Entwicklung der Einlagen i.S.v. § 15a EStG
Folgender Fall wurde verhandelt: An der A-KG (Klägerin) waren B und C beteiligt. B trat im Wege der Schenkung ihren Kommanditanteil einschließlich aller anteiligen Salden und sämtlicher Gesellschafterkonten an C zum 1.1. des Streitjahres ab. Das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG von B wies zum 31.12. vor der Schenkung einen positiven, das von C einen negativen Bestand aus.
Übertragung des Kommanditanteils
In den Feststellungsbescheiden über die Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes berechnete das Finanzamt die Einlagenminderung, um die das laufende Ergebnis erhöht wurde, ohne Berücksichtigung des Zugangs des positiven Kapitals der B bei C.
Mit dem Einspruch wurde geltend gemacht, dass das positive Kapital von B als Zugang bei C zu behandeln sei, wodurch sich die Einlagenminderung entsprechend mindern würde. Das Kapitalkonto von B habe einen Einlagenüberhang gehabt, der durch die unentgeltliche Übernahme nicht verloren gehen dürfe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Anwachsung stellt keine Einlage
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück. In handelsrechtlicher Hinsicht führt die Übertragung des Kommanditanteils auf C zu einer Anwachsung. Die Anwachsung stellt keine Einlage dar. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG. Durch die Übertragung wurde dem Betrieb der Klägerin kein Wirtschaftsgut und auch keine Bareinzahlung zugeführt, das Betriebsvermögen änderte sich durch den Vorgang nicht.
Kein Übergang des Einlagenüberhangs
Der aus dem positiven Kapitalkonto von B resultierende Einlagenüberhang ist auch nicht auf C übergegangen. Die steuerlichen Folgen einer unentgeltlichen Übernahme eines Mitunternehmeranteils sind in § 6 Abs. 3 EStG abschließend geregelt. Das betrifft nicht nur die Fortführung der Buchwerte durch den Erwerber, sondern den vollständigen Eintritt des Rechtsnachfolgers in die betriebsbezogene Rechtsstellung des Rechtsvorgängers. Damit tritt der Erwerber aber nur in die noch unentwickelten betriebsbezogenen Rechtspositionen seines Vorgängers ein, soweit diese in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übergegangenen Wirtschaftsgüter stehen.
Das positive Kapitalkonto der B steht aber in keinem Zusammenhang mit den Wertansätzen der übertragenen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt hat den verrechenbaren Verlust in zutreffender Höhe festgestellt. In Höhe des von der ausgeschiedenen Kommanditistin übernommenen positiven Kapitalkontos liegt kein ausgleichsfähiger Verlust vor.
Der BFH hat Gelegenheit, die Entscheidung des FG zu überprüfen, Az beim BFH IV R 7/23.
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
298
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
295
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
277
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
243
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
2381
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
215
-
Anschrift in Rechnungen
156
-
Teil 1 - Grundsätze
154
-
Höhere Grundsteuerhebesätze für Nichtwohngrundstücke
150
-
Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Angestelltentätigkeit für Bistum
05.01.2026
-
Ausschluss der Besteuerung des Einbringungsgewinns II durch die Fusionsrichtlinie
02.01.2026
-
Steuerschuldnerschaft für Subunternehmerleistungen eines polnischen Pflegedienstes
30.12.2025
-
Freibetrag für weichende Erben
29.12.2025
-
Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
23.12.2025
-
Rückgängigmachung eines nicht ordnungsgemäß angezeigten Erwerbsvorgangs
23.12.2025
-
Einbringung von Anteilen an einer grundbesitzenden PersG in erst kurz zuvor gegründete KapG
22.12.2025
-
Besteuerung von Zahlungen aus einem US-amerikanischen 401(k) pension plan
22.12.2025
-
Schadenersatz wegen Datenschutzverstößen einer Finanzbehörde
22.12.2025
-
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
19.12.2025