Anwaltshonorar

Ein Rechtsanwalt erhält für sein Tätigwerden von seinem Mandanten ein Honorar. Das Anwaltshonorar ergibt sich aus den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aus einem vereinbarten Stundensatz.
Das Anwaltshonorar wird nach den Vorgaben des RVG meist nach Wertgebühren oder Rahmengebühren errechnet. Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag bezieht.
Vereinbarungen über das Anwaltshonorar möglich
Alternativ können Anwalt und Mandant vereinbaren, dass das Anwaltshonorar nach einem Stundensatz abgerechnet wird. In Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden (§ 4a RVG). In der Regel muss der Mandant einen Vorschuss an den Rechtsanwalt leisten. Bei der Vereinbarung eines Honorars müssen die Einhaltung der Textform und weitere inhaltliche Erfordernisse (§ 3a Abs. 1 RVG) beachtet werden.
Ersatz von Auslagen
Neben der Vergütung seiner Tätigkeit kann der Rechtsanwalt außerdem Ersatz seiner Auslagen verlangen, z. B. für Post- und Telekommunikationskosten, für Kopierkosten, für Gebühren von Behörden, für Gerichtsgebühren, Gebühren von Gerichtsvollziehern oder für Kosten einer Anschriftenermittlung beim Einwohnermeldeamt.