Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten, betonte der BGH. Doch Bitten sind nicht unbedingt Anfragen und hier konnte sich der langsame Anwalt auf einen Krankenhausaufenthalt berufen.

Eine Kammer rügte einen Anwalt für seine Tätigkeit in einer komplexen Erbangelegenheit und die Sache landete vor dem Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass unmissverständliche Handlungsanweisungen des Mandanten, die den Wunsch nach Prüfung oder Erklärung eines bestimmten Sachverhalts durch den Rechtsanwalt zu erkennen geben, Anfragen i.S.v. § 11 II BORA sind.

Anfragen nach § 11 II BORA dulden keinen Aufschub

Solche Anfragen sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung zu beantworten – und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt sie für unwichtig hält. Zu der Prüfung, ob die Reaktion des Rechtsanwalts im konkreten Fall unverzüglich ist, zieht der BGH Kriterien wie

  • die fehlende Eilbedürftigkeit der Sache
  • oder einen unvorhergesehenen Krankenhausaufenthalt des Rechtsanwalts

heran. Nach Beendigung des Mandats muss der Anwalt laut BGH aber eine Anfrage nicht weiter bearbeiten, wenn der Mandant bereits einen anderen Rechtsanwalt beauftragt hat.

Anwalt ignoriert hartnäckig Mandantenwunsch

In dem Fall hatte sich ein Anwalt gegen eine ihm durch die zuständige Rechtsanwaltskammer erteilte missbilligende Belehrung wegen eines Pflichtverstoßes gegen § 11 Abs. 2 BORA gerichtlich zur Wehr gesetzt. 

Zuvor war der Anwalt von einer Frau mit der Vertretung in einer erbrechtlichen Angelegenheit mit vier Erben beauftragt worden.

  • Mit Schreiben vom 21. März 2013 übersandte er der Mandantin einen Erbauseinandersetzungsvertrag,
  • nachdem ein erstes, ebenfalls diesen Vertrag enthaltendes Schreiben des Anwalts vom 17. Dezember 2012 der Mandantin nicht zugegangen war.
  • Die Mandantin reichte mit Schreiben vom 31. März 2013 vier, ihr vom Kläger übermittelte Vertragsexemplare unterschrieben zurück und bat den Anwalt bei der Zusendung der Vertragsexemplare an die beteiligten Parteien um Erwähnung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. März 2013 zugegangen sei.
  • Daraufhin übersandte der Anwalt, ohne dieser Bitte nachzukommen, die Vertragsexemplare mit Schreiben vom 5. April 2013 an die Gegenseite mit der Bitte um Rückübersendung dreier gegengezeichneter Ausfertigungen.

Der letzte Versuch

Die Mandantin bat den Anwalt mit ihm am 9. April 2013 zugegangenem Schreiben vom 8. April 2013 erneut, die Miterben über den Posteingang des Erbauseinandersetzungsvertrags am 23. März 2013 zu unterrichten. Weiterhin sei für sie die dreifache Ausfertigung des Vertrags als Rücksendung nicht verständlich. Sie bitte um Prüfung der Angelegenheiten. Der Anwalt antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 21. April 2013 übersandte der neue Verfahrensbevollmächtigte der Mandantin dem Anwalt per Telefax ein Kündigungsschreiben vom 18. April 2013 betreffend das Mandatsverhältnis.

Krankenhausaufenthalt rettet Anwalt nicht nur gesundheitlich

Laut BGH wird die Anfrage eines Mandanten unverzüglich beantwortet, wenn die Antwort ohne schuldhaftes Zögern erfolgt (§ 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), d.h. nach Ablauf einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist.

Vorliegend ist danach der Zeitraum vom 9. April 2013 (Dienstag; Zugang des Mandantenschreibens vom 8. April 2013) bis zum 21. April 2013 (Sonntag; Zugang der Mandatskündigung) zu betrachten. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falls hatte sich die an den Kläger zur dreifachen Vertragsausfertigung gestellte Anfrage der Mandantin mit der Beendigung des Mandats am 21. April 2013 erledigt. 

Die Mandantin hatte bereits einen anderen Rechtsanwalt mandatiert und dürfte, nachdem der andere Rechtsanwalt nicht seinerseits die Anfrage aufgriff, vom ursprünglich beauftragten Anwalt keine Auskunft mehr erwartet haben, zumal die Erbsache nach dem Anwaltswechsel innerhalb von drei bis vier Tagen abgeschlossen wurde. Die Anfrage vom 8. April 2013 betreffend die Rücksendung von drei Vertragsausfertigungen war zudem nicht von besonderer Eilbedürftigkeit und Bedeutung. Zwar war, wie aus dem Schreiben vom 8. April 2013 erkennbar wird, die Information der anderen Erben über den erst späten Posteingang des Erbauseinandersetzungsvertrags bei der Mandantin des Anwalts nach Ansicht des BGH für letztere wichtig. Dies gelte indes nicht für die eher beiläufig erfolgende Äußerung der Mandantin, „weiterhin" sei die dreifache Vertragsausfertigung als Rücksendung nicht verständlich. Der Anwalt durfte diese Anfrage laut BGH dahin verstehen, dass ihre Beantwortung nicht umgehend erwartet wurde.

Ob, wie die Mandantin meint, eine im Zeitraum vom 9.-21. April 2013 nicht erfolgte Antwort auf die Anfrage eines Mandanten als schuldhaft verzögert im Sinne von § 11 Abs. 2 BORA in Verbindung mit § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen ist, ließ der BGH ausdrücklich offen. Denn eine nicht unverzüglich erfolgte Antwort sei vorliegend jedenfalls angesichts eines stationären Krankenhausaufenthalts des Anwalt vom 15.-17. April 2013 zu verneinen.

(BGH, Urteil vom 18.7.2016, AnwZ (Brfg) 22/15).

Hinweis:

Dass der Anwalt solange nicht auf die Bitten zur Richtigstellung gegenüber den Miterben reagiert hatte, unterfiel laut BGH wohl - mangels Anfrage-Charakter -  nicht dem § 11 Abs. 2 BORA und war auch nicht Gegenstand der Rüge der Anwaltskammer, selbst wenn es möglicherweise die Mandantin am Meisten geärgert haben könnte.

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