Ein Grund für eine „Entziehung“ des gesetzlichen Richters im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung durch den Richter gesehen werden. Sonst müsste nach dem Ablehnungsrecht jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts durch den Richter zugleich als Verfassungsverstoß gelten, der nach dem Grundgesetz seine Auswechselung erfordert. Auch führt nicht jeder falsche Zungenschlag in Richtung einer Seite automatisch zur Befangenheit. Auch die Vorbefassung eines Richters mit vergleichbaren Rechtsfragen in anderen Verfahren begründet keine Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss v. 13.4.2017, 1 BvR 610/17).
Nicht jeder richterliche Ausrutscher rechtfertigt eine Ablösung wegen Befangenheit
Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt“ (BVerfG, Beschluss v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).
Tendenziöses Verhalten des Richters
Von einem zu einseitigen Verhalten ging das BVerfG bei einem richterlichen Verhalten aus, das die Zivilrechtsinstanzen noch für zulässig erachteten.
Beispiel: Ein Richter hatte einem Beklagten damit gedroht, die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Der Beklagte hatte sich in dem Verfahren auf Zahlung eines Anwaltshonorars sowie in einem Parallelverfahren , in dem er sich gegen die Zahlung eines Arzthonorars wehrte, darauf berufen, derjeweilige Kläger habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet, sich weisungswidrig verhalten und einen zu hohen Gebührensatz angesetzt. Der Richter sah wohl schon in dieser Parallelität dieser Einwendungen einen Hinweis auf strafbares Verhalten und drohte mit dem Staatsanwalt. Das machte den Richter nach Ansicht des BVerfG befangen, da dieser seinen Verdacht nicht hinreichend begründet hatte.
Das BVerfG führte aus: „Weshalb allein der Umstand, dass ein Verfahrensbeteiligter in mehr als einem Fall einer von Dritten wegen erbrachter Leistungen gegen ihn erhobenen Forderung entgegentritt, einen Straftatverdacht begründen soll, der eine richterliche Pflicht zu entsprechendem Hinweis auslösen und es damit zugleich rechtfertigen könnte, Strafanzeige gegen den Verfahrensbeteiligten zu erstatten oder ihm dies in Aussicht zu stellen“,
erschließe sich – so das Gericht - nicht einmal ansatzweise (BVerfG, Beschluss v. 25.7.2012, 2 BvR 615/11).
Schon richterliche Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Befangenheit begründen
In einer Grundsatzentscheidung hat das BVerfG eine lediglich im Stadium der Verfahrensvorbereitung vorgenommene richterliche Handlung zum Anlass genommen, dem Antrag auf Ablehnung der betreffenden Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit zu entsprechen. Gegenstand der Entscheidung des BVerfG war ein Verfahren vor dem SG, in welchem eine Krankenkasse einen Pfleger wegen Abrechnungsbetrugs verklagt hatte. Die Krankenkasse hatte zur Begründung ihrer Klage dem Gericht eine passwortgeschützte CD übersandt, die die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte gegenüber dem Krankenpfleger enthielt. Die Krankenkasse hatte mit der StA abgesprochen, dass lediglich das Gericht Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten sollte. In dem begleitenden Schriftsatz teilte die Krankenkasse gegenüber dem Gericht mit, das Gericht könne das Passwort über die StA erfahren, wovon das Gericht Gebrauch machte, ohne dass die Beklagtenseite hiervon in Kenntnis gesetzt wurde.
Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde gegen den vom SG abgelehnten Befangenheitsantrag für offensichtlich begründet. Art. 101 Abs.1 Satz 2 GG garantiere, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig, unparteilich und neutral urteilt. Das im konkreten Fall von der Richterin abgefragte Passwort diene ausschließlich der Entschlüsselung der CD, so dass die Richterin mit der Abfrage für sich selbst objektiv die Möglichkeit eröffnet habe, unter Ausschluss des Beklagten unmittelbar Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies könne für eine Prozesspartei bei vernünftiger Würdigung den Eindruck einseitiger Verfahrensführung erzeugen und begründe somit die berechtigte Besorgnis der Befangenheit (BVerfG, Beschluss v.21.11.2018, 1 BvR 436/17).
