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BGH stellt klar: Körperliche Gewalt und sexueller Missbrauch können Trennungsjahr verkürzen

Die Scheidung einer Ehe setzt in der Regel eine einjährige Trennung der Eheleute voraus. Doch der BGH hat nun klargestellt, dass schwerwiegendes Fehlverhalten wie körperliche oder sexuelle Gewalt auch nach räumlicher Trennung fortwirken kann und eine vorzeitige Scheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigt.

ärgerliche Frau im Bett

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB setzt die Scheidung regelmäßig ein Getrenntleben der Eheleute über einen Zeitraum von einem Jahr voraus. In eng begrenzten Härtefällen kann die für die Scheidung erforderliche Trennungszeit verkürzt werden. Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des OLG Karlsruhe reichen ein einmaliger sexueller Missbrauch der gemeinsamen ehelichen Tochter durch den Ehemann sowie körperliche Gewalt gegenüber der Ehefrau für die Annahme einer unzumutbaren Härte nicht in jedem Fall aus.

Körperliche Gewalt und sexuelle Übergriffe des Ehemanns

Im konkreten Fall hatten die Eheleute im Jahr 2009 geheiratet. Bereits kurz nach der Eheschließung hatte der Antragsgegner der Antragstellerin im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung das Nasenbein gebrochen und wurde deshalb strafrechtlich verurteilt. Nach einer hierdurch bedingten kurzzeitigen Trennung fanden die Eheleute wieder zusammen. Auch nach weiteren – von der Antragstellerin vorgebrachten – Gewalttätigkeiten versöhnten sich die Eheleute immer wieder. Im Sommer 2024 hatte der Antragsgegner nach Darstellung der Antragstellerin ihre auf der Couch schlafende Freundin sexuell belästigt. Im Januar 2025 ist er gegenüber der 6-jährigen Tochter im betrunkenen Zustand sexuell übergriffig geworden.

Ehefrau wollte vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden

Der Antragsgegner hat den Vorfall hinsichtlich seiner Tochter eingeräumt, Mutter und Kind um Entschuldigung gebeten und ist anschließend auf Wunsch der Antragstellerin aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Antragstellerin hat darauf einen Antrag auf Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt. Begründung: Wegen der Ereignisse sei ihr ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres nicht zumutbar.

OLG Karlsruhe weicht von anderen Oberlandesgerichten ab

Nachdem das Familiengericht eine vorzeitige Scheidung abgelehnt hatte bestätigte das OLG die erstinstanzliche Ablehnung des Scheidungsantrags vor Ablauf des Trennungsjahres. Das OLG stellte sich in seiner Entscheidung ausdrücklich der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entgegen, wonach die Härtefallregelung des § 1565 Abs. 2 BGB als besondere Ausformung der Scheidungsvoraussetzung des Scheiterns der Ehe anzusehen ist (so: OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.9.2015, 11 UF 76/15; OLG Bamberg, Beschluss v. 28.4.2022, 7 UF 66/22). Nach Auffassung des Senats reicht das unzweifelhafte Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen allein für die Annahme einer Unzumutbarkeit, das Trennungsjahr abzuwarten, nicht aus.

Härtefall muss über das bloße Scheitern der Ehe hinausgehen

Nach der Entscheidung des OLG soll das verpflichtende Trennungsjahr nur ganz ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn sich über den Tatbestand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, wonach dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht zugemutet werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin rechtlich gebunden zu sein.

OLG Karlsruhe: Trennungsjahr nicht unzumutbar

Vor diesem Hintergrund stellte der sexuelle Übergriff des Antragsgegners gegenüber der Tochter nach der Bewertung des OLGs grundsätzlich ein nicht zu tolerierendes Verhalten dar, das ein endgültiges Scheitern der Ehe begründet. Da der Antragsgegner aber aus der Ehewohnung ausgezogen sei und er keinerlei Kontakt mehr zu der Tochter habe, bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die Beibehaltung des formalen Ehebandes für die noch verbleibende Trennungszeit von wenigen Monaten bis zum Ablauf des Trennungsjahres Mitte Januar 2026 für die Antragstellerin unzumutbar wäre.

Auch die von der Antragstellerin vorgetragenen körperlichen Gewalttätigkeiten – insbesondere der Nasenbeinbruch aus dem Jahr 2010 – seien teilweise weit zurückliegend und könnten einen Härtefall auch deshalb nicht begründen, weil die Antragstellerin sich mit dem Antragsgegner immer wieder versöhnt habe.

BGH hebt Entscheidung des OLG Karlsruhe auf

Der XII. Zivilsenat des BGH hat mit Versäumnisbeschluss vom 8. Juli 2026 (Az. XII ZB 576/25) den Beschluss des OLG Karlsruhe aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH rügte, dass das OLG die von der Antragstellerin vorgetragenen Vorkommnisse – insbesondere den sexuellen Missbrauch der zur fraglichen Zeit fünfjährigen gemeinsamen Tochter sowie die körperlichen Gewalttaten in der Ehe – lediglich isoliert gewürdigt und eine gebotene Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls unterlassen habe. Zudem habe das OLG die früheren Vorfälle, namentlich die strafrechtlich geahndete Körperverletzung aus dem Jahr 2010, rechtsfehlerhaft ohne jede Abwägung als nicht mehr relevant behandelt, weil sich die Beteiligten seinerzeit versöhnt hatten.

Maßstäbe für die Härtefallprüfung nach § 1565 Abs. 2 BGB

Der BGH konkretisiert mit dieser Entscheidung den Prüfungsmaßstab für die Unzumutbarkeit nach § 1565 Abs. 2 BGB in mehrfacher Hinsicht:

  • Fortwirkung trotz Trennung: Schwerwiegendes Fehlverhalten – insbesondere körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder Familienangehörige sowie sexueller Missbrauch minderjähriger Kinder – kann auch nach vollzogener räumlicher Trennung und vollständigem Kontaktabbruch fortbestehen und die Bindung an das formale Eheband unzumutbar machen.

  • Gesamtbetrachtung zwingend erforderlich: Die Prüfung des Härtefalls erfordert stets eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Eine isolierte Betrachtung einzelner Vorfälle genügt den Anforderungen des § 1565 Abs. 2 BGB nicht.

  • Verzeihung kein Ausschlusskriterium: Eine frühere Versöhnung der Ehegatten schließt die Berücksichtigung zurückliegender Übergriffe bei der Härtefallprüfung nicht zwingend aus.

Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das OLG Karlsruhe zurückverwiesen, das nunmehr unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat.


(BGH, Versäumnisbeschluss v. 8.7.2026, XII ZB 576/25; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 26.11.2025, 5 UF 151/24)


Schlagworte zum Thema:  Recht , Familienrecht , Scheidung
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