Trotz körperlicher Gewalt: Keine Verkürzung des Trennungsjahres
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB setzt die Scheidung regelmäßig ein Getrenntleben der Eheleute über einen Zeitraum von einem Jahr voraus. In eng begrenzten Härtefällen kann die für die Scheidung erforderliche Trennungszeit verkürzt werden. Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des OLG Karlsruhe reichen ein einmaliger sexueller Missbrauch der gemeinsamen ehelichen Tochter durch den Ehemann sowie körperliche Gewalt gegenüber der Ehefrau für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht in jedem Fall aus.
Körperliche Gewalt und sexuelle Übergriffe des Ehemanns
Im konkreten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2009 geheiratet. Bereits kurz nach der Eheschließung hatte der Antragsgegner der Antragstellerin im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung das Nasenbein gebrochen und wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Nach einer hierdurch bedingten kurzzeitigen Trennung fanden die Eheleute wieder zusammen. Auch nach weiteren – von der Antragstellerin vorgebrachten – Gewalttätigkeiten versöhnten sich die Eheleute immer wieder. Im Sommer 2024 hatte der Antragsgegner nach Darstellung der Antragstellerin ihre auf der Couch schlafende Freundin sexuell belästigt. Im Januar 2025 ist er gegenüber der 6-jährigen Tochter im betrunkenen Zustand sexuell übergriffig geworden.
Ehefrau wollte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden
Der Antragsgegner hat den Vorfall hinsichtlich seiner Tochter eingeräumt, Mutter und Kind um Entschuldigung gebeten und ist anschließend auf Wunsch der Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin hat darauf einen Antrag auf Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt. Begründung: Wegen der Ereignisse sei ihr ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zumutbar.
OLG Karlsruhe weicht von anderen Oberlandesgerichten ab
Nachdem das Familiengericht eine vorzeitige Scheidung abgelehnt hatte bestätigte das OLG die erstinstanzliche Ablehnung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres. Das OLG stellte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entgegen, wonach die Härtefallregelung des § 1565 Abs. 2 BGB als besondere Ausformung der Scheidungsvoraussetzung des Scheiterns der Ehe anzusehen ist (so: OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.9.2015, 11 UF 76/15; OLG Bamberg, Beschluss v. 28.4.2022, 7 UF 66/22). Nach Auffassung des Senats reicht das unzweifelhafte Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen allein für die Annahme einer Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten, nicht aus.
Härtefall muss über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen
Nach der Entscheidung des OLG soll das verpflichtende Trennungsjahr nur ganz ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn sich über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, wonach dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht zugemutet werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin rechtlich gebunden zu sein.
Würdigung der Gesamtumstände erforderlich
Vor diesem Hintergrund stellte der sexuelle Übergriff des Antragsgegners gegenüber der Tochter nach der Bewertung des Senats grundsätzlich ein nicht zu tolerierendes Verhalten dar, das ein endgültiges Scheitern der Ehe begründet. Da der Antragsgegner aber aus der Ehewohnung ausgezogen sei und er keinerlei Kontakt mehr zu der Tochter habe, bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die noch verbleibende Trennungszeit von wenigen Monaten bis zum Ablauf des Trennungsjahres Mitte Januar 2026 für die Antragstellerin unzumutbar wäre.
Gewalttätigkeiten in jüngster Zeit nicht belegt
Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen körperlichen Gewalttätigkeiten des Antragsgegners reichten nach Auffassung des OLG für die Annahme einer Unzumutbarkeit nicht aus. Diese Gewalttätigkeiten – insbesondere der Nasenbeinbruch – lägen teilweise sehr weit zurück und seien im einzelnen auch strittig. Hiermit könne ein Härtefall auch deshalb nicht begründet werden, weil die Antragstellerin sich mit dem Antragsgegner immer wieder versöhnt habe. Ein formales Festhalten an dem Eheband bis zum Ablauf der Trennungszeit sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht unzumutbar.
Antragstellerin muss Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres aushalten
Im Ergebnis war nach der Bewertung des OLG die Ehe zwischen den Parteien zwar endgültig gescheitert. Allerdings lagen keine über das Scheitern hinausgehende besonderen Gründe vor, die eine Scheidung der Ehe vor Ablauf der Trennungszeit ausnahmsweise rechtfertigen würden. Im Ergebnis muss es die Antragstellerin daher ertragen, bis zu Ablauf des Trennungsjahres mit dem Antragsgegner verheiratet zu sein.
(OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.11.2025, 5 UF 151/24)
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