Befangenheit

Befangenheit oder die Besorgnis der Befangenheit sind Ablehnungsgründe, aus denen Gerichtspersonen wie Richter oder auch Sachverständige von der Beteiligung in einem Verfahren ausgeschlossen werden können.

Nur der unbefangene Richter kann eine gerechte Entscheidung fällen. Deshalb gewähren alle Verfahrensordnungen die Möglichkeit, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen oder untersagen ihm die Teilnahme am Verfahren von vornherein. Bei der bloßen Besorgnis der Befangenheit bedarf es eines Antrags, gesetzliche Ablehnungsgründe dagegen sind von Amts wegen zu berücksichtigen.   

Gesetzliche Befangenheitsgründe

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes insbesondere ausgeschlossen

  • in Rechtssachen, in denen er selbst, ein (ehemaliger) Ehegatte/Lebenspartner oder ein in gerader Linie Verwandter oder Verschwägerter Partei ist,
  • in Rechtssachen, mit denen er schon in irgendeiner Weise beruflich oder als Zeuge befasst war.

Besorgnis der Befangenheit

Die Besorgnis der Befangenheit besteht in sonstigen Fällen, die einen Befangenheitsverdacht bzw. das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines begründen können, etwa bei

  • Verfahrensfehlern und skeptischen Äußerungen über das Prozessverhalten von Verfahrensbeteiligten, weltanschaulichen Einstellungen oder persönlichen oder beruflichen Interessen am Prozessausgang,
  • einem besonderen Näheverhältnis zu Verfahrensbeteiligten (z. B. Angeklagter ist behandelnder Arzt des Richters),
  • bei Mitwirkungen an Vorentscheidungen oder sonstige Vorbefassungen mit der zu entscheidenden Rechtssache.