Entwicklung der Einlagen i.S.v. § 15a EStG
Folgender Fall wurde verhandelt: An der A-KG (Klägerin) waren B und C beteiligt. B trat im Wege der Schenkung ihren Kommanditanteil einschließlich aller anteiligen Salden und sämtlicher Gesellschafterkonten an C zum 1.1. des Streitjahres ab. Das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG von B wies zum 31.12. vor der Schenkung einen positiven, das von C einen negativen Bestand aus.
Übertragung des Kommanditanteils
In den Feststellungsbescheiden über die Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes berechnete das Finanzamt die Einlagenminderung, um die das laufende Ergebnis erhöht wurde, ohne Berücksichtigung des Zugangs des positiven Kapitals der B bei C.
Mit dem Einspruch wurde geltend gemacht, dass das positive Kapital von B als Zugang bei C zu behandeln sei, wodurch sich die Einlagenminderung entsprechend mindern würde. Das Kapitalkonto von B habe einen Einlagenüberhang gehabt, der durch die unentgeltliche Übernahme nicht verloren gehen dürfe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Anwachsung stellt keine Einlage
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. In handelsrechtlicher Hinsicht führt die Übertragung des Kommanditanteils auf C zu einer Anwachsung. Die Anwachsung stellt keine Einlage dar. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Durch die Übertragung wurde dem Betrieb der Klägerin kein Wirtschaftsgut und auch keine Bareinzahlung zugeführt, das Betriebsvermögen änderte sich durch den Vorgang nicht.
Kein Übergang des Einlagenüberhangs
Der aus dem positiven Kapitalkonto von B resultierende Einlagenüberhang ist auch nicht auf C übergegangen. Die steuerlichen Folgen einer unentgeltlichen Übernahme eines Mitunternehmeranteils sind in § 6 Abs. 3 EStG abschließend geregelt. Das betrifft nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers. Damit tritt der Erwerber aber nur in die noch unentwickelten betriebsbezogenen Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen.
Das positive Kapitalkonto der B steht aber in keinem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übertragenen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt hat den verrechenbaren Verlust in zutreffender Höhe festgestellt. In Höhe des von der ausgeschiedenen Kommanditistin übernommenen positiven Kapitalkontos liegt kein ausgleichsfähiger Verlust vor.
Der BFH hat Gelegenheit, die Entscheidung des FG zu überprüfen, Az beim BFH IV R 7/23.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026