Wie es um die CSRD-Pflicht für Unternehmen steht
Mit dem "Omnibus-I"-Paket will die Europäische Union (EU) die Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit vereinfachen. Bereits in diesem Jahr beschlossen und umgesetzt wurde der erste Teil ("Stop the Clock"). Damit wurde das Inkrafttreten der CSR-Richtlinie für bilanzrechtlich große Unternehmen sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre verschoben.
Jetzt hat das Parlament am 16. Dezember 2025 den zweiten Teil angenommen, in dem die EU die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung gründlich überarbeitet hat. Mit dem Ziel, administrativen Aufwand zu reduzieren, sollen die Berichtspflichten deutlich vereinfacht und auf die größten Unternehmen beschränkt werden. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die indirekt von Berichtspflichten betroffen sind, sollen künftig entlastet werden.
Nachhaltigkeitsberichterstattung später und einfacher
Konkret ist vorgesehen, dass die Richtlinie nur noch EU-Unternehmen mit durchschnittlich über 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Auch für Unternehmen außerhalb der EU wurde die Umsatzschwelle für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf 450 Millionen Euro angehoben, die in der EU erwirtschaftet werden müssen. Damit wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen deutlich eingeschränkt.
Die Berichtspflichten selbst werden angepasst: Unternehmen müssen künftig nur noch über soziale und ökologische Aspekte berichten. Zudem soll die Berichterstattung weniger komplex sein, um die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Branchenspezifische Berichte, die bisher verpflichtend waren, werden freiwillig.
Kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden sollen vor der Verlagerung der Berichtspflicht, den sogenannten Trickle-Down-Effekten, geschützt werden: Sie dürfen nach den aktualisierten Regeln großen berichtspflichtige Unternehmen die Meldung von Information verweigern, die über die freiwilligen Standards für KMU hinausgehen. Finanzholdinggesellschaften werden generell von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen.
Um Unternehmen grundsätzlich mit dem Aufwand der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht allein zu lassen, plant die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen. Dieses soll Zugang zu Vorlagen und Leitlinien für die Berichtspflichten auf EU- und nationaler Ebene bieten.
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Zeitlicher Rahmen: Was gilt?
Die neue Richtlinie wurde mit 428 zu 218 Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Durch die "Stop the Clock"-Richtlinie wurde festgelegt, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 hätten Bericht erstatten müssen (Unternehmen der zweiten und dritten Welle), um zwei Jahre verschoben werden. Damit fallen Nachhaltigkeitsberichte für die Unternehmen der zweiten Welle erst ab 2027 oder später an - das betrifft bislang alle großen Kapital- und denen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie alle nach § 290 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen. Für KMU von öffentlichem Interesse (dritte Welle) gilt dies sogar erst ab 2028.
Durch die Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz werden viele Unternehmen der zweiten und dritten Welle nicht mehr berichtspflichtig sein.
Umsetzung der CSRD in deutsches Recht
Die CSRD hätte eigentlich bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Am 3. September 2025 hat das Kabinett einen Entwurf für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung der CSRD beschlossen, da die Europäische Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Der Gesetzentwurf sieht derzeit einen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden vor und zielt auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Richtlinie ab.
Die im Rahmen der Omnibus-Initiative auf EU-Ebene auf den Weg gebrachten Erleichterungsvorschläge sollen noch im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Danach würden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst.
Viele Unternehmen berichten freiwillig
Nachhaltigkeitsbestrebungen bleiben für Unternehmen aus vielen Gründen weiter wichtig und für viele ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung schon heute tägliche Praxis. 62 Prozent der Unternehmen aus dem Mittelstand setzen auf freiwillige Berichterstattung – auch ohne gesetzliche Verpflichtung. Das hat die Studie "ESG und Nachhaltigkeit im Mittelstand 2025" ergeben. Die Europäische Kommission empfiehlt kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) seit Kurzem offiziell, hier die VSME-Standards zu nutzen.
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette: Verschiebung und geringere Anforderungen auch hier
Ebenfalls im Rahmen des Omnibus-Pakets wurde bereits die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) verschoben. Die Mitgliedsstaaten erhielten ein weiteres Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also bis zum 26. Juli 2027. Der jetzt angenommene Teil des Omnibus-Paktes enthält ebenfalls weitere Änderungen, die Anforderungen und den Zeitplan betreffen:
Künftig sind weniger Unternehmen verpflichtet, Sorgfaltspflichten in Bezug auf die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt zu erfüllen. Diese Pflichten sollen nur noch für große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro gelten sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Risiken in ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette durch Vorstudien ermitteln und dürfen Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Mitarbeitenden nur dann anfordern, wenn dies für eine detaillierte Bewertung erforderlich ist.
Übergangspläne, die sicherstellen sollen, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, sind nicht mehr verpflichtend. Bei Verstößen gegen die Vorschriften haften Unternehmen auf nationaler Ebene und können mit Geldstrafen von bis zu 3 Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes belegt werden. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26. Juli 2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.
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