Verdacht der Befangenheit auf Grund des Verhaltens des Richters

Wenn der Richter einseitig oder fehlerhaft agiert oder zu einem Beteiligten grob unhöflich wird, kommt bei der benachteiligten oder sich benachteiligt fühlenden Seite und deren Rechtsvertreter schnell der verständliche Wunsch auf, ihn abgelöst zu sehen. Welches richterliche Verhalten reicht dafür aus? 

Ein Grund für eine  „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Richter gesehen werden. Sonst müsste nach dem Ablehnungsrecht jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts durch den Richter zugleich als Verfassungsverstoß gelten, der nach dem Grundgesetz seine Auswechselung erfordert. Auch rein faktisch macht es wenig Sinn, bei jedem falschen Zungenschlag in Richtung einer Seite Formalien und Verfahrensverzögerungen zu bemühen. 

Nicht jeder richterliche Ausrutscher rechtfertigt eine Ablösung wegen Befangenheit

Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt“, so das Bundesverfassungsgericht  in einem Beschluss (v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).

Wichtig: Eine Besorgnis der Befangenheit ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. „Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, d.h. der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH Beschluss v. 28.2.2018, 2 StR 234/16).

Entscheidend sei, „ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln“.

Tendenziöses Verhalten des Richters

Von einem zu einseitigen Verhalten ging das BVerfG bei einem richterlichen Verhalten aus, das die Zivilrechtsinstanzen noch für zulässig erachteten.

Beispiel: Ein Richter hatte einem auf Zahlung des Anwaltshonorars verklagten Ex-Mandanten damit gedroht, die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Beklagte hatte sich - ähnlich wie in einem Parallelverfahren gegen ein Arzthonorar – u.a. darauf berufen, der Anwalt habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten, einen zu hohen Gegenstandswert sowie einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. Der Richter sah wohl schon in dieser Parallelität einen Hinweis auf strafbares Verhalten und drohte mit dem Staatsanwalt. Das machte ihn nach Ansicht des BVerfG befangen, da dieser Verdacht nicht hinlänglich begründet war.

Der bloße Verweis auf die Lektüre der Akten, die den Verdacht nahelege, der Beschwerdeführer nehme entgeltliche Dienste Dritter in Anspruch, ohne diese bezahlen zu wollen, war jedenfalls unter den gegebenen Umständen laut BVerfG offensichtlich unzureichend. „Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in Aussicht zu stellen“,

erschließe sich – so das Gericht -  nicht einmal ansatzweise (BVerfG, Beschluss v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).

Schon Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Befangenheit begründen

In einer Grundsatzentscheidung hat das BVerfG eine lediglich im Stadium der Verfahrensvorbereitung vorgenommene richterliche Handlung zum Anlass genommen, dem Antrag auf Ablehnung der betreffenden Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entsprechen. Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war ein Verfahren vor dem SG, in welchem eine Krankenkasse einen Pfleger wegen Abrechnungsbetrugs verklagt hatte. Die Krankenkasse hatte zur Begründung ihrer Klage dem Gericht eine passwortgeschützte CD übersandt, die die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte gegenüber dem Krankenpfleger enthielt. Die Krankenkasse hatte mit der StA abgesprochen, dass lediglich das Gericht Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten sollte. In dem begleitenden Schriftsatz teilte die Krankenkasse gegenüber dem Gericht mit, das Gericht könne das Passwort über die StA erfahren, wovon das Gericht Gebrauch machte, ohne dass die Beklagtenseite hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.


Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen den vom SG abgelehnten Befangenheitsantrag für offensichtlich begründet. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG garantiere, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig, unparteilich und neutral urteilt. Das im konkreten Fall von der Richterin abgefragte Passwort diene ausschließlich der Entschlüsselung der CD, so dass die Richterin mit der Abfrage für sich selbst objektiv die Möglichkeit eröffnet habe, unter Ausschluss des Beklagten unmittelbar Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies könne für eine Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung erzeugen und begründe somit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss v. 21.11.2018, 1 BvR 436/17).

Die nachträgliche Äußerung der Richterin, sie habe nie beabsichtigt, Akten dem Verfahren zugrunde zu legen, die der Beschwerdeführer nicht kennt, entkräften nach Wertung der Verfassungsrichter den Anschein der Voreingenommenheit nicht.

Wann der Richter zu heftig wird

Manchmal sind auch Äußerungen der Richter  während oder abseits mündlicher Verhandlungen Anlass für Befangenheitsanträge. In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Beschluss v. 29.3.2012, 14 W 2/12)  hatte der Richter dem Anwalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gesagt, sein Mandant „dürfe den Schwanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“. Der Richter war enttäuscht darüber, dass wegen des Fernbleibens des Mandanten eine Lösung des Streits unter den Gesellschaftern nicht möglich war. Der Anwalt stellte daraufhin einen Befangenheitsantrag. Die Äußerung dürfe nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sei. Vorliegend habe die beklagte Partei von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Richters nicht dahin verstehen dürfen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt gewesen wäre.

Nicht immer haben die Richter mit Glacéhandschuhen an

Nicht immer fassen Richter bei ihrem oft nervenaufreibenden Bemühen um Rechtsfrieden ihre „Kundschaft“ mit Glacéhandschuhen an. Das wird auch nicht wirklich erwartet und wäre manchmal sogar kontraproduktiv. Doch eine Minimalausstattung in Sachen Etikette dürfen auch Kläger, Beklagte und Angeklagte erwarten.

Wann der Richter zu weit geht

In folgenden Fällen wurde dies nach Ansicht anderer Richter nicht eingehalten und die Gerichte kamen aufgrund der Äußerungen von Richtern zu dem Ergebnis einer möglichen Befangenheit:

  • „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“ (BGH, Urteil v.  21.12.2006, IX ZB 60/06).
  • „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“ (OLG Hamburg, Beschluss v. 23.3.1992,  7 W 10/92).
  • „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“ (OLG Brandenburg, 15.9.1999,  1 W 14/99).
  • Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“. LSG Nordrhein-Westfalen,  Beschluss v. 16.6.2003, 11 AR 49/03).

(Vgl. auch BGH zur Besorgnis richterlicher Befangenheit durch gebündelte Hinweise)

Schlagworte zum Thema:  Befangenheit, Richter, Recht