BAG fragt den EuGH zur Benachteiligung wegen des Alters

Das Bundesarbeitsgericht hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters aufgrund der Beachtung von Rechten von Menschen mit Behinderungen gerechtfertigt werden kann.

Gegenstand des BAG-Verfahrens war die Klage einer Frau, die eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG beansprucht, weil sie sich wegen ihres Alters diskriminiert sieht. Der beklagte Arbeitgeber betreibt einen Assistenzdienst. Er bietet Menschen mit Behinderungen Beratung, Unterstützung sowie Assistenzleistungen in verschiedenen Bereichen des Lebens an, auf die diese nach § 78 SGB IX Anspruch haben.

Stellenanzeige: Weiblich zwischen 18 und 30 Jahren

Persönliche Assistenz beinhaltet Leistungen wie etwa allgemeine Erledigungen des Alltags, Haushaltsführung, Gestaltung sozialer Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Leistungsberechtigte behinderte Menschen können die Assistenzpersonen entweder selbst einstellen oder - wie in dem Fall, über den das BAG zu befinden hatte - durch eine Assistenz- oder Pflegekasse stellen lassen. Die Kosten werden vom zuständigen Sozialleistungsträger übernommen.

Im Auftrag einer 28 Jahre alten behinderten Studentin suchte der Assistenzdienst in einer Stellenanzeige "weibliche Assistentinnen" in allen Lebensbereichen des Alltags, die "am besten zwischen 18 und 30 Jahre alt" sein sollten. Die 50-jährige Klägerin bewarb sich auf diese Stellenausschreibung und erhielt eine Absage.

Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen

Mit ihrer Klage verlangt sie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die ausdrücklich an Assistentinnen im Alter "zwischen 18 und 30 Jahren" gerichtete Stellenausschreibung begründe die Vermutung, dass sie bei der Stellenbesetzung wegen ihres höheren Alters nicht berücksichtigt worden sei. Der Assistenzdienst hält demgegenüber die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt.

Nach § 8 Abs. 1 SGB IX soll bei der Entscheidung über die Leistungen den berechtigten Wünschen des Leistungsberechtigten entsprochen werden. Dabei soll auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen werden.

SGB IX und AGG im Widerspruch

Dies beinhaltet also einen Rechtsanspruch des behinderten Menschen, nicht irgendeine Assistenz beanspruchen zu können, sondern konkrete Vorgaben machen zu können, welches Geschlecht, welches Alter und welche Weltanschauung die Assistenzkraft haben soll. Hier kollidiert somit das SGB IX, das in solchen Fällen eine Altersauswahl zulässt, mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das eine Diskriminierung wegen des Alters verbietet.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die durch die Stellenausschreibung bewirkte unmittelbare Benachteiligung als gerechtfertigt anzusehen ist. Der Achte Senat des BAG hat den EuGH daher um Vorabentscheidung ersucht und folgende Frage gestellt:

"Können Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 und/oder Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG – im Licht der Vorgaben der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta) sowie im Licht von Art. 19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) – dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt werden kann?"

Die Entscheidung in diesem Verfahren bleibt offen, bis die Antwort des EuGH vorliegt.

Hinweis: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2022, Az. 8 AZR 208/21 (A).


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