Höhere Mindestlöhne in der Pflegebranche

Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Pflege steigt entsprechend der aktuellen Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche am 1. Dezember auf 14,15 Euro, 15,25 Euro und 18,25 Euro. Nach den Empfehlungen der Pflegekommission sollen die Pflegemindestlöhne in zwei Schritten bis 2025 weiter um insgesamt 14 Prozent angehoben werden. 

Beschäftigte in der Pflege - in ambulanten wie stationären Pflegebetrieben, nicht in Privathaushalten - haben Anspruch auf einen Mindestlohn, der über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegt. Die Pflegekommission hatte sich am 5. Februar 2022 auf eine schrittweise Erhöhung der Mindestlöhne in der Pflege und zusätzliche Urlaubstage für die Beschäftigten geeinigt. Die Pflegemindestlöhne wurden im Wege einer Verordnung festgesetzt, die noch bis 31. Januar 2024 gültig ist. Zum 1. Dezember 2023 steht die nächste Erhöhung an. Der Mindestlohn für Pflegefachkräfte wird dann 18,25 Euro betragen.

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Pflegemindestlohn erhöht sich ab 1. Dezember 2023

Die fünfte Pflegekommission hat die Staffelung der Mindestlöhne nach Qualifikationsstufen beibehalten. Gemäß der "Fünften Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche" werden die Löhne in einem dritten Schritt erneut angehoben.

Ab dem 1. Dezember 2023 gelten dann folgende Mindestlöhne: Ausgebildete Pflegefachkräfte erhalten 18,25 Euro pro Stunde. Für Pflegehilfskräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit beträgt das Mindestentgelt 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegehilfskräfte 14,15 Euro pro Stunde.

Pflegemindestlöhne sollen bis 2025 insgesamt um bis zu 14 Prozent steigen

Nach Empfehlung der Pflegekommission sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte bis 2025 in zwei Schritten steigen. Zum 1. Mai 2024 sollen Pflegefachkräfte 19,50 Euro pro Stunde, qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung 16,50 Euro und Pflegehilfskräfte 15,50 Euro erhalten. In einem zweiten Schritt soll der Pflegemindestlohn dann ab dem 1. Juli 2025 für Pflegehilfskräfte auf 16,10 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,35 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 20,50 Euro pro Stunde steigen. Wie bisher sollen die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufen gestaffelt bleiben und einheitlich im gesamten Bundesgebiet gelten. 

Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von jeweils neun Tage pro Kalenderjahr - bei einer Fünftagewoche - über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Die Pflegekommission empfiehlt eine Laufzeit bis 30. Juni 2026. Das Bundesarbeitsministerium muss die neuen Pflegemindestlöhne auf Grundlage dieser Empfehlung noch per Verordnung festsetzen.

Mindestlohn ist auch für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst zu zahlen

Arbeitgeber müssen den Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen. Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.

Mehr Urlaub für Altenpflegekräfte

Beschäftigte in der Pflege haben bereits jetzt gemäß der aktuell gültigen Verordnung einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage.


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