Erhalten Steuerpflichtige einen Steuerbescheid vom Finanzamt, können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen, sonst ist er bindend. Rettung bei verpasster Einspruchsfrist ist möglich, wenn der Bescheid ungewöhnlich lange unterwegs war oder gar bei der Post verloren ging. Dabei ist die Beweislage bei einem verlorenen Brief für den Empfänger günstiger, als bei blosser Verspätung.

Versäumt man die Frist zur Einlegung eines Einspruchs, gibt es verschiedene Argumente und Gründe, die als Entschuldigung gelten können und die der Bundesfinanzhof aktuell beleuchtet hat.

 

Steuerbescheid später als unterstellt im Briefkasten gelandet

Die Einspruchsfrist beginnt immer mit der Bekanntgabe des Steuerbescheids bzw. der Verwaltungsaktes.

 

Für Fristbeginn gilt die Drei-Tages-Fiktion

Für die Bekanntgabe gilt folgende Faustregel: Datum des Bescheids plus drei Tage.

 

Beweislage bei verspätetem Zugang

  • Versäumt man die Einspruchsfrist und gibt an, der Brief sei erst fünf oder sechs Tagen nach Bescheiddatum per Post eingegangen,
  • stehen die Karten nicht schlecht, die Einspruchfrist entsprechend verlängert wird. Voraussetzung: die Verspätung ist zu bewesen,
  • denn die Beweislast trägt der Bescheidempfänger.

Nur wer nachweisen kann , dass der Bescheid des Finanzamts nicht innerhalb der drei Tage nach Bescheiddatum bei ihm ankam, verlängert sich die Einspruchfrist (z.B. bei Krankheit des Postboten). Ohne Nachweis haben Sie Pech und es bleibt bei der.

 

Besser: Steuerbescheid nie erhalten

Anders sieht es mit der Beweislage aus, bekommt man vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung für einen Steuerbescheid, der nie im Briefkasten angekommen ist.

 

Rollentausch in Sachen Beweislast

Auch hier legt der Betroffene wahrscheinlich Einspruch gegen die Zahlungsaufforderung. Teilt er dem Finanzamt mit, dass er den dazugehörigen Steuerbescheid gar nicht kennt, ist das Finanzamt in der Beweispflicht und muss den Zugang nachweisen.

Da der Nachweis über den Zugang des Bescheids auf den normalen Postweg nicht möglich ist, Ihnen das Finanzamt den Steuerbescheid erneut mit einer neuen Einspruchs- und Zahlungsfrist zusenden.

(BFH, Beschluss v. 6.7.2011, III S 4/11).