Anwaltshonorar

Ein Rechtsanwalt erhält für sein Tätigwerden von seinem Mandanten ein Honorar. Das Anwaltshonorar ergibt sich aus den Gebührenvorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung.

Das Anwaltshonorar wird nach den Vorgaben des RVG meist nach Wertgebühren (§  13 RVG) oder Rahmengebühren (§  14 RVG) errechnet. Die Wertgebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Gegenstandswert ist der Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (§ 2 Abs. 1 RVG). Gegenstand im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht oder das Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Anwalts nach dem vom Mandanten erteilten Auftrag bezieht.



Vereinbarungen über das Anwaltshonorar möglich

Alternativ können Anwalt und Mandant vereinbaren, dass das Anwaltshonorar nach einem Vergütungsmodell abgerechnet wird. Denkbar sind Stundenhonorare, die nach Minuten abgerechnet werden, Pauschalhonorare oder auch andere Modelle. In manchen Fällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden (§ 4a RVG). Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Bei der Vereinbarung eines Honorars müssen die Einhaltung der Textform und weitere inhaltliche Erfordernisse (§ 3a Abs. 1 RVG) beachtet werden. In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. (§ 4 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern (§ 4b Satz 1 RVG).

Mehrheit von Anwälten

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung (§ 6 RVG).

Ersatz von Auslagen

Neben der Vergütung seiner Tätigkeit kann der Rechtsanwalt außerdem Ersatz seiner Auslagen verlangen, z. B. für Post- und Telekommunikationskosten, für Kopierkosten, für Gebühren von Behörden, für Gerichtsgebühren, Gebühren von Gerichtsvollziehern oder für Kosten einer Anschriftenermittlung beim Einwohnermeldeamt.