Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Mit dem Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERV-Gesetz) hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für das beA und die beA-Nutzungspflicht geschaffen. Zum 1.1.2016 sollte es ursprünglich losgehen, doch das Projekt gestaltete sich schwieriger als gedacht. Der beA-Start erfolgte schließlich zum 3.9.2018.
Die Hürden auf dem Weg zur Umsetzung des Projekts waren vielfältig.
- Zunächst hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den Start selbst verschoben aufgrund mangelnder Qualität, Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit des beA.
- Dann setzten sich einige Anwälte gegen die Nutzungspflicht zur Wehr und erwirkten eine einstweilige Anordnung.
- Durch eine Rechtsverordnung wurde dann zwar ab dem 01.01.2018 eine passive Nutzungspflicht begründet.
- Kurz vor dem Start musste das beA aber aufgrund von extern aufgedeckten Sicherheitslücken abgeschaltet werden.
Erst nachdem diese Probleme weitgehend behoben waren, ging das beA am 3.9.2018 online, wobei weiterhin Klagen wegen der aus Sicht vieler Anwälte unsicheren Verschlüsselung anhängig sind.
Anwaltspostfach als Teil des elektronischen Rechtsverkehrs
Das besondere elektronische Anwaltspostfach bietet der Rechtsanwaltschaft eine neue Möglichkeit, Schriftsätze und andere Dokumente im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs (→ Elektronischer Rechtsverkehr verabschiedet - schrittweise Einführung beginnt 2014) zu empfangen und zu versenden.
Sobald die Anwaltschaft mit der Handhabung des beA vertraut ist, wird sich im Praxisablauf sicherlich vorteilhaft auswirken, dass die Übermittlung von Schriftstücken an Gerichte und Kollegen schneller und effektiver möglich ist. Angesichts der erheblichen Verzögerungen bei der Einführung des beA gilt es für die Anwaltschaft aber zunächst einmal, die Nutzung des beA in den Kanzleialltag zu integrieren.
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Definition
Das beA ist ein den Rechtsanwälten zur Verfügung stehendes Postfach zwecks Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Das beA löst das bisherige Gerichts- und Verwaltungspostfach (kurz: EGVP) ab. Durch das EGVP war es auch zuvor schon möglich, Schriftsätze und andere Dokumente auf elektronischem Weg bei Gericht einzureichen. Die einzelnen Regelungen hierzu variierten jedoch in den Bundesländern stark. Die Rechtslage ist durch das beA bundesweit vereinheitlicht worden.
- Alle Gerichte bundesweit nehmen nun am elektronischen Rechtsverkehr teil und sind über das beA erreichbar.
- Umgekehrt können die Gerichte und auch Behörden ihre Post über das beA an die Rechtsanwälte zustellen, die insoweit zumindest eine passive Nutzungspflicht zur Kenntnisnahme haben.
- Das beA dient der elektronischen Kommunikation zwischen den Gerichten und der Anwaltschaft sowie zwischen den Rechtsanwälten untereinander.
Anwaltspostfach: Beginn der passiven und aktiven Nutzungspflicht
Nachdem seitens der Bundesrechtsanwaltskammer alle technischen Probleme und die meisten Sicherheitslücken beseitigt worden sind, ist die passive Nutzung des beA für Rechtsanwälte seit dem 3.9.2018 verpflichtend.
- Das bedeutet, dass die Rechtsanwälte eingehende Nachrichten in ihrem beA abrufen müssen, die Nachrichten jedenfalls als zugestellt gelten.
- Für die aktive Nutzung, also das Versenden von Nachrichten über das beA, besteht aktuell noch keine Verpflichtung.
Ab dem 01.01.2020 kann durch Rechtsverordnung in den einzelnen Ländern festgelegt werden, dass die Anwaltschaft zur Einreichung elektronischer Dokumente bei den Gerichten verpflichtet ist.
Spätestens ab dem 01.01.2022 sind dann alle Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen und Dokumente an Gerichte nur noch elektronisch zu übermitteln.
Verhältnis von Kanzleisoftware und Anwaltsoftware
Für den Zugriff auf das beA stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
- Zum Einen kann ein Aufruf im Internet erfolgen über einen der gängigen Internetbrowser. Die Erreichbarkeit ist ohne aufwendige Installation über eine Internetseite gewährleistet.
- Alternativ kann das beA über eine entsprechende Schnittstelle über die Software in der Kanzlei direkt aufgerufen werden.
Die Anmeldung im beA erfolgt mit einer Sicherheitskarte und einer Geheimzahl. Als Sicherheitskarte kann die beA-Karte verwendet werden. Ferner benötigt der Anwender ein Kartenlesegerät, das mit einem Tastaturblock ausgestattet und für die Erzeugung einer qualifizierten elektronischen Signatur zugelassen ist. Das beA ersetzt nicht die Kanzleisoftware!