Kommanditanteilsübertragung unter Berücksichtigung minderjähriger Gesellschafter
Hintergrund
An der betroffenen GmbH & Co. KG waren mehrere Kommanditisten beteiligt, darunter zwei Brüder, von denen einer minderjährig war.
Eine Kommanditistin wollte ihren Kommanditanteil auf einen Dritten übertragen. Das Handelsregister verweigerte die Eintragung des Kommanditistenwechsels. Denn es fehle an der notwendigen Zustimmung aller Gesellschafter. Die Eltern könnten ihr minderjähriges Kind hierbei nicht vertreten, da ein weiteres Kind von ihnen Gesellschafter und damit Vertragspartner des Minderjährigen sei.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.03.2019, Az. 12 W 9/19
Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Handelsregisters. Anders als bei Kapitalgesellschaften bedürfe die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften stets der Zustimmung aller Gesellschafter. Denn hierdurch werde auch der Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags und damit der Gesellschaftsvertrag selbst geändert. Wenn die Zustimmung zur Anteilsübertragung nicht bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrags generell erteilt sei, müsse diese daher im Einzelfall eingeholt werden.
Bei Abgabe dieser Zustimmungserklärung könnten minderjährige Kinder gemäß § 1629 Abs. 1 BGB normalerweise von ihren Eltern vertreten werden. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Eltern selbst, Ehegatten oder andere in gerader Linie Verwandte Mitgesellschafter sind. Denn dann seien diese Vertragspartner des minderjährigen Kindes und die Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. In einem solchen Fall könne der Minderjährige nur durch einen vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger vertreten werden.
Aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis der Eltern fehle es an der Zustimmung des Minderjährigen zur Anteilsübertragung. Die Anteilsübertragung sei daher bislang nicht wirksam vollzogen worden und das Registergericht auch nicht zu deren Eintragung verpflichtet gewesen.
Anmerkung:
Die Entscheidung des OLG Oldenburgs fügt sich in die allgemein herrschende Ansicht ein. Es besteht Einigkeit darüber, dass ein Kommanditanteil nur dann rechtsgeschäftlich übertragen werden kann, wenn sämtliche Gesellschafter zustimmen. Hintergrund ist, dass das Gesetz - anders als bei Kapitalgesellschaften – die Übertragbarkeit des einzelnen Anteils nicht vorsieht. Sie ist daher nur möglich, wenn sich sämtliche Vertragspartner dazu entscheiden und im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter als Vertragspartner austauschen. Die Zustimmung kann aber schon in genereller Form im Gesellschaftsvertrag enthalten sein (üblicherweise dergestalt, dass alle oder bestimmte Anteilsübertragungen für zustimmungsfrei erklärt werden).
Sind an der Gesellschaft Minderjährige beteiligt, ist zu beachten, dass diese nicht selbst wirksam handeln können, sondern grundsätzlich von ihren Eltern als gesetzlicher Vertreter vertreten werden. Doch deren Vertretungsbefugnis hat Grenzen. So können Eltern keinen Vertrag für ihr minderjähriges Kind abschließen, wenn Vertragspartner Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte (Großeltern, Geschwister des Minderjährigen) sein sollen. Dann muss für die Vertretung des Minderjährigen ein Ergänzungspfleger gerichtlich bestellt werden.
Rechtsanwalt Dr. Stefan Lammel, Rechtsanwältin Julia Schwab, Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB, Freiburg
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