OLG Hamburg

Keine Kostenerstattung für externes Rechtsgutachten


Keine Kostenerstattung für externes Rechtsgutachten

Anwälte müssen auch komplizierte Rechtsfragen selbst beurteilen. Kosten, die neben der Beauftragung eines Rechtsanwalts für ein externes Rechtsgutachten entstehen, muss der unterlegene Gegner nicht erstatten.

Dürfen Rechtsanwälte zu einer komplizierten Rechtsfrage, die nicht zu ihrem direkten Fachgebiet gehört, externen Sachverstand in Form eines Rechtsgutachtens in Anspruch nehmen? Ein klares Nein kommt vom OLG Hamburg. Das Gericht besteht in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung darauf, dass Rechtsanwälte auftretende Rechtsfragen selbst beantworten müssen. Die Kosten für ein externes Rechtsgutachten muss der in einem Rechtsstreit unterlegene Gegner nicht erstatten.

Kfz-Haftpflichtversicherung nach Auslandsunfall verklagt

Ein Rechtsanwalt hatte im Auftrag eines Mietwagenunternehmens eine Kfz-Haftpflichtversicherung gerichtlich auf Schadenersatz in Höhe von über 13.000 EUR wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch genommen. Der Verkehrsunfall hatte sich in Frankreich ereignet. Nach Zustellung der Klage regulierte die Haftpflichtversicherung den geltend gemachten Schaden.

Beklagte rügte mangelnde Zuständigkeit des LG

Die beklagte Haftpflichtversicherung kündigte an, sich einer möglichen Erledigungserklärung der Klägerin anzuschließen, rügte aber gleichzeitig die internationale Zuständigkeit des mit der Sache befassten LG Hamburg. Nach ihrer Auffassung hätte die Klägerin als international tätige Autovermietung ihre Ansprüche am Ort des Verkehrsunfalls in Frankreich geltend machen müssen.

Rechtsprechung des EuGH lässt Interpretationsspielraum

Nach der Rechtsprechung des EuGH können Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der sich im EU-Ausland ereignet hat, Schadensersatzansprüche grundsätzlich an ihrem Wohnsitz gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend machen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH in erster Linie für rechtlich unerfahrene private Geschädigte, die vor versicherungsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen geschützt werden müssten, die für sie ungünstig sind. Daher gilt diese Auslegung nicht in gleichem Maße für in Rechtsangelegenheiten erfahrene Unternehmen. Die Gerichtszuständigkeit ist in diesen Fällen laut EuGH unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (EuGH, Urteil v. 20.5.2021, C-913/19).

Kostenfestsetzungsbeschluss enthielt die Kosten für Rechtsgutachten

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste LG hatte die Parteien vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass es sich für unzuständig hielt. Daraufhin hat die Klägerin ein privates Rechtsgutachten zum Begriff des Geschädigten im Sinne des Art. 13 EuGVVO eingeholt. Auf der Grundlage des Gutachtens hat das LG seine internationale Zuständigkeit dann doch bejaht und die Kosten des Rechtsstreits in seinem Erledigungsbeschluss gemäß § 91a ZPO der Beklagten auferlegt. In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Rechtspflegerin auch die für die Einholung des externen Rechtsgutachtens entstandenen Kosten in Höhe von 2.000 EUR berücksichtigt und als erstattungsfähig festgesetzt.

Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Kostenfestsetzung

Die hiergegen von der Beklagten eingereichte sofortige Beschwerde hatte beim OLG Erfolg. Nach Auffassung des OLG sind die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig. Der Senat verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach die Kosten für ein während eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens nur ausnahmsweise erstattungsfähig sind. Eine solche Ausnahme sei dann gegeben, wenn

  • die Kosten unmittelbar prozessbezogen (BGH, Beschluss v. 1.2.2017, VII ZB 18/14),
  • notwendig (BGH, Beschluss v. 12.9.2018, VII ZB 56/15) und
  • sachdienlich sind (BGH, Beschluss v. 26.2.2013, VI ZB 59/12).

Sachdienlichkeit sei insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei infolge fehlender Sach- und Fachkenntnis ohne die Einholung eines Gutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage wäre (OLG Hamm, Beschluss v. 8.2.2022, 25 W 214/21).

Rechtsfragen muss der Anwalt selbst klären

Nach diesen Grundsätzen war die Einholung des privaten Rechtsgutachtens im konkreten Fall nach Auffassung des Senats nicht notwendig. Es sei ureigene Aufgabe des Rechtsanwalts und des Gerichts, die Rechtslage zu beurteilen. Auch der rechtlich fehlerhafte Hinweis des LG, international nicht zuständig zu sein, hätte nach Auffassung des Senats nicht zum Anlass für die Beauftragung eines privaten Rechtsgutachtens genommen werden dürfen. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei es möglich gewesen, sich in die für die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Brüssel Ia-VO einzuarbeiten und die hierzu ergangene und in deutscher Sprache veröffentlichte Rechtsprechung des EuGH in eigener Kompetenz anzuwenden.

Kosten für privates Rechtsgutachten nicht erstattungsfähig

Im Ergebnis waren daher nach Auffassung des OLG die Kosten für die Einholung des externen Privatgutachtens nicht erstattungsfähig. Das OLG änderte den von der Beklagten angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss entsprechend ab. Die Kosten für das externe Rechtsgutachten musste die Klägerin selbst tragen.


(OLG Hamburg, Beschluss v. 18.7.2025, 4 W 87/25)


Schlagworte zum Thema:  Recht , Anwalt , Anwaltsgebühren
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