Elternzeit

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt einen Anspruch auf Elternzeit für die Dauer von maximal 3 Jahren pro Kind. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann auf die Zeit von Beginn des 4. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kinds übertragen werden. 


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Was ist Elternzeit nach dem Elternzeitgesetz?

Die Elternzeit umfasst maximal 3 Jahre und beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Der Anspruch besteht bei einem Wechsel des Arbeitsverhältnisses beim nächsten Arbeitgeber fort. Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen.

Für ab dem 1.7.2015 geborene Kinder kann ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten in der Zeit zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Elternzeit: Anspruch

Anspruch auf Elternzeit gem. § 15 BEEG hat jeder weibliche oder männliche Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten, befristet oder unbefristet Beschäftigte sowie die Heimarbeiter und leitenden Angestellten. Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit. Auch die Großeltern können Elternzeit nehmen, wenn ein Elternteil minderjährig ist bzw. sich in einer vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen Ausbildung befindet.

Antrag für Elternzeit

Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangt werden, wenn sie bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beantragt wird (§ 16 BEEG). Für die Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes gilt eine Frist von 13 Wochen.

Urlaubsanspruch bei Elternzeit

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub gem. § 17 BEEG anteilig für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Wird Urlaub vor der Elternzeit nicht komplett genommen, muss der Arbeitgeber ihn nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. 

Wichtig für Arbeitgeber

Während der Elternzeit ist Teilzeitarbeit bis zu 30 Wochenstunden beim eigenen Arbeitgeber oder – mit Zustimmung des Arbeitgebers – auch bei einem anderen Arbeitgeber möglich.

Während der Elternzeit besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen.

Krankenversicherung bei Elternzeit

Für jeden Elternteil, der vor Beginn der Elternzeit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert war, bleibt die Mitgliedschaft für die Dauer der Elternzeit erhalten. Sie ist grundsätzlich beitragsfrei, wenn neben dem Elterngeld keine Einnahmen erzielt werden.

Bestand vor der Elternzeit eine freiwillige Versicherung, bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Für die Dauer des Elterngeldbezugs ist ein Beitrag an die Krankenkasse entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu entrichten, sofern keine Familienversicherung vorliegt.

Privat krankenversicherte Personen bleiben weiterhin privat versichert und müssen ihre Beiträge selbst tragen.

 

 

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