Individuelle Beratungsgespräche ersetzen keine Fachanwaltsfortbildung
Widerruf des Fachanwaltstitels
Der Kläger hatte gegen den Widerruf der erteilten Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerrecht“ beim Anwaltsgerichtshof geklagt.
Externe Beratungsgespräche ersetzen keine Fortbildungsveranstaltungen
Der Kläger hatte vorgetragen, seiner Fortbildungspflicht durch die Durchführung externer Beratungsgespräche nachzukommen. Die Beratungsgespräche hätten dazu gedient, ihn durch externe Experten abstrakt über die genannten rechtlichen Problemstellungen auf den neuesten Stand zu bringen, damit er anschließend innerhalb des Unternehmens rechtlich fundierte und konkrete Beratungen durchführen könne. Sie seien als Fortbildungen im Sinne von § 15 Abs. 1 FAO anzusehen, da sie der Weitergabe aktueller steuerrechtlicher Erkenntnisse dienten.
Fortbildungen zeichnen sich durch Interaktionen unter Teilnehmenden aus
Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO setze voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt. Dafür ist es erforderlich, dass die Teilnehmenden mit den Referenten, sowie auch mit anderen Teilnehmenden interagieren können. Dies setzt zwangsläufig eine Mehrzahl an Teilnehmenden voraus.
Fortbildungspflicht an Kalenderjahr gebunden
Der Anwaltssenat stellt klar, dass die Fortbildungsplicht für jedes Kalenderjahr neu zu erfüllen ist. Nach Ablauf des Jahres ist die Fortbildungspflicht für dieses Jahr nicht mehr nachholbar. Es gibt zwar die im Ermessen der Rechtsanwaltskammer stehende Möglichkeit, einen Widerruf des Fachanwaltstitels zu verhindern, indem die Nachholung anerkannt wird. Allerdings kann die Nachholung dann nur durch überobligatorische Fortbildungen erreicht werden. Erbrachte Pflichtfortbildungen eignen sich nicht.
Kammer musste keine Gelegenheit zur Nachholung geben
Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer sei auch weder ermessensfehlerhaft noch unverhältnismäßig, so der BGH. Die Kammer war nicht, wie vom Beklagten vorgetragen, dazu verpflichtet, Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen. Außerdem findet die Neuregelung des §15 Abs. 3 FAO, wonach diese Verpflichtung der Rechtsanwaltskammern eingeführt wurde, erstmals auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht im Jahr 2023 Anwendung.
(BGH, Beschluss v. 24.10.2025 - AnwZ (Brfg) 32/25)
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