Unterbrechungsmeldung bei Elternzeit: Geplante Neuregelung aufgehoben
Aufgrund der nicht mehr zu realisierenden gesetzlichen Klarstellung wird die Umsetzung der neuen Meldepflicht ausgesetzt. In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 29. Juni 2016 wurde beschlossen, das auch über den 1. Januar 2017 hinaus nur dann eine Unterbrechungsmeldung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit von den Arbeitgebern zu erstatten ist, sofern das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde. Die Veröffentlichung der Niederschrift dieser Sitzung ist für Ende Juli angedacht.
"Meldelücke" durch Unterbrechungsmeldung 52
Erweiterte Meldepflicht bei Unterbrechung der Elternzeit
In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zum gemeinsamen Meldeverfahren am 9. März 2016 wurde beschlossen, künftig in allen Fällen der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung zu fordern. Konkret sah der getroffene Beschluss vor, dass ab dem 1. Januar 2017 eine Unterbrechungsmeldung bei Inanspruchnahme einer Elternzeit auch dann vorzunehmen ist, wenn die Fehlzeit weniger als einen Kalendermonat beträgt.
Aufgabe der Kalendermonatsfrist für Unterbrechungsmeldungen
Nach dem Gesetz sind Unterbrechungsmeldungen nur dann abzugeben, wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung durch die Inanspruchnahme einer Elternzeit mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wird. Hintergrund ist die Tatsache, dass Entgeltmeldungen primär für die Rentenversicherung maßgeblich sind. Nach dem Rentenrecht ist es indes ausreichend, wenn eine Unterbrechungsmeldung erst abgegeben wird, sofern mindestens ein Kalendermonat lang die Beschäftigung unterbrochen ist.
Klarstellung im Gesetz sollte mit 6. SGB IV-Änderungsgesetz erfolgen
Um eine für Arbeitgeber und Krankenkassen ausreichende Rechtsicherheit herzustellen, war nach der Beschlusslage eine gesetzliche Klarstellung geplant. Im Rahmen des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes, dass in weiten Teilen zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt, sollte die Kalendermonatsfrist bei Unterbrechungsmeldungen bei Elternzeit angepasst werden.
Fehlende Möglichkeit zur Berücksichtigung der Neuregelung
Aufgrund der weit vorangeschrittenen parlamentarischen Beratungen zum 6. SGB IV-Änderungsgesetz besteht jedoch keine Möglichkeit mehr, mit diesem Gesetz eine Klarstellung vorzunehmen. Das kann nun erst in einem späteren Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden.
Weitere News:
Ab 1.7.2016 maschinelle Abfrage der Versicherungsnummer möglich
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
5.818
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
3.38044
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
3.2511
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
2.771
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
2.516
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
2.421
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
2.389
-
Pauschalversteuerung einer Betriebsveranstaltung
2.213
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
2.095
-
Entgeltabrechnung: Was bei einer nachträglichen Korrektur zu beachten ist
2.070
-
Studenten als Minijobber, Werkstudent oder Arbeitnehmer beschäftigen?
16.03.2026
-
Mehrfachbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber: geht das?
11.03.2026
-
Steuerfreie Überlassung oder Sofortabschreibung von Ausstattung für das Homeoffice
09.03.2026
-
Verkauf von Firmenwagen, E-Bike oder Handy an die Beschäftigten
05.03.2026
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
26.02.202611
-
Die 183-Tage-Regelung
25.02.2026
-
Arbeitnehmerentsendung: Arbeitslohnbesteuerung nach DBA
25.02.2026
-
Wirtschaftlicher Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens
25.02.2026
-
Arbeitslohnaufteilung im Lohnsteuerabzugsverfahren
25.02.2026
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
23.02.2026