Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege sollen steigen
Beschäftigte in der Pflege – in ambulanten wie stationären Pflegebetrieben, nicht in Privathaushalten – haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die aktuelle sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt der Mindestlohn für Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne in der Pflege erneut in zwei Schritten steigen. Hierauf hat sich die Pflegekommission am 19. November 2025 geeinigt.
Derzeit geltender Pflegemindestlohn
Gemäß der "Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche", die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist, wurden die Löhne zum 1. Mai 2024 und zum 1. Juli 2025 angehoben. Entsprechend der Empfehlungen der Pflegekommission wurde eine Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifizierung beibehalten.
Demnach gelten seit dem 1. Juli 2025 folgende Mindestlöhne: Ausgebildete Pflegefachkräfte erhalten 20,50 Euro pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro pro Stunde.
Pflegemindestlohn soll bis 2027 in zwei Stufen steigen
Nach der Empfehlung der Pflegekommission soll die nächste Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege im kommenden Jahr erfolgen. Ab dem 1. Juli 2026 sollen Pflegefachkräfte 21,03 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro und Pflegehilfskräfte 16,52 Euro erhalten.
In einem weiteren Schritt sollen die Pflegemindestlöhne dann zum 1. Juli 2027 steigen. Pflegefachkräfte sollen 21,58 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 18,26 Euro und Pflegehilfskräfte 16,95 Euro erhalten. Wie bisher bleiben die Mindestlöhne damit nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Für Beschäftigte in der Altenpflege hat die Pflegekommission neben der schrittweisen Anhebung der Mindestlöhne auch weiterhin für einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus ausgesprochen. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr – bei einer Fünftagewoche – betragen, mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2028.
Dies muss das Bundesarbeitsministerium ebenso wie die neuen Pflegemindestlöhne auf Grundlage der Empfehlung noch per Verordnung festsetzen.
Mindestlohn auch für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst
Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.
Mehr Urlaub für Altenpflegekräfte
Beschäftigte in der Pflege haben bereits jetzt gemäß der aktuell gültigen Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche jeweils neun Tage. Der Urlaubsanspruch entsteht jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer bereits nach anderen Regelungen wie zum Beispiel anwendbare Tarifverträge bezahlter Erholungsurlaub zusteht.
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