Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Jeder in Deutschland zugelassene Rechtsanwalt ist zur Vorhaltung der technischen Einrichtungen zur Nutzung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) verpflichtet, § 31 a Abs. 6 BRAO. Die passive Nutzungspflicht gilt für das BeA bereits seit dem 1.1.2018. Die aktive Nutzungspflicht ist zum 1.1.2022 in Kraft getreten.

Das beA ist ein den Rechtsanwälten zur Verfügung stehendes elektronisches Postfach zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Das Postfach soll den in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälten die sichere elektronische Kommunikation mit der Justiz, mit Behörden und untereinander ermöglichen.


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Eckpunkte zum beA:

  • Jeder in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt verfügt über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) für eine sichere elektronische Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und anderen Akteuren des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV).
  • Alle Gerichte bundesweit nehmen nun am elektronischen Rechtsverkehr teil und sind über das beA erreichbar.
  • Umgekehrt können die Gerichte ihre Post über das beA an die Rechtsanwälte zustellen.
  • Das BeA dient der elektronischen Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft sowie zwischen den Rechtsanwälten untereinander.

beA-Nutzungspflicht

Seit dem 1.1.2018 gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die passive beA-Nutzungspflicht. Formal ist diese in § 31a Abs. 6 BRAO wie folgt formuliert: „Die Inhaberin oder der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen.“ Es obliegt daher jedem Rechtsanwalt und Rechtsanwältin, regelmäßig im beA nachzusehen, ob Nachrichten eingegangen sind. Auf freiwilliger Basis konnte das beA bereits seit einigen Jahren auch zum Versenden von Nachrichten genutzt werden.  Am 1.1.2022 wurde als nächster Schritt die allgemeine aktive beA-Nutzungspflicht eingeführt. Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, Dokumente elektronisch an die Gerichte zu übermitteln.

Verhältnis von Kanzleisoftware und Anwaltspostfach

Für den Zugriff auf das beA stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Zum Einen kann der Aufruf im Internet erfolgen über einen der gängigen Internetbrowser.
  • Alternativ kann das beA über eine entsprechende Schnittstelle über die Software in der Kanzlei direkt aufgerufen werden.

Weitere Informationen rund um das beA, aktuelle Meldungen, Hilfe bei technischen und eine Störungsdokumentation finden Sie über Seite der BRAK

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News 04.06.2020 Keine Last Minute-Rettungsversuche via beA

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News 05.12.2019 BeA-Überwachung und E-Mail-Kommunikation

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News 09.08.2019 Anwaltspostfach und Wiedereinsetzung

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News 05.08.2019 BFH Pressemitteilung

Wird ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden.mehr

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News 25.07.2019 Anwaltspostfach und Anwaltshaftung

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News 30.08.2017 Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Die Nutzungspflicht läuft zur Zeit ins Leere: 9 Tage vor dem 1.1.2018, dem lange angedrohten Beginn der Nutzungspflicht für die Rechtsanwälte, nahm die BRAK das Postfach wegen Hackergefahr durch Sicherheitsmängel vom Netz und befindet sich nun im Krisenmodus.mehr

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News 18.04.2017 Kanzleiname

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