In dem entschiedenen Fall hatte der Mandant zunächst einen Scheidungsantrag gestellt. Nachdem seine Frau behauptet hatte, dass sie noch nicht ein Jahr getrennt seien, ließ er zunächst einen Versäumnisbeschluss gegen sich ergehen. Dagegen legte er Einspruch ein. In der darauf anberaumten mündlichen Verhandlung kam es dann zu der vorlauten Äußerung des Richters. Nachdem das Amtsgericht Brühl den Befangenheitsantrag abgelehnt hatte, legten Anwalt und Mandant dagegen sofortige Beschwerde zum OLG Köln ein.
Der Ton macht die Musik
Entscheidend für das Vorliegen der Befangenheit ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Das taten die Kölner Richter denn auch.
Evident unsachliche oder unangemessene sowie herabsetzende oder beleidigende Äußerungen eines Richters in der mündlichen Verhandlung sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu begründen.
Zwar stellten die Richter aus der Domstadt klar, dass es durchaus zur Aufgabe des Richters gehört, sich wertend zum Sachvortrag der Beteiligten zu äußern, „weswegen die Offenlegung der Rechtsmeinung für sich genommen niemals einen Ablehnungsgrund darstellen kann.
Allerdings hat sich der Richter nach Ton und Wortwahl auf das sachlich Gebotene zu beschränken“, erläuterte das Gericht.
Auf die Wahrheit der Äußerung kommt es nicht an
Mit der Äußerung, dass der Anwalt das Geld des Mandanten verbrenne, habe der Richter den Rahmen sachbezogener Auseinandersetzung verlassen. Dadurch habe er die Prozessführung des Anwalts in Anwesenheit des Mandanten durch bissige Ironie herabgewürdigt. Außerdem stellte das OLG Köln klar, dass die Äußerung nicht dadurch ihren unsachlichen Charakter verliere, dass die Rechtsansicht des Richters durchaus zutreffen könne. Denn vorliegend gehe es gerade nicht um die Richtigkeit der Äußerung, sondern um die Form ihrer Äußerung.
Richter darf emotional reagieren
Schließlich gesteht das Gericht durchaus auch Richtern zu, in einer mündlichen Verhandlung über rechtliche und tatsächliche Aspekte kontrovers mit den Beteiligten zu diskutieren. Dabei könne es nachvollziehbarer Weise auch zu gereizten Reaktionen aller Beteiligter kommen, „denen gegenüber der Richter sicherlich nicht verpflichtet ist, emotionslos zu reagieren“. Habe er aber in seiner Wortwahl übertrieben, müsse er die Souveränität aufbringen, „gegenüber den Beteiligten klarstellende Worte zu finden, kraft derer die Beteiligten nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht beabsichtigt war“, betonte das Gericht.
(OLG Köln, Beschluss v. 31.10. 2012, II-4 WF 121/12).