Wie sind Arbeitnehmer in Elternzeit und Mutterschutz im Jahresabschluss zu behandeln?
Begrifflichkeiten dürfen nicht vermengt werden
Der Mutterschutz hat das Ziel den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen zu schaffen. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur mit Einwilligung und bis zum Ablauf von acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen) nach der Entbindung gar nicht beschäftigt werden.
Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes.
Welche Auswirkungen haben Mutterschutz und Elternzeit auf die Arbeitnehmerzahl zur Bestimmung der Größenklasse?
Die Größenklasse eines Unternehmens bestimmt sich grundsätzlich gem. § 267 HGB anhand der Kriterien Bilanzsumme, Umsatz und durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer. Der Begriff des Arbeitnehmers orientiert sich im Wesentlichen an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts sowie an der Rechtsprechung.
Nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer zählen Arbeitnehmer, die in Elternzeit sind und deren Arbeitsverhältnis ruht.
Im Gegensatz dazu zählen Arbeitnehmerinnen, die in Mutterschutz sind zur Gruppe der Arbeitnehmer und müssen in die Größenberechnung einbezogen werden.
Welche Folgen haben Mutterschutz und Elternzeit für den Anhang?
Im Anhang ist nach § 285 Nr. 7 HGB die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmer aufzugliedern und nach Gruppen anzugeben.
Auch hier sind Personen in Elternzeit mit einem Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht mit einzubeziehen und gehören folglich nicht zu den beschäftigten Arbeitnehmern.
Korrespondierend zu den bereits aufgeführten Erläuterungen gehören Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz zu den beschäftigten Arbeitnehmern.
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