In der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 09.03.2016 wurde unter TOP 6 beschlossen, dass ab dem 01.01.2017 auch in den Fällen, in denen eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit keinen Kalendermonat umfasst, eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 52 von den Arbeitgebern zu erstatten ist.

Der GKV-Spitzenverband hat daraufhin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gebeten, im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IVÄndG) in § 9 DEÜV eine entsprechende gesetzliche Klarstellung vorzunehmen.

Das BMAS hat den GKV-Spitzenverband mitgeteilt, dass eine Änderung des § 9 DEÜV aufgrund der weit vorangeschrittenen parlamentarischen Beratungen zum 6. SGB IV-ÄndG nicht mehr möglich ist.

Insofern ist auch über den 01.01.2017 hinaus nur dann eine Unterbrechungsmeldung wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit von den Arbeitgebern abzugeben, sofern das Beschäftigungsverhältnis für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen wurde.

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