Kommanditgesellschaft






Richter im Gerichtssaal
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BFH

Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Für die Beurteilung der Frage, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, weil an ihr mindestens 90% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, ist nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Eine zuvor bereits bestehende Beteiligung des neuen Gesellschafters der Kapitalgesellschaft an der grundbesitzenden Personengesellschaft ist unerheblich.








Richter im Gerichtssaal
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BFH Kommentierung

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH

Die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft (Zebragesellschaft) ist keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes und berechtigt nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags, wenn die GmbH am Vermögen der Zebragesellschaft nicht beteiligt ist. Die Komplementär-GmbH nutzt insofern fremden Grundbesitz.





Geldkoffer mit Häuschen davor
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BFH Kommentierung

Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG

Eine Anteilsminderung i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden oder auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen, wenn es dadurch bei im Übrigen unveränderter bürgerlich-rechtlicher Beteiligung am Gesamthandsvermögen wirtschaftlich zu einer Beschränkung oder Aufgabe der Beteiligung am wirtschaftlichen Wert des Gesellschaftsanteils und somit an der Teilhabe am Wert des eingebrachten Grundstücks kommt.



Richter im Gerichtssaal
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BFH Kommentierung

Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch

Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass der fortsetzende Gesellschafter zugleich Erbe des ausgeschiedenen Gesellschafters ist.





Mann mit Buch und Tablet
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Datenschutz und Gesellschafterrechte

Auskunftsansprüche der Kommanditisten und Treugeber in der (Publikums-)KG

Gewährt der Gesellschaftsvertrag einer Publikums-KG den jeweiligen Treugebern von Treuhandkommanditisten dieselben mitgliedschaftlichen Rechte wie unmittelbaren Kommanditisten, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch über Identität und Anschrift der Mitgesellschafter gleichermaßen auf die unmittelbar beteiligten Treuhandkommanditisten und die mittelbar beteiligten Treugeber.





Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
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BFH Kommentierung

Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für vom Kommanditisten geleistete Geschäftsführung der KG

Sieht der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG einen Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG vor, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, so ist der betreffende Betrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.













Junger Erwachsener mit Tape beklebtem Mund
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Gesellschafterbeschluss

Stimmverbote bei Personengesellschaften

Das OLG München hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, ob ein Gesellschafter einer KG bei einem Gesellschafterbeschluss, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Gesellschafter betrifft, vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das OLG bejaht mit der inzwischen überwiegenden Ansicht in Analogie zu den Regelungen bei der GmbH einen derartigen Ausschluss. Eine höchstrichterliche Entscheidung der Frage steht jedoch noch aus. Deshalb bleibt es ratsam, bei Personengesellschaften im Gesellschaftsvertrag zu regeln, wann ein Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sein soll.