EuGH











EuGH (1)
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BFH

Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften

Der BFH hat dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot vorgelegt. Zu klären ist u.a., ob der Erweiterung der Steuerbegünstigung für Zweckbetriebe auf sog. Servicekörperschaften (= Gesellschaften, die Dienstleistungen gegen Vergütung in Kooperation mit einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft erbringen) der Charakter einer Beihilfe zukommt.




















EuGH Gebäude und Tafel
EuGH Gebäude und Tafel
EuGH Urteil

Grenzgänger und gebietsansässige Arbeitnehmer müssen gleichbehandelt werden

Ein belgischer Grenzgänger verlor 2017 das luxemburgische Kindergeld für sein Pflegekind, da die luxemburgische Zukunftskasse CAE für die Zahlung des Kindergeldes ein direktes Verwandtschaftsverhältnis zum Grenzgänger voraussetzte. Dieser Entscheidung liegt die gesetzliche Unterscheidung zwischen inländischen Arbeitnehmern und dem Grenzgänger in Bezug auf deren Recht auf Familienleistungen zugrunde. Der EuGH sollte nun klären, ob dies eine unzulässige Diskriminierung darstellt.


Teilzeitpflanze
Teilzeitpflanze
Teilzeitbeschäftigung

Falsche Teilzeit-Anreize bei Mehrarbeitszuschlägen

Teilzeitbeschäftigte dürfen gegenüber Beschäftigten, die in Vollzeit arbeiten, nicht diskriminiert werden. Was das für die Zahlung von Mehrarbeitszuschlägen bedeutet, zeigt eine Grundsatzentscheidung des EuGH. Personalverantwortliche sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Vergütungssysteme nicht nur "teilzeitfest" zu machen, sondern sie auch auf falsche Teilzeit-Anreize zu überprüfen.  

Falsche Teilzeit-Anreize bei Mehrarbeitszuschlägen









 plainpicture/mia takahara
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Europäischer Gerichtshof

Auch bei Ausscheiden auf eigenen Wunsch besteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung

Der EuGH hat am 18.1.2024 entschieden, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub verwehrt, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch beendet. In Italien wurde eine solche Regelung zur Eindämmung der öffentlichen Ausgaben eingeführt.