Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
Betriebsstätte bei Selbstständigen
A, eine freiberufliche Musiklehrerin, erteilte im Streitjahr 2008 an mehreren Schulen und Kindergärten Musikunterricht. Jede dieser Einrichtungen besuchte sie regelmäßig einmal wöchentlich und benutzte dafür ihren privaten PKW.
Ihre Fahrtkosten machte sie pauschal mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend (insgesamt rund 1.100 EUR). Das FA berücksichtigte die Kosten nur zur Hälfte, nämlich in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer, weil es sich um Fahrten zwischen Wohnung und verschiedenen Betriebsstätten handele.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, ebenso wie ein Arbeitnehmer nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben könne, dürften auch bei einem Selbständigen nicht mehrere Betriebsstätten zugrunde gelegt werden.
Berücksichtigung der Fahrtkosten bei Selbstständigen
Mit dem FG sieht auch der BFH die Auffassung des FA als zu eng an. Die Revision des FA wurde daher zurückgewiesen.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen eines Selbständigen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verweist das Gesetz auf die entsprechende Regelung für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Diese Fahrten sind mit der Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer, höchstens 4.500 EUR) abgegolten.
Betriebsstätte eines Selbständigen ist der Ort, an dem er seine berufliche Leistung erbringt. Auch bei einem häufigen Wechsel der Einsatzstelle kann die jeweilige Beschäftigungsstelle eine Betriebsstätte des Unternehmers sein. Dementsprechend stellen z.B. die Unterrichtsräume, in denen ein Selbständiger gegenüber seinen Kunden Unterrichtsleistungen erbringt, seine Betriebsstätten dar. Würde man diesen Betriebsstättenbegriff zugrunde legen, könnte A - so wie es das FA meinte - ihre Fahrten nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben absetzen.
Mit der gesetzlichen Verweisung auf die Regelung für Arbeitnehmer sollen jedoch Selbständige für die entsprechenden Fahrten Arbeitnehmern gleichgestellt werden. Damit müssen aber die für Arbeitnehmer anerkannten Ausnahmen von der Abzugsbeschränkung (Entfernungspauschale) ebenso für Selbständige angewandt werden. Folglich dürfen die Begriffe "Betriebsstätte" und "regelmäßige Arbeitsstätte" nicht unterschiedlich ausgelegt werden.
Hiervon ausgehend sind die Fahrten der A zu den verschiedenen Unterrichtsorten nicht als der Abzugsbeschränkung unterliegende Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte i.S.v. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG zu beurteilen. Denn bei Arbeitnehmern liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte nur vor, wenn der Tätigkeitsstätte eine zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommt. Dafür genügt allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte in zeitlichem Abstand immer wieder aufsucht, jedenfalls dann nicht, wenn fortdauernd immer wieder verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers aufgesucht werden. Dementsprechend sind auch bei einem Selbständigen, der ständig wechselnd an verschiedenen Tätigkeitsstätten tätig wird, diese Stellen nicht als Betriebsstätten im Sine der Entfernungspauschalen-Regelung zu beurteilen. Es liegt vielmehr eine (normale) Auswärtstätigkeit vor, die zu unbeschränkt abziehbaren Fahrtkosten führt.
Keine Begrenzung durch Entfernungspauschale
Auch nach dem ab 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wurde für Arbeitnehmer durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Ebenso wie ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und der seine Fahrten daher mit den tatsächlichen Kosten absetzen kann, unterliegen auch die Fahrten eines Selbständigen zu verschiedenen Betriebsstätten nicht der Begrenzung durch die Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale ist nur anwendbar, wenn eine dauerhafte Tätigkeitsstätte ("erste Betriebsstätte") vorliegt, an der der Selbständige typischerweise - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer - arbeitstäglich oder an zwei vollen Arbeitstagen je Woche oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird (Verweisung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG n.F.). In dem aktuellen BMF-Schreiben v. 23.12.2014 (BStBl I 2015, 26) werden die Grundsätze zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts bei der Gewinnermittlung ausführlich dargelegt.
Urteil v. 23.10.2014, III R 19/13, veröffentlicht am 18.2.2015
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