Fristverlängerungen vor Gericht: Fallstricke und Haftungsgefahren

Fristverlängerungen vor Gericht gehören, selbst wenn sie rechtlich Ausnahmen darstellen, faktisch zum anwaltlichen Alltag und zur Kanzleiroutine. Gefährlich wird es, wenn die Verlängerung zu lässig angegangen wird, sich etwa Fehler bei der Eintragung, Berechnung oder Übermittlung einschleichen, oder sich der Anwalt zu sehr auf die Bewilligung verlässt. 

Bei Eintragung und Berechnung bei Gericht beantragter Fristverlängerungen ist Umsicht geboten. Immer wieder gibt es Fälle, in denen Verlängerungen durch kanzleiinterne Eintragungs-, Berechnungs- oder Kontrollfehler empfindlich "ins Auge" gehen.

Fristverlängerung: Voraussetzungen für einen Antrag

Grundsätzlich können richterliche und gesetzliche Fristen auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, sofern nicht anderes bestimmt ist (§ 224 ZPO).

Fristverlängerung eingereicht - Kontrollpflicht erfüllt?

Beantragt der Prozessbevollmächtigte eine Fristverlängerung, muss er

  • das beantragte Fristende bei oder alsbald nach Einreichung des Verlängerungsantrags im Fristenkalender eingetragen,
  • als vorläufig kennzeichnen
  • und dies rechtzeitig, spätestens nach Eingang der gerichtlichen Mitteilung überprüfen,
  • damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt werden kann.

Hinweis: Das gilt auch, wenn die gesetzliche Begründungsfrist im Zeitpunkt des Fristverlängerungsantrags eingetragen ist und noch läuft und diese aufgrund einer allgemeinen Kanzleianweisung erst dann gelöscht wird, wenn die begehrte Fristverlängerung gewährt und die verlängerte Frist im Fristenkalender eingetragen worden ist.

In welchem zeitlichen Abstand zum Ende der ursprünglichen Frist ein Fristverlängerungsantrag gestellt wird, ist dabei irrelevant. Zudem muss zum beantragten Fristende auch eine Vorfrist notiert werden (BGH, Beschluss v. 22.3.2011, II ZB 19/09 und BGH, Beschluss 13.7.2010, VI ZB 1/10).

Vorsicht: Vom Gericht bewilligte Fristenverlängerung kann kürzer sein als beantragt!

Wird vor Gericht die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich hierbei um eine hypothetische Frist, da der Vorsitzende die Frist auch auf einen kürzeren Zeitraum als beantragt bewilligen kann (BGH, Beschluss v. 24.11.2009, VI ZB 69/08).

Fristverlängerung: Nicht zu sehr auf die Bewilligung verlassen

Nicht jeder Richter reagiert gleicht. Die Fristverlängerung darf daher nicht schon vorab als gewährt behandelt werden. Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen (BGH, Beschluss v. 27.1.2011, VII ZB 44/09). Der Eintrag des endgültigen Fristablaufs ist erst dann zulässig, wenn die Verlängerung tatsächlich gewährt worden ist (BGH, Beschluss v. 20.6.2006, VI ZB 14/06).

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Bewilligter Zeitraum oder konkreter Tag zur Fristverlängerung entscheidet über Fristablauf

Wird die Berufungsbegründungsfrist um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 190 BGB; BGH, Beschluss v. 10.3.2009, VII ZB 87/08).

Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an (BGH, Beschluss v. 15.8.2007, XII ZB 82/07).

Kontrolle nötig: Anwalt darf sich nicht auf Gewährung der Fristverlängerung verlassen

Der Fristenkalender muss Tag für Tag durchgesehen werden. In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass vor dem beantragten Fristablauf das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird. Der Anwalt darf nicht auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung vertrauen, weil er keine anders lautende Nachricht von dem Gericht erhält. Er muss sich rechtzeitig, - d. h vor Ablauf der eigentlichen Frist - über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht Gewissheit verschaffen, wenn keine entsprechende Verfügung zugegangen ist (BGH, Beschluss v. 20.6.2006, VI ZB 14/06).

Beweis der Rechtzeitigkeit der Fristverlängerung 

Die rechtzeitige Vornahme der Einreichung eines Fristverlängerungsantrags wird im Regelfall durch den Eingangsstempel des angegangenen Gerichts auf dem entsprechenden Schriftstück nachgewiesen (§ 418 Abs. 1 ZPO). Der Beweis des Gegenteils, der die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Eingang erfordert, ist aber zulässig (BGH, Beschluss v. 18.1.2011, VIII ZB 45/10).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Falls doch eine Frist versäumt wird, besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Hierfür besonders wichtig ist die Schlüssigkeit des Wiedereinsetzungsgesuchs. Zur Schlüssigkeit eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört es, dass

  • ein Verfahrensablauf vorgetragen wird, der ein Verschulden des Anwalts zweifelsfrei ausschließt.
  • Unklarheiten gehen im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu Lasten der Partei, die die Wiedereinsetzung begehrt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung erfordert eine vollständige, substantiierte und in sich schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 234 ZPO incl. Glaubhaftmachung.

Was gilt für Fristversäumnis bei Büroversehen?

Fristversäumnisse sind trotz Outlook, Anwaltsoftware und herkömmlichen Fristenkalender ein Dauerbrenner und werden es auch mit der aktiven Nutzungspflicht des beA bleiben. Gerichte geben den Wiedereinsetzungsanträgen meist nicht statt, schon gar nicht, wenn der Anwalt es unterlässt, vorzutragen, dass und wie er seine mit der Fristennotierung beauftragte Angestellte überwacht hat. Bei Teilzeitkäften ist besonders ausführlich vorzutragen.

Beruft sich ein Anwalt auf ein sogenanntes Büroversehen, muss er grundsätzlich innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 234 ZPO darlegen, dass kein Organisationsfehler vorliegt, insbesondere muss er vortragen, durch welche Maßnahmen er gewährleistet hat, dass in seinem Büro die Fristen entsprechend seinen Anordnungen notiert und kontrolliert werden und wann bzw. wie er seine Bürokräfte entsprechend belehrt und wie er die Einhaltung dieser Belehrungen überwacht hat.

Fristversäumnis aufgrund technischer Probleme

Wo ein technisches Problem vorliegt, dass die Wahrung einer Frist gefährdet oder verhindert, macht es in einer Anwaltskanzlei Sinn, den IT-Service um ein kleines Protokoll ihrer Reparaturbemühungen einschließlich Störungsdauer – und Folgen zu bitten bzw. ein solches von ihnen abzeichnen zu lassen. Kurze technische Ausführungen zu Ursache und Ursprung runden den Vortrag ab.

Ersatzeinreichung bei vorübergehendem Ausfall der beA -Nutzbarkeit

Ist die elektronische Übermittlung über das Besondere elektronische Anwaltspostfach aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, kommt eine Ersatzeinreichung gem. § 130d S. 2-3 ZPO in Betracht. Hierfür kann dann auf die Post, Fax oder auch Boten zurückgegriffen werden. Die Störung muss nach dem Wortlaut der Norm und ihrem Sinn und Zweck bloß vorübergehend sein.

Auch in diesem Fall ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen  Für die Ersatzeinreichung spielt es keine Rolle, ob die Ursache in der Sphäre des Gerichts oder des Anwalts liegt. Die Ersatzeinreichung ist nur für die Dauer der Störung zulässig und verschuldensunabhängig möglich.

Anwälte können sich aber nicht auf § 130d ZPO berufen, wenn ein zugelassener Übermittlungsweg noch gar nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet worden ist, selbst wenn dies kurz vor Eintritt der aktiven Nutzungspflicht noch in Angriff genommen, aber nicht abgeschlossen ist.

Fristversäumnis wegen Krankheit

Bei Krankheit ist es sinnvoll, neben einem Attest auch zu erläutern, weshalb der Vertreter ausnahmsweise nicht einspringen konnte, denn für den Fall einer plötzlich auftretenden Krankheit des Rechtsanwalts hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass ein Vertreter vorhanden ist oder dass sich das Personal an einen solchen wenden kann. Dabei muss der Anwalt seine Kanzlei ganz allgemein anweisen, sich zwecks Erledigung fristgebundener Geschäfte bzw. Beantragung einer Fristverlängerung um eine Vertretung durch einen Anwaltskollegen zu bemühen.

→ Rechtsanwalt erkrankt kurz vor Fristablauf - BGH verwehrt Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzungsantrag: Alle Argumente sofort auf den Tisch 

Wichtig zu wissen: Es ist kein Nachtrag möglich. Spätere Ausführungen sind unerheblich: Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsbegehrens können durch die nach Ablauf der Frist des  § 234 ZPO eingereichten Schriftsätze nicht mehr geschlossen werden. Es sollten also von Anfang an alle Argumente deutlich und umfassend ins Rennen gebracht werden.


Hintergrund:

Es gehört zu den Aufgaben des Anwalts, dafür zu sorgen, dass ein Antrag auf Verlängerung der Frist innerhalb der laufenden Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Ist eine wichtige Frist, etwa für ein Rechtsmittel oder seine Begründung, "durchgerauscht", besteht noch die Möglichkeit, sie durch einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "auf Null" zu setzen.  

Der BGH erwartet vom Anwalt langfristiges Vorausplanen und Maßnahmen für den Moment des Ausfalls.  Ein Rechtsanwalt muss stets dafür sorgen, dass Fristen auch dann gewahrt werden, auch wenn er plötzlich ausfällt.

  • Dafür muss er seinem Personal einen Notfallplan für dieses Szenario geben.
  • Hat er keine Mitarbeiter, muss er andere Wege zur Sicherstellung der Wahrung von Fristen finden, z.B. einen vertretungsbereiten Kollegen.