EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung
Mit dem "Omnibus-I"-Paket hat die Europäische Union (EU) eine Vereinfachung der Rechtsvorschriften im Bereich der Nachhaltigkeit und Sorgfaltspflichten für Unternehmen auf den Weg gebracht. Am 26. Februar 2026 wurde die Änderungsrichtlinie im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung und somit Mitte März in Kraft. Mit dem Ziel, administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, wurden die Berichtspflichten deutlich vereinfacht und auf die größten Unternehmen beschränkt. Auch kleine und mittlere Unternehmen, die indirekt von Berichtspflichten betroffen sind, werden deutlich entlastet. Welche konkreten Änderungen gibt es?
CSRD: Nachhaltigkeitsberichterstattung später und einfacher
Die geänderte Richtlinie sieht vor, dass nur noch EU-Unternehmen mit durchschnittlich über 1.000 Beschäftigten und einem jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Kapitalmarktorientierung ist dabei unerheblich. Auch die Umsatzschwelle für Unternehmen außerhalb der EU wurde angehoben: Künftig sind diese Unternehmen nur noch zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet, wenn sie einen jährlichen Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro erzielen, wobei dieser Umsatz innerhalb der EU erwirtschaftet werden muss. Damit wurde der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen im Vergleich zu den ursprünglichen Plänen deutlich eingeschränkt.
Die Berichtspflichten selbst wurden angepasst: Unternehmen müssen künftig nur noch über soziale und ökologische Aspekte berichten. Zudem soll die Berichterstattung weniger komplex sein, um die Vergleichbarkeit und Verständlichkeit zu erhöhen. Branchenspezifische Berichte, die bisher verpflichtend waren, werden freiwillig.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden werden vor der Verlagerung der Berichtspflicht, den sogenannten Trickle-Down-Effekten, geschützt: Sie dürfen nach den aktualisierten Regeln großen berichtspflichtige Unternehmen die Meldung von Information verweigern, die über die freiwilligen Standards für KMU hinausgehen. Finanzholdinggesellschaften werden generell von der Verpflichtung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen.
Um Unternehmen grundsätzlich mit dem Aufwand der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht allein zu lassen, plant die Kommission ein digitales Portal für Unternehmen. Dieses soll Zugang zu Vorlagen und Leitlinien für die Berichtspflichten auf EU- und nationaler Ebene bieten.
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Zeitlicher Rahmen: Was gilt?
Die neue Richtlinie tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt und somit Mitte März in Kraft. Durch die "Stop the Clock"-Richtlinie wurde bereits zuvor festgelegt, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die ursprünglich ab den Geschäftsjahren 2025 und 2026 hätten Bericht erstatten müssen (Unternehmen der zweiten und dritten Welle), um zwei Jahre verschoben werden. Damit fallen Nachhaltigkeitsberichte für die Unternehmen der zweiten Welle erst ab 2027 oder später an – das betrifft bislang alle großen Kapital- und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften sowie alle nach § 290 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Unternehmen. Für KMU von öffentlichem Interesse (dritte Welle) gilt dies sogar erst ab 2028.
Durch die Anpassung des Anwendungsbereichs der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen Euro Umsatz werden viele Unternehmen der zweiten und dritten Welle nicht mehr berichtspflichtig sein.
Umsetzung der CSRD in deutsches Recht
Die europäische CSR-Richtlinie hätte eigentlich bis zum 6. Juli 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Durch die Änderungen muss die CSRD nun erst bis zum 19. März 2027 von den EU-Mitgliedstaatenumgesetzt werden.
Am 3. September 2025 hat das Kabinett einen Entwurf für ein Gesetz zur nationalen Umsetzung der CSRD beschlossen, da die Europäische Kommission im September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat. Der Gesetzentwurf sieht derzeit einen Schwellenwert von 1.000 Mitarbeitenden vor und zielt auf eine Eins-zu-eins-Umsetzung der europäischen Richtlinie ab.
Die im Rahmen der Omnibus-Initiative auf EU-Ebene auf den Weg gebrachten Erleichterungsvorschläge können und sollen wie geplant nun im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens umgesetzt werden. Danach würden in Deutschland künftig nur noch bis zu 3.900 Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erfasst.
Viele Unternehmen berichten freiwillig über Nachhaltigkeit
Nachhaltigkeitsbestrebungen bleiben für Unternehmen aus vielen Gründen wichtig und für viele ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung schon heute tägliche Praxis. 62 Prozent der Unternehmen aus dem Mittelstand setzen auf freiwillige Berichterstattung – auch ohne gesetzliche Verpflichtung. Das hat die Studie "ESG und Nachhaltigkeit im Mittelstand 2025" ergeben. Die Europäische Kommission empfiehlt kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) seit Kurzem offiziell, fortan die VSME-Standards zu nutzen.
Verschiebung auch bei Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
Ebenfalls im Rahmen des Omnibus-Pakets wurde die Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette (CSDDD) verschoben. Die Mitgliedsstaaten erhielten ein weiteres Jahr Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen, also bis zum 26. Juli 2027. Der jetzt verabschiedete Teil des Omnibus-Paktes enthält weitere Änderungen, die Anforderungen und den Zeitplan betreffen.
Damit sind künftig weniger Unternehmen verpflichtet, Sorgfaltspflichten in Bezug auf die negativen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt zu erfüllen. Diese Pflichten gelten nur noch für große EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und einem Nettojahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen. Sie müssen Risiken in ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette durch Vorstudien ermitteln und dürfen Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5.000 Mitarbeitenden nur dann anfordern, wenn dies für eine detaillierte Bewertung erforderlich ist.
Übergangspläne, die sicherstellen sollen, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, sind nicht mehr verpflichtend. Bei Verstößen gegen die Vorschriften haften Unternehmen auf nationaler Ebene und können mit Geldstrafen von bis zu drei Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes belegt werden. Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26. Juli 2029 in Kraft.
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