BAG-Urteil

Weniger Bonus wegen Elternzeit


Bonusregelung bei Elternzeit

Ein Arbeitgeber durfte die Bonusleistung für einen Arbeitnehmer anteilig für Zeiten, in denen er in Elternzeit war, kürzen. Das entschied das BAG. Dies sei unabhängig davon, ob das vereinbarte Ziel erreicht wurde, da die variable Vergütung an die Arbeitsverpflichtung geknüpft sei.

Der arbeitsrechtliche Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" bezieht sich auf die gegenseitigen Verpflichtungen im Arbeitsverhältnis, wonach der Arbeitgeber üblicherweise nur dann Vergütung bezahlt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung erbringt, also arbeitet. Doch bekanntermaßen muss der Arbeitgeber oftmals auch ohne Arbeit des Arbeitnehmers den Lohn zahlen, beispielsweise während des bezahlten Urlaubs, während Mutterschutz oder Krankheitszeiten, an Feiertagen oder bei Freistellungen.

Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Bonuszahlung hat, weil diese seiner Ansicht nach nur abhängig vom erfolgreichen Erreichen der Ziele im Jahr ist, oder ob der Arbeitgeber die Zahlung für elternzeitbedingte Abwesenheit kürzen durfte.

Der Fall: Arbeitgeber kürzt Bonus wegen Elternzeit

Der Arbeitnehmer ist als Führungskraft im Außendienst beschäftigt und war zuletzt insbesondere für das Vertriebstraining, für Weiterbildung sowie Beratung tätig. Ende des Jahres 2021 beantragte er zwei Monate Elternzeit für die umsatzschwächeren Zeiträume zwischen Juli und September 2022 und nahm diese auch wie beantragt.

Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer ein Zieleinkommen, das aus einem Fixum und einer variablen Vergütung im Verhältnis 60:40 besteht. Der variable Anteil wiederum richtet sich zu 50 Prozent nach dem Vorjahr und zu 50 Prozent nach der Erreichung der "APE"-Produktionsziele (APE steht für Annual Premium Equivalent; diese Kennzahl misst die jährlichen Beitragseinnahmen aus neuen Versicherungsverträgen). Die Abrechnung erfolgt jährlich, wobei der Arbeitgeber einen monatlichen Vorschuss zahle.

Maßgeblich im Unternehmen ist eine Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Vergütungssystem für den nicht-leitenden angestellten Außendienst. Diese sieht vor, dass der Arbeitgeber für Fehlzeiten, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, sowie in Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, den variablen Anteil am Zieleinkommen anteilig kürzen darf.

Zum Rechtsstreit kam es, weil der Arbeitgeber der Führungskraft den Jahresbonus um rund 7.000 Euro kürzte – für insgesamt 62 Tage, die er in Elternzeit war. Das Team hatte die anvisierten Produktionsziele jedoch insgesamt erreicht und sogar übererfüllt.

Der Arbeitnehmer verlangte vom Arbeitgeber eine weitere Bonuszahlung für das Jahr 2022. Er war der Ansicht, dass er einen Anspruch auf Zahlung der ungekürzten variablen Vergütung habe. Demnach könne der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" für die Regelung der variablen Vergütung in der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht gelten. Der Anspruch bestehe zu 100 Prozent, wenn das festgelegte Produktionsziel zu 100 Prozent erreicht werde – unabhängig davon, ob er diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet habe, argumentierte er.

Variable Vergütung ist arbeitsleistungsbezogenes Entgelt

Das sah das BAG anders. Es entschied, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der vollen Bonusleistung für das Jahr 2022 hat. Der Arbeitgeber sei berechtigt gewesen die Elternzeit zu berücksichtigen und den Bonus anteilig zu kürzen. Daher sei er nicht zur Zahlung weiterer rund 7.000 Euro verpflichtet.

Dies begründete das BAG damit, dass das Arbeitsverhältnis für Zeiträume, in denen sich der Arbeitnehmer in Elternzeit befindet, kraft Gesetzes ruht. Somit habe er auch keinen Entgeltanspruch. Für diese Zeiten durfte der Arbeitgeber die Bonuszahlung nach Ansicht des obersten Arbeitsgerichts kürzen, da es sich bei der Bonuszahlung vorliegend um ein rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt handele. Dies ergab sich für das BAG vor allem aus der Verknüpfung von Fixum und variabler Vergütung zu einem Einkommen.

BAG: Arbeitgeber durfte Bonus wegen Elternzeit kürzen

Rein arbeitsleistungsbezogenes Entgelt ohne tatsächliche Arbeitsleistung müsse der Arbeitgeber nur dann fortzahlen, wenn er die Entgeltfortzahlung aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen leisten müsse, wie beispielsweise aufgrund § 3 EFZG im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ansonsten aber gelte der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn", stellte das BAG fest.

Eine explizite Kürzungsregelung war daher nach Auffassung des BAG gar nicht nötig, da sich der Wegfall des Anspruchs auf die Gegenleistung aus dem Gesetz ergibt.


Hinweis: BAG, Urteil vom 25. Juli 2025, Az. 10 AZR 119/24; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2024, Az. 14 SLa 4/24 


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