Die nachträgliche Äußerung der Richterin, sie habe nie beabsichtigt, Akten dem Verfahren zugrunde zu legen, die der Beschwerdeführer nicht kennt, entkräfteten nach Wertung der Verfassungsrichter den Anschein der Voreingenommenheit nicht.
Deutliche Richterworte sind erlaubt
Manchmal sind auch Äußerungen der Richter während oder abseits mündlicher Verhandlungen Anlass für Befangenheitsanträge. In einem vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall (Beschluss v. 29.3.2012, 14 W 2/12) hatte der Richter dem Anwalt des Gesellschafter-Geschäftsführers gesagt, sein Mandant „dürfe den Schwanz vor dem Rechtsstreit nicht einziehen“. Der Richter war enttäuscht darüber, dass wegen des Fernbleibens des Mandanten eine Lösung des Streits unter den Gesellschaftern nicht möglich war. Der Anwalt stellte daraufhin einen Befangenheitsantrag. Diesen wies das OLG zurück: Die Äußerung des Richters dürfe nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr komme es auf den Zusammenhang an, in dem sie gefallen sei. Vorliegend habe die beklagte Partei von ihrem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben die Äußerung des Richters nicht dahin verstehen dürfen, dass dieser ihr gegenüber negativ eingestellt oder gar zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen nicht gewillt gewesen wäre. Auch eine deutliche Unmutsäußerung des Vorsitzenden Richters wegen des Prozessverhaltens einer Partei durch einen kräftigen Schlag auf den Richtertisch begründet noch nicht eine berechtigte Besorgnis der Befangenheit, sondern kann adäquater Bestandteil einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein (OLG München, Beschluss v. 26.9.2025, 19 U 2796/24 e).
Nicht immer haben die Richter Glacéhandschuhe an
Nicht immer fassen Richter bei ihrem oft nervenaufreibenden Bemühen um Rechtsfrieden ihre „Kundschaft“ mit Glacéhandschuhen an. Das wird auch nicht wirklich erwartet und wäre manchmal sogar kontraproduktiv. Doch eine Minimalausstattung in Sachen Etikette dürfen auch Kläger, Beklagte und Angeklagte erwarten.
Wann der Richter zu weit geht
In folgenden Fällen wurde dies nach Ansicht anderer Richter nicht eingehalten und die Gerichte gaben den auf Äußerungen von Richtern gestützten Befangenheitsanträgen statt:
- „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben sie auf allem sitzen“ (BGH, Urteil v. 21.12.2006, IX ZB 60/06).
- „Ich habe jetzt keine Zeit, mich mit solchen Kinkerlitzchen aufzuhalten“ (OLG Hamburg, Beschluss v. 23.3.1992, 7 W 10/92).
- „Jetzt reicht es mir! Halten Sie endlich den Mund! Jetzt rede ich!“ (OLG Brandenburg, 15.9.1999, 1 W 14/99).
- Bezeichnung des Sachvortrags einer Partei als „Unsinn“. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.6.2003, 11 AR 49/03).
Lachen und Lästern über Prozesspartei geht zu weit
Als zu weitgehend hat es das BVerfG gewertet, wenn ein Richter in der Verhandlungspause gegenüber einem Nebenintervenienten im Beisein von Gerichtsbesuchern über eine Prozesspartei lästert und damit zeigt, dass er diese nicht ernst nimmt (BVerfG, Beschluss v. 30.9.2020 20,1 BvR 495/19). Das einmalige Lachen eines ehrenamtlichen Richters am Arbeitsgericht über den Bevollmächtigten einer Partei kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, führt aber nicht zur Amtsenthebung des ehrenamtlichen Richters (LArbG Berlin, Beschluss v. 28.12.2022, 2 SHa-EhRi 2013/22).
