Umsatzbesteuerung der Wärmeabgabe aus einer Biogas-Anlage

1. Handelt es sich um die "Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen ... als unentgeltliche Zuwendung" i.S. von Art. 16 MwStSystRL, wenn ein Steuerpflichtiger Wärme aus seinem Unternehmen unentgeltlich an einen anderen Steuerpflichtigen für dessen wirtschaftliche Tätigkeit abgibt (hier: Zuwendung von Wärme aus dem Blockheizkraftwerk eines Stromlieferanten an ein landwirtschaftliches Unternehmen zum Beheizen von Spargelfeldern)? Kommt es hierfür darauf an, ob der steuerpflichtige Empfänger die Wärme für Zwecke verwendet, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen?
2. Schränkt der Tatbestand der Entnahme (Art. 16 MwStSystRL) den Selbstkostenpreis i.S. des Art. 74 MwStSystRL in der Weise ein, dass bei seiner Berechnung nur vorsteuerbelastete Kosten einzubeziehen sind?
3. Gehören zum Selbstkostenpreis nur die unmittelbaren Herstellungs- oder Erzeugungskosten oder auch nur mittelbar zurechenbare Kosten wie z.B. Finanzierungsaufwendungen?
Sachverhalt: Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. Der so produzierte Strom wurde im Jahr 2008 (Streitjahr) überwiegend in das allgemeine Stromnetz eingespeist und von dem Stromnetzbetreiber vergütet. Die ebenfalls erzeugte Wärme diente zu einem Teil dem Produktionsprozess. Den überwiegenden Teil der Wärme überließ die Klägerin dem Unternehmer A "kostenlos" zur Trocknung von Holz und der B GbR (B) zur Beheizung ihrer Spargelfelder. In den Verträgen mit A und B ist geregelt, dass die Höhe der Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart und in den Verträgen nicht festgelegt werde.
Im Streitjahr erhielt die Klägerin für Stromlieferung vom Stromnetzbetreiber neben der Mindest-Einspeisevergütung nach § 8 Abs. 1 EEG einen Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 3 EEG (sog. Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)-Bonus). Auch dieser KWK-Bonus in Höhe wurde entsprechend der Umsatzsteuererklärung der Klägerin vom Finanzamt (FA) in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen.
Da die Klägerin den Wärmeabnehmern kein Entgelt in Rechnung stellte, ging der Prüfer im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung von einer unentgeltlichen Entnahme der Wärme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG an A und B aus. Mangels eines Einkaufspreises für Wärme berechnete er die Bemessungsgrundlage für diese Entnahme nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten.
Verfahrensgang
Mit ihrer ursprünglichen Klage machte die Klägerin u.a. geltend, der KWK-Bonus sei ein Entgelt von dritter Seite. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Klägerin im ersten Rechtsgang statt. Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Sache an das FG zurück (BFH, Urteil v. 31.5.2017, XI R 2/14, BStBl II 2017, S. 1024).
Im zweiten Rechtsgang wendete sich die Klägerin u.a. im Hinblick auf die Bemessungsgrundlage für die Wärmelieferungen gegen die Berechnung des FA, das diese Wertabgabe gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten ermittelte. Das FG gab der Klage im zweiten Rechtsgang teilweise statt. Es reduzierte die festgesetzte Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer für die unentgeltlichen Wertabgaben bemesse sich gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten, die nach der sog. Marktwertmethode zu berechnen seien. Es sei auf die Marktwerte für Strom und Wärme am konkreten Ort der Klägerin abzustellen.
Entscheidung: Revision und Aussetzung des Verfahrens durch den BFH
Mit der Revision rügen die Klägerin und das FA die Verletzung materiellen Rechts. Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die genannten Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Beantwortung dieser Fragen und die Folgerechtsprechung des BFH bleiben abzuwarten.
Praxishinweis: Verfahrensrechtliche Maßnahmen prüfen
Das Vorabentscheidungsersuchen ist praxisrelevant. In vergleichbaren Fällen sollten ggf. geeignete verfahrensrechtliche Maßnahmen (Rechtsbehelf, Änderungsantrag) vorgenommen werden. Ein Ruhen nach § 363 Abs.2 AO ist zu gewähren.
BFH EuGH-Vorlage vom 22.11.2022 - XI R 17/20 (veröffentlicht am 30.03.2023)
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