Rechtsanwälte sollten die Honorarvereinbarung immer schriftlich abfassen
In dem fraglichen Fall hatte ein Mandant in einem Strafverfahren rund 25.000 Euro Honorar überwiesen, obwohl er nach der gesetzlichen Vergütung nur 1.102,18 Euro schuldete.
Viel Geld auf dem Tisch, aber keine Honorarvereinbarung
Am Ende einer Besprechung hatte der Anwalt den Mandanten gesagt, er müsse eine Honorarvereinbarung abschließen. Der Mandant erwiderte, er brauche keine Honorarvereinbarung; für ihn sei die Bezahlung seiner Anwälte eine Sache der Ehre, er habe seine Anwälte immer bezahlt und werde dies auch weiterhin tun.
Damit habe der Mandant durch sein Verhalten auf einen Rückzahlungsanspruch verzichtet, urteilte die Vorinstanz. Die Höhe der vereinbarten Vergütung sei auch nicht sittenwidrig, insbesondere weil mit der Tätigkeit ein hoher Zeitaufwand verbunden gewesen sei.
Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG strikt einhalten
Anders sah es der Bundesgerichtshof: An die Voraussetzungen eines Verzichts seien strenge Maßstäbe anzulegen.
- Werte man das Verhalten eines Mandanten, der Zahlungen auf eine nur mündlich getroffene Honorarvereinbarung leistet,
- als Verzicht auf eine Rückforderung,
- ohne festzustellen, dass der Mandant der in der Formvorschrift vorgesehenen Belehrung nicht bedurfte
- und an der Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung nicht zweifele, würden diese Schutzzwecke des § 3 a Abs. 1 RVG verfehlt.
„Eine Auslegung des Verhaltens als Verzicht kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Mandant für den Rechtsanwalt erkennbar zumindest mit der Möglichkeit rechnet, es könne wegen des Formmangels an einer Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Honorars fehlen“.
Vergütungsanspruch schrumpft auf gesetzliche Gebühr
Ein solches Bewusstsein des Mandanten konnte das Gericht nicht feststellen. Dem Mandanten stehe deshalb ein Rückzahlungsanspruch zu.
Die Vereinbarung über die pauschale Vergütung in Höhe von 25.000 Euro habe nicht der Formvorschrift des § 3 a Abs. 1 RVG entsprochen.
Dies habe die Vereinbarung zwar nicht unwirksam gemacht.
Es habe jedoch dazu geführt, dass der Vergütungsanspruch gemäß § 4 b RVG auf die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.102,18 Euro beschränkt blieb.
Denn § 4 b RVG bestimmt, dass bei einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 entspricht, der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann. Das gilt auch bei hohem Arbeitsaufwand.
(BGH, Urteil v. 22.10.2015, IX ZR 100/13).
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.263
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
9491
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
870
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
780
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5242
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
454
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
422
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
3941
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
385
-
Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
354
-
Keine Eheschließung per Videokonferenz
08.12.2024
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024
-
Anwaltliche Fristenkontrolle im Homeoffice
30.09.2024