Befangenheit des Gerichts wegen zu hohen Vergleichsdrucks
Zivilgerichte dürfen eine Partei nicht unangemessen unter Druck setzen, um diese zum Abschluss eines Vergleichs zu drängen. Dies gilt auch für das sachfremde Argument der Gerichtsüberlastung.
Das BVerfG hat Grenzen für die - grundsätzlich zulässigen - Bemühungen eines Gerichts gezogen, streitende Parteien zum Abschluss eines Vergleiches zu bewegen. Insbesondere die Drohung mit einer überlangen Verfahrensdauer wegen einer erheblichen Überlastung des Gerichts verbunden mit der Weigerung, in angemessener Zeit einen Beweisbeschluss zu erlassen, hält das höchste deutsche Gericht für kein adäquates Mittel zur Verfahrensbeschleunigung. Übt ein Gericht in dieser Weise Druck auf eine Partei zum Abschluss eines Vergleiches aus, so kann dies die berechtigte Besorgnis der Befangenheit begründen.
Verfassungsbeschwerden erfolgreich
Nach Zurückweisung der hierauf gestellten Ablehnungsgesuche der Klägerin durch die Instanzgerichte hat das BVerfG den von der Klägerin eingelegten Verfassungsbeschwerden stattgegeben. Die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche verletzten die Klägerin nach Auffassung des BVerfG in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie in ihrem verfassungsrechtlichen Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach der Bewertung des BVerfG hatte das OLG die Möglichkeit eines unangemessenen Vergleichsdrucks durch das Gericht und einer daraus folgenden Befangenheit zu Unrecht erst gar nicht geprüft (BVerfG, Beschluss v. 3.3.2025, 1 BvR 750/23 u. 1 BvR 763/23)
Räumungsurteil schon vor der Beweisaufnahme
Über einen eher kuriosen Fall von Befangenheit hatte das OLG Frankfurt zu entscheiden. Vor dem Landgericht stritten die Parteien um die Räumung und Herausgabe eines Gartengrundstücks. Die Beklagten des Rechtsstreits staunten nicht schlecht, als ihrem Anwalt bereits vor Durchführung der in Aussicht gestellten Beweisaufnahme das Urteil der Einzelrichterin übermittelt wurde.
Es handelte sich um einen von der Einzelrichterin signierten Urteilsentwurf mit vollständigem Rubrum und komplett ausformuliertem Tenor, der die Verurteilung der Beklagten zur Räumung und Herausgabe beinhaltete. Auch die Kostenentscheidung zum Nachteil der Beklagten war bereits enthalten. Das OLG zeigte Verständnis dafür, dass die Beklagten das Gericht in diesem Fall für befangen hielten (OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.6.2025, 9 W 13/25).
Befangen wegen Übersehens des Befangenheitsantrags
Auch die mangelnde Sorgfalt eines Richters bei der Lektüre des schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte ein Bevollmächtigter einer Prozesspartei diverse Verfahrensverstöße des Gerichts moniert und damit einen Befangenheitsantrag begründet. Letzteren hatte der Richter in dem 103 Seiten umfassenden Schriftsatz glatt übersehen und der Gegenpartei den Schriftsatz mit einer Aufforderung zur Stellungnahme zugeleitet. Der Richter hatte dies später damit begründet, er habe sich von der 103 Seiten umfassenden Klageerwiderung zunächst lediglich das Inhaltsverzeichnis angesehen und den gesamten Inhalt erst später zusammen mit der Replik in allen Einzelheiten studieren wollen. Dies bewertete das OLG als evident mangelnde Sorgfalt des Richters. Die betroffene Prozesspartei habe zurecht die Besorgnis, dass ihr Vortrag auch später nicht die gebührende Beachtung durch das Gericht erfährt. Der hierauf gestützte Befangenheitsantrag hatte Erfolg (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 11.5.2022, 9 W 24/22).