Alica Heger
, Karin Heger
Leitsatz
1. Die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags wird durch jegliche Art von Einnahmen der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege, sei es als – steuerfreie – Pflegevergütung, sei es als Aufwendungsersatz, und unabhängig von deren Höhe ausgeschlossen.
2. Die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson ist unschädlich, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Typische Unterhaltsaufwendungen dürfen insoweit nicht gegengerechnet werden.
Normenkette
§ 33b Abs. 6 Satz 1 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin betreut und pflegt ihre am 4.2.1963 geborene, schwerbehinderte Tochter. Im Streitjahr 1997 betrug der Grad der Behinderung 100 % mit den Merkzeichen "H", "G", "aG", "B" und "RF". Seit dem 1.4.1995 stand der Tochter der Klägerin ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 800 DM in der Pflegestufe II zu.
Das FA beurteilte das Pflegegeld als Einnahme der Klägerin und gewährte den Pflegepauschbetrag nicht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das FG war der Auffassung, es könne unterstellt werden, dass bei einer so pflegebedürftigen Person Ausgaben in Höhe des Pflegegeldes anfielen. Im Übrigen trage das FA die objektive Beweislast dafür, ob Einnahmen vorlägen. Die Revision führte zur Zurückverweisung.
Entscheidung
Zu Unrecht habe das FG unterstellt, dass das Pflegegeld bei einer so schwer behinderten Person ausschließlich für die Pflege ausgegeben werde. Das Pflegegeld werde insbesondere zur Bezahlung von Pflegeleistungen gewährt. Es spräche daher eine Vermutung dafür, dass – wenn der Pflegeperson das Pflegegeld zufließe – dieses zumindest zum Teil auch die geleisteten Dienste abgelte und daher Einnahmen darstellten. Dies schließe jedoch nicht aus, dass die Pflegeperson na...