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Saisonarbeit

Lohnsteuer bei Saisonarbeit


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Lohnsteuer bei Saisonarbeit

Zeitlich befristete Aushilfskräfte, zum Beispiel für die Erntesaison, kommen oft aus dem Ausland. Für die Besteuerung ausländischer Saisonarbeitskräfte gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zudem sind lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Ausländische Arbeitnehmende, die nur vorübergehend in Deutschland arbeiten, hier keinen Wohnsitz haben und sich auch nicht länger als sechs Monate in Deutschland aufhalten, sind beschränkt steuerpflichtig. Dies trifft auf viele mittel- und osteuropäische Erntehelferinnen und Erntehelfer zu.

Lohnsteuerabzug bei Saisonarbeit: Pauschale oder individuelle Besteuerung

Der Arbeitslohn ausländischer Erntehelferinnen und Erntehelfer, der auf die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit entfällt, ist grundsätzlich steuerpflichtig und muss hier versteuert werden. Die Besteuerung erfolgt regelmäßig durch den Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen der Arbeitnehmenden. Alternativ kann der Arbeitslohn auch pauschal versteuert werden. Die pauschale Lohnsteuer übernimmt in den meisten Fällen der Arbeitgeber.

Ausländische Saisonarbeitskräfte: Lohnsteuerabzug durch ELStAM

Auch für Saisonarbeitskräfte können die ELStAM in vielen Fällen elektronisch abgerufen werden. Dazu benötigen die Arbeitgeber allerdings die Identifikationsnummer (IdNr.) ihrer Arbeitnehmenden. Diese ist direkt beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu beantragen. Die Vergabe der IdNr. kann auch durch den Arbeitgeber beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt. Wurde bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt, teilt das Betriebsstättenfinanzamt diese auf Anfrage des bzw. der Beschäftigten schriftlich mit. Der Arbeitgeber ist auch berechtigt, eine Anfrage im Namen des bzw. der Beschäftigten zu stellen (BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2024 - IV C 5 - S 2363/19/10007 :004, Rz. 47). Nach dem Abruf hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer entsprechend dem Verfahren für Inländer im ELStAM-Verfahren anzuwenden.

Lohnsteuerpauschalierung bei Saisonarbeit: strenge Voraussetzungen

Alternativ kann der Arbeitslohn pauschal versteuert werden. Für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft ist eine Pauschalierung mit 5 Prozent nach § 40a Abs. 3 EStG möglich, wenn die Aushilfskraft:

  • in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb tätig ist,
  • ausschließlich typisch land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt,
  • höchstens 180 Tage im Kalenderjahr für den Arbeitgeber tätig wird,
  • keine land- oder forstwirtschaftliche Fachkraft ist,
  • nur Arbeiten ausführt, die nicht ganzjährig anfallen, und
  • der Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt.

Die Pauschalsteuer wird regelmäßig vom Arbeitgeber getragen, kann aber auf die Mitarbeitenden abgewälzt werden. Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch Übermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszuüben (§ 40 Abs. 4 EStG). Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit 25 Prozent, mit 20 Prozent oder mit zwei Prozent pauschaliert werden. 

Saisonarbeit: Steuerfreie Kost und Logis

Viele Saisonarbeitskräfte erhalten vom Arbeitgeber freie Kost und Logis. Da die Familie der Saisonarbeitskraft häufig an einem anderen, zumeist deutlich entfernten Ort lebt, kann der Arbeitgeber etwaige Auslösungen nach den Grundsätzen einer doppelten Haushaltsführung steuerfrei ersetzen. Damit kann die Unterkunft lohnsteuerfrei gewährt werden. In den ersten drei Monaten stehen der Saisonarbeitskraft ebenfalls steuerfreie Verpflegungspauschalen zu (im Inland 28 Euro pro Tag bei 24-stündiger Abwesenheit von zu Hause). Diese Pauschalen sind bei Gestellung von Mahlzeiten um 20 Prozent für das Frühstück sowie je 40 Prozent für Mittag- und Abendessen zu kürzen, ggf. bis auf 0 Euro.

Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag (§ 1 Abs. 3 EStG)

Beschränkt steuerpflichtige Saisonarbeitskräfte, die

  • mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte in Deutschland erzielen oder
  • deren ausländische Einkünfte den Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro, 2025: 12.096 Euro) nicht übersteigen,

können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden. Dies eröffnet u. a. den Zugang zu persönlichen Freibeträgen und – bei EU/EWR-Staatsangehörigen – zu weiteren Vergünstigungen nach §§ 1 Abs. 3, 1a EStG. Kindergeld richtet sich zusätzlich nach dem Familienleistungsrecht und ist gesondert zu prüfen. Erforderlich ist ein Nachweis der ausländischen Einkünfte durch die ausländische Steuerbehörde; in diesen Fällen ist später zwingend eine Steuererklärung abzugeben.

Beispiel: Polnischer Saisonarbeiter in Deutschland

Beispiel: Ein Saisonarbeiter aus Polen arbeitet von 2. April bis 29. Juni auf einem Spargelfeld in Süddeutschland und erhält einen Bruttolohn von 6.000 Euro.

Ergebnis: Er hält sich nur drei Monate in Deutschland auf und ist beschränkt steuerpflichtig. Eine Bescheinigung seines polnischen Finanzamts über die Höhe seiner Einkünfte legt er nicht vor. Daher führt der Arbeitgeber Lohnsteuer nach Steuerklasse I ab. Nach Ablauf des Jahres kann der Arbeitnehmer eine Einkommensteuerveranlagung beantragen. Bei einem Jahresarbeitslohn von 6.000 Euro und unter Berücksichtigung des Werbungskostenpauschbetrags ergibt sich eine Einkommensteuer von 0 Euro. Die einbehaltene Lohnsteuer wird vollständig erstattet.


3 Kommentare
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H

Hilde H.

Sun Feb 02 09:47:57 CET 2025 Sun Feb 02 09:47:57 CET 2025

Ich bin freiwillig Krankenversichert und bekomme Altersrente. 2024 habe ich 3 Monate, 60 Tage einen Saisonjob angenommen. Meine Krankenkasse forderte daraufhin über 400,00 € Nachzahlung je Monat von mir. Dann lohnt sich dieser Job nicht für jeden.
Viele Grüße Hilde H.

J

Jutta Schwerdle

Tue Mar 07 18:15:10 CET 2023 Tue Mar 07 18:15:10 CET 2023

Achtung: Im Beitrag zur SV befindet sich eine missverständliche Formulierung: Wird eine selbstständige Tätigkeit im Heimatstaat neben der abhängigen Beschäftigung in D ausgeübt, sind die deutschen Rechtsvorschriften der SV anzuwenden (Art. 13 Abs. 3 der VO 883/2004).