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Rechtsanwälte müssen bei Versendung von Schriftsätzen per beA die erfolgreiche Übermittlung jedes Anhangs prüfen. Die Eingangsbestätigung des Gerichts verschafft dem Anwalt Sicherheit, bei Nichterhalt muss er erneut prüfen und gegebenenfalls übermitteln.

Der BGH sieht Rechtsanwälte in der Pflicht, bei der Versendung von Schriftsätzen per beA die erfolgreiche Übermittlung jedes einzelnen Anhangs zu prüfen. Andernfalls geht eine Fristversäumnis zu seinen Lasten. In seiner Entscheidung stellte der BGH klar, dass die Sorgfaltspflicht des Anwalts im Rahmen der Überprüfung des erfolgreichen Eingangs von Schriftsätzen bei Gericht nicht nur den Übermittlungsvorgang allgemein, sondern die Übermittlung jedes einzelnen Schriftstücks umfasst.

Kein fristgerechter Eingang der Berufungsbegründung

Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits war ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Schadenersatz nach der Zwangsversteigerung einer Immobilie. Nach Abweisung der Klage durch das LG hatte der von der Klägerin beauftragte Prozessbevollmächtigte rechtzeitig Berufung beim OLG unter Nutzung des beA eingelegt. Am Tage des Fristablaufs der Berufungsbegründung ging beim Berufungsgericht eine Nachricht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein, die auf ein beigefügtes PDF-Dokument hinwies, das offensichtlich die Berufungsbegründung enthalten sollte. Dieses PDF-Dokument als solches ging bei Gericht allerdings nicht ein.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein Tag nach Fristablauf erreichte das Gericht eine erneute Nachricht des Prozessbevollmächtigten, wieder unter Hinweis auf ein beigefügtes PDF-Dokument, das diesmal auch tatsächlich einging. Es handelte sich dabei um die Berufungsbegründungsschrift. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts zum verspäteten Eingang der Berufungsbegründung beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Bereits mit dem ursprünglich innerhalb der Begründungsfrist übermittelten Dokument sei die Berufungsbegründungsschrift als PDF-Anhang übermittelt worden. Das beA habe unter dem Titel „Zusammenfassung Prüfprotokoll“ auch eine erfolgreiche Übermittlung angezeigt.

Fristversäumnis vom Anwalt verschuldet

Das in der Berufungsinstanz zuständige OLG gab dem Wiedereinsetzungsantrag nicht statt. Der Anwalt habe die Versäumung der Frist durch eine mangelhafte Überprüfung des rechtzeitigen Eingangs der Berufungsbegründung bei Gericht selbst verschuldet. Die vom Anwalt lediglich vorgenommene Kontrolle des zusammenfassenden Prüfprotokolls im beA genüge den anwaltlichen Sorgfaltsanforderungen nicht. Der Anwalt habe es versäumt, die erfolgreiche Übermittlung des PDF-Anhangs gesondert zu prüfen. Der BGH bestätigte diese Entscheidung des OLG.

Gerichtliche Eingangsbestätigung verschafft Sicherheit

Der BGH stellte in seiner Beschwerdeentscheidung maßgeblich auf die Vorschrift des § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO ab. Danach habe der Anwalt grundsätzlich zu prüfen, ob das elektronisch übermittelte Dokument bei Gericht eingegangen ist. Die Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO verschaffe dem Anwalt die Sicherheit, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Gehe diese Eingangsbestätigung beim Anwalt nicht ein, müsse er eine erneute Überprüfung und gegebenenfalls eine erneute Übermittlung veranlassen (BGH, Beschluss v. 11.5.2021, VIII ZB 9/20 sowie BGH, Beschluss v. 29.9.2021, VII ZR 94/21).