Ist die Zustimmung des Arbeitgebers bei Verlängerung der Elternzeit nötig?
Arbeitnehmer haben, wenn sie Eltern werden, einen Anspruch auf Elternzeit gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die genauen Voraussetzungen regelt das Bundeselterngesetz (BEEG). Die Elternzeit darf für maximal drei Jahre genommen werden und kann mittlerweile relativ flexibel in unterschiedlichen Zeitabschnitten erfolgen, längstens bis zum achten Lebensjahr des Kindes. Dabei muss die Elternzeit vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr gilt die Frist von sieben Wochen. Dabei muss der Arbeitnehmer sich grundsätzlich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.
Der Fall: Verlängerung der Elternzeit um das dritte Lebensjahr
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber zustimmen muss, wenn der Arbeitnehmer zunächst zwei Jahre Elternzeit genommen hat und dann erst das dritte Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in Anspruch nehmen möchte. Der Arbeitnehmer hatte zunächst Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Einige Monate nach der Geburt des Kindes stellte er einen weiteren Antrag auf Elternzeit für ein drittes Jahr, das sich direkt anschließen sollte. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt.
Elternzeit: Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich?
Der Arbeitnehmer vertrat vor Gericht die Auffassung, dass die Verlängerung der Elternzeit um das dritte Jahr nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist. Seine Klage vor den Arbeitsgerichten hatte Erfolg.
Das LAG Berlin-Brandenburg stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Arbeitnehmer während des dritten Lebensjahres des Kindes in Elternzeit befindet. Zur Begründung führten die Richter an, dass sich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG nicht ergebe, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein solle.
Keine Zustimmungspflicht bei drittem Jahr der Elternzeit
Die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spricht nach Meinung des Gerichts vielmehr dafür, dass die Beschäftigten im Anschluss an diese Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich nur an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu halten haben. Hierfür spreche auch der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, Eltern durch die Beschränkung der Bindungsfrist mehr Entscheidungsflexibilität einzuräumen, argumentierten die Berliner Richter.
Da die Rechtsfrage nicht unumstritten ist und bisher vom Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht entschieden wurde, hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum BAG zugelassen.
Hinweis: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, Az: 21 Sa 390/18
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