Wenn der Richter die Nerven verliert

In Strafverfahren brauchen Richter Nerven wie Drahtseile. Verlieren sie die Contenance, schaffen sie damit leicht einen Revisionsgrund. In einem vom BGH entschiedenen Fall platzte einem Richter die Hutschnur: Er zerriss in der mündlichen Verhandlung einfach die schriftliche Erklärung eines Angeklagten.

In dem Strafverfahren waren mehrere Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubs, Geiselnahme und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden.

Wenn Angeklagte noch ausführlich zu Wort kommen wollen

In der mündlichen Verhandlung lehnte es der Vorsitzende der Strafkammer ab, dass die Verteidiger an Stelle der mündlichen Einlassungen der Angeklagten schriftlich vorformulierte Erklärungen für diese abgaben. Diese Anordnung bestätigte die Kammer später durch Beschluss (§ 238 Abs. 2 StPO). Der Verteidiger eines Angeklagten wollte dem Vorsitzenden eine schriftlich vorbereitete Stellungnahme des Angeklagten übergeben, deren Annahme der Vorsitzende jedoch verweigerte.

Resoluter Rechtsanwalt

Der Verteidiger ließ nicht locker und beantragte die Verlesung der Erklärung und reichte den auf deren Rückseite niedergeschriebenen Antrag dem Vorsitzenden, den dieser zerriss. Die Kammer wies den - auf einem separaten Blatt erneut eingereichten - Antrag, dem sich der Verteidiger eines weiteren Angeklagten für diesen entsprechend anschloss, zurück und begründete dies damit, dass sie diesen als Antrag auf Verlesung einer Urkunde verstehe und der Antrag keine Beweistatsache enthalte.

Revision wendet ein: soviel Zeit muss sein

Die Revisionen der betroffenen Angeklagten beanstanden im Wesentlichen, dass der Antrag auf Verlesung ohne jegliche Prüfung des Erklärungsinhalts abgelehnt worden sei, dass auch ein schriftliches Geständnis unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht zum Gegenstand des Urteils gemacht werden müsse und dass der Anspruch auf rechtliches Gehör zumindest erfordert hätte, die Stellungnahme zum Aktenbestandteil zu machen oder inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen.

BGH: Nicht o.k., aber Rechtsverletzung nicht kausal

Laut BGH trifft es zu, dass das Gericht verpflichtet ist, eine schriftliche Stellungnahme des Angeklagten zur Kenntnis zu nehmen. „Insofern war die Verfahrensweise, eine Entgegennahme der Erklärung abzulehnen und diese gar zu zerreißen, fehlerhaft“, befand das Gericht. Jedoch führe dies nicht zur Begründetheit der Rügen, da die Verteidigung nicht in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt (§ 338 Nr. 8 StPO) beschränkt worden sei.

Eine kausale Beziehung zwischen der fehlerhaft unterbliebenen Kenntnisnahme und dem Urteil ergebe sich bei der konkreten Sachlage nicht. Aus den mit den Revisionen vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der Angeklagten drängten sich keine Beweistatsachen oder Beweismittel auf, denen die Kammer hätte nachgehen müssen. Im Übrigen habe die Pflicht zur Amtsaufklärung auch nicht geboten, die Schreiben der beiden Angeklagten, die sich später selbst noch in der Hauptverhandlung eingelassen haben, zu verlesen.

(BGH, Beschluss vom 18.9.2012, 3 StR 348/12).

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