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Antrag auf Fristverlängerung: Ohne entsprechende Verfügung des Gerichts muss zwingend nachgefragt werden

Ulrike Fuldner
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Leitsatz

Ein Anwalt darf auf die Gewährung der beantragten Fristverlängerung nicht ohne Weiteres vertrauen. Er muss sich rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist Gewissheit verschaffen, wenn keine entsprechende Verfügung zugegangen war. Unterlässt er dies, liegt ein Organisationsverschulden vor.

 

Sachverhalt

Der Anwalt eines Beklagten hatte gegen das am 31.3.2008 zugestellte Urteil des LG am 29.4.2008 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist lief am 2.6.2008 ab. Die Berufungsbegründung ging erst am 11.6.2008 beim Berufungsgericht ein. Am 27.6. 2008 hatte das Berufungsgericht auf die Unzulässigkeit der Berufung nach § 522 Abs. 1 ZPO wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen.

Der Anwalt beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug vor, dass er am 26.5.2008 einen Fristverlängerungsantrag zur Post gegeben habe, der verloren gegangen sein müsse. Nach Postversendung des Fristverlängerungsantrags und Abheften einer Fotokopie in der Handakte habe seine Angestellte die Frist bis 2.6.2008 im Terminkalender gestrichen und als neue Frist für die Berufungsbegründung den 13.6.2008 notiert. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb auch vor dem BGH erfolglos.

Der Verlust des Fristverlängerungsantrags auf dem Postweg ist dem Anwalt zwar nicht anzulasten, und er ist grundsätzlich auch nicht verpflichtet, sich bei Gericht nach dem Eingang eines Schriftsatzes zu erkundigen.

Bei Zustellung des Urteils sind Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender einzutragen. Wird die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, darf sie nicht in der Weise vorgemerkt werden, dass schon mit der Antragstellung der Endpunkt der Frist im Kalender eingetragen wird, als ob sie bereits zu diesem Zeitpunkt bewilligt worden sei. Es handelt sich ...

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