Mindestlöhne für Beschäftigte in der Pflege steigen zum 1. Juli 2026
Beschäftigte in der Pflege – in ambulanten wie stationären Pflegebetrieben, nicht in Privathaushalten – haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die aktuelle sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung gilt noch bis zum 30. Juni 2026. Zum ersten Juli 2026 erhöhen sich die Mindestlöhne in der Pflege in einem ersten Schritt, in einem weiteren Schritt dann zum ersten Juli 2027. Hierauf hat sich die Pflegekommission am 19. November 2025 geeinigt. Mit der kürzlich beschlossenen Verordnung werden die empfohlenen Mindestlöhne verbindlich. Sie tritt am ersten Juli 2026 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2028.
Derzeit geltender Pflegemindestlohn
Nach der aktuellen sechsten Pflegearbeitsbedingungenverordnung gelten seit dem ersten Juli 2025 folgende Mindestlöhne: Ausgebildete Pflegefachkräfte erhalten 20,50 Euro pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro pro Stunde.
Pflegemindestlohn steigt zum 1. Juli 2026
Die nächste Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege steht zum ersten Juli 2026 an. Ab da erhalten Pflegefachkräfte mindestens 21,03 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 17,80 Euro und Pflegehilfskräfte 16,52 Euro.
In einem weiteren Schritt steigen die Pflegemindestlöhne dann zum ersten Juli 2027 erneut. Pflegefachkräfte sollen dann 21,58 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 18,26 Euro und Pflegehilfskräfte 16,95 Euro erhalten. Wie bisher bleiben die Mindestlöhne damit nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Mindestlohn auch für Wegezeiten und Bereitschaftsdienst
Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.
Mehr Urlaub für Altenpflegekräfte
Beschäftigte in der Pflege haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Bei einer Fünftagewoche sind das neun Tage pro Kalenderjahr. Die neue Verordnung schreibt diesen Anspruch bis zum 30. September 2028 fort. Der zusätzliche Urlaub entfällt allerdings, soweit Beschäftigten bereits nach anderen Regelungen – etwa durch einen Tarifvertrag – bezahlter Erholungsurlaub zusteht.
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