeitgeber

Der Ar­beit­ge­ber muss Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern ge­mäß § 16 Abs. 1 Satz 8 BEEG die Elternzeit bescheinigen. Dabei hat er das Recht, den Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.

Elternzeit erneut beantragen

Beschäftigte sind grundsätzlich an den Beginn und das Ende der Elternzeit gebunden. Wenn die Elternzeit einmal beantragt wurde, darf die im Antrag festgelegte Elternzeit nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers beendet oder verändert werden. Dieser darf seine Zustimmung aber nicht grundlos verweigern. Bei einer erneuten Schwangerschaft ist keine Zustimmung nötig, um die Elternzeit vorzeitig zu beenden und in Mutterschutz zu gehen.  

Umstritten ist die Frage, ob es eine Zustimmungspflicht des Arbeitgebers für das dritte Jahr der Elternzeit gibt. Dies betrifft den Fall, dass der Arbeitnehmer zunächst für zwei Jahre Elternzeit beantragt und dann erst das drit­te Jahr bis zur Voll­endung des drit­ten Le­bens­jah­res in An­spruch neh­men möchte. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich 2020 in einem Urteil gegen eine Zustimmungspflicht ausgesprochen.

Während der Elternzeit Teilzeit arbeiten

Während der Elternzeit ist es derzeit möglich, bis zu 30 Stunden pro Woche zu arbeiten. Künftige Eltern dürfen bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Ab September 2021 treten neue Regelungen in Kraft, wonach mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs möglich ist. Mehr erfahren Sie in unserer News zur Elterngeldreform 2021.

Auch der Antrag auf Teilzeit muss rechtmäßig erfolgen. Mitarbeitende müssen die gleichen Fristen wie für den Antrag auf Elternzeit einhalten. Im Antrag sollte enthalten sein, wann die Teilzeitarbeit beginnen soll, in welchem Stundenumfang gearbeitet und wie die Arbeitszeit verteilt werden soll.

Ablehnung des Antrags auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine pauschale Ablehnung "mangels Beschäftigungsmöglichkeit" reicht dabei nicht aus, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Mehr lesen Sie in der News: "Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit per einstweiliger Verfügung?"

Kündigung während der Elternzeit?

Mit dem Antrag auf Elternzeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dieser gilt während der gesamten Elternzeit. Wichtig: Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei für jeden einzelnen Abschnitt der Elternzeit, nicht nur für den ersten. Arbeitgeber dürfen nur in Ausnahmefällen kündigen. Dies betrifft auch eine Änderungskündigung, die den Arbeitseinsatz nach der Elternzeit modifizieren soll. Betriebsbedingt ist eine solche Kündigung auch in der Elternzeit möglich, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin. 